Die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag führt seit dem 27. Juni 2024 nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Die früher erforderliche Beibehaltungsgenehmigung wird abgeschafft.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.
Ich bin deutscher Staatsangehöriger und möchte mich im Ausland einbürgern lassen. Was muss ich beachten?
Wenn Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, können Sie gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 13 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wieder erwerben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.
Ich habe mich vor dem 27.06.2024 im Ausland ohne Beibehaltungsgenehmigung einbürgern lassen und die deutsche Staatsangehörigkeit dadurch verloren. Wie kann ich jetzt wieder Deutsche/r werden?
Nein, die sogenannte Optionspflicht entfällt mit dem 27. Juni 2024. Sie müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Falls Sie bereits einen schriftlichen Hinweis auf Ihre Optionspflicht erhalten haben, lesen Sie bitte die nächste Frage.
Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland erworben. Meine Eltern hatten ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit, die ich auch durch Geburt erworben habe. Muss ich mich für die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden (sogenannte Optionspflicht)?
Wenn Sie das Schreiben vor dem 27.06.2024 erhalten haben und die darin genannte Frist noch nicht abgelaufen ist, müssen Sie weder Ihre ausländische Staatsangehörigkeit abgeben noch eine Beibehaltungsgenehmigung für die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, da die sogenannte Optionspflicht mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz wegfällt. Sie brauchen keine Maßnahmen zu ergreifen.
Ich habe ein Schreiben einer deutschen Behörde erhalten, das mich über die Eröffnung eines Optionsverfahrens unterrichtet. Demnach muss ich mich entscheiden, ob ich die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchte. Muss ich die ausländische Staatsangehörigkeit abgeben, damit ich die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliere?
Nein, ein Einbürgerungsanspruch besteht nur für ausländische Personen, die am 27. Juni 2024 oder danach seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben. Personen, die diese Voraussetzung in der Vergangenheit erfüllt haben, aber nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland leben, haben diesen Anspruch nicht. Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für diese Personen auch keine Erleichterungen für Einbürgerungen vor. Für sie gelten die allgemeinen Regeln.
Ich besitze bisher nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und lebe im Ausland. Ich möchte die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Geht das?
Wenn Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen haben, können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 14 StAG nur in sehr besonderen Ausnahmefällen erwerben. Beispiele finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes
Wo erhalte ich weitere Informationen zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht?
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat.