{"id":1816,"date":"2021-11-25T20:37:56","date_gmt":"2021-11-25T20:37:56","guid":{"rendered":"https:\/\/newcar.bikebuzzbd.com\/?post_type=project&#038;p=1816"},"modified":"2024-10-09T01:08:24","modified_gmt":"2024-10-08T23:08:24","slug":"adipiscing-elit","status":"publish","type":"project","link":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/ru\/project\/adipiscing-elit\/","title":{"rendered":"\u0420\u0435\u0448\u0435\u043d\u0438\u0435 OVG \u041d\u0438\u0436\u043d\u0435\u0439 \u0421\u0430\u043a\u0441\u043e\u043d\u0438\u0438 \u2013 15 \u043c\u0430\u044f 2024 \u0433. 1 LB 33\/22"},"content":{"rendered":"<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/homau.themebuzz.xyz\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/efew-928x1024.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12131\"\/><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-gallery has-nested-images columns-default is-cropped wp-block-gallery-1 is-layout-flex wp-block-gallery-is-layout-flex\">\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img decoding=\"async\" data-id=\"12072\" src=\"https:\/\/homau.themebuzz.xyz\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/sli5-1024x433.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12072\"\/><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"472\" height=\"384\" data-id=\"12069\" src=\"https:\/\/homau.themebuzz.xyz\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/video-img.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12069\"\/><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img decoding=\"async\" data-id=\"12068\" src=\"https:\/\/homau.themebuzz.xyz\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/vd-1024x950.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12068\"\/><\/figure>\n<\/figure>\n\n\n\n<p>BauGB \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+35\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">35<\/a> Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 5; BImSchG \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+3\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">3<\/a> Abs. 1; TA Luft Nr. 4.8<strong><br>1. Jedenfalls wenn Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen eine Waldfl\u00e4che im Wesentlichen nur in ihrer Nutzfunktion beeintr\u00e4chtigen, sind diese keine sch\u00e4dlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+35\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">35<\/a> Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, sofern sie die Vorbelastung nicht \u00fcberschreiten.*)<br>2. Zur Vorbelastung geh\u00f6ren auch die Immissionen, die von einer zerst\u00f6rten, durch das Vorhaben zeitnah ersetzten Anlage ausgegangen sind.*)<br><\/strong>OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2024 &#8211; 1 LB 33\/22<br><em><small>vorhergehend:<br>VG Oldenburg, 29.03.2021 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Niedersachsen&amp;Aktenzeichen=1+LB+33%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-05-15&amp;Nr=295359#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4 A 4667\/17<\/a><\/small><\/em><br><br><br><strong>Tenor:<\/strong><br><br>Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg &#8211; 4. Kammer (Einzelrichter) &#8211; vom 29. M\u00e4rz 2021 ge\u00e4ndert.<br><br>Die in der Baugenehmigung des Beklagten vom 4. August 2016 (Az. &#8230;) enthaltene Auflage Nr. 10 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2017 (Az. &#8230;) werden aufgehoben.<br><br>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br><br>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in der H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br><br>Die Revision wird nicht zugelassen.<br><br><br><strong>Tatbestand:<\/strong><br><br>Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen eine mit der Baugenehmigung zum Wiederaufbau eines abgebrannten Putenmaststalls verbundene Auflage, Ausgleichsma\u00dfnahmen f\u00fcr die vorhabenbedingten Stickstoffeintr\u00e4ge in Waldfl\u00e4chen vorzunehmen.<br><br>Der Kl\u00e4ger betreibt im Au\u00dfenbereich der Gemeinde G. -Stadt eine gewerbliche Putenmast. 1997 wurde ihm f\u00fcr zwei Mastst\u00e4lle mit Tierbest\u00e4nden unterhalb der Schwelle zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbed\u00fcrftigkeit eine Baugenehmigung erteilt; 2006 wurde ihm best\u00e4tigt, dass eine m\u00e4\u00dfige Erh\u00f6hung der Tierplatzzahlen nicht genehmigungsbed\u00fcrftig sei. Einer dieser St\u00e4lle wurde im August 2014 bei einem Brand zu gro\u00dfen Teilen zerst\u00f6rt. Unter dem 10. November 2014 beantragte der Kl\u00e4ger die Erteilung einer Baugenehmigung f\u00fcr ein als &#8222;<em>Teilweiser Wiederaufbau eines Putenmaststalls nach einem Brandschaden<\/em>&#8220; bezeichnetes Vorhaben. Das 15,83 m breite und urspr\u00fcnglich 99,67 m lange Geb\u00e4ude soll unter Nutzung eines 25,83 m langen erhaltenen Restbestandes in den alten Dimensionen neu errichtet werden; die Tierplatzzahl soll nicht steigen und unter einer Gesamtzahl von 15.000 Pl\u00e4tzen in beiden St\u00e4llen bleiben.<br><br>Ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes, in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitiges Gutachten der Landwirtschaftskammer vom 24. September 2014 mit Erg\u00e4nzung vom 31. Oktober 2014 kommt zu dem Schluss, dass auf zwei nord\u00f6stlich des Vorhabens gelegenen Fichten- bzw. L\u00e4rchenwaldfl\u00e4chen Ammoniak (NH3)-Zusatzbelastungen von bis zu 47 \u00b5g je Kubikmeter Luft, unter Ber\u00fccksichtigung einer Hintergrundbelastung von 6 \u00b5g\/m3 mithin eine Gesamtbelastung von bis zu 53 \u00b5g\/m3 zu erwarten sei. Die Stickstoffdepositionen erreichten bis zu 233 kg\/ha\/a. Eine Sonderfallpr\u00fcfung nach Nr. 4.8 der TA Luft (Ammoniakkonzentration) bzw. dem Leitfaden der Bund\/L\u00e4nder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI-Leitfaden) zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffdepositionen ergebe, dass auf der gesamten s\u00fcdlichen Waldfl\u00e4che (1,44 ha) sowie auf einer Teilfl\u00e4che (0,25 ha) der n\u00f6rdlichen Waldfl\u00e4che erhebliche sch\u00e4dliche Beeintr\u00e4chtigungen stickstoffempfindlicher \u00d6kosysteme zu erwarten seien, die eine Waldumwandlung als Genehmigungsvoraussetzung erforderten.<br><br>Der im \u00dcbrigen antragsgem\u00e4\u00df am 4. August 2016 erteilten Baugenehmigung f\u00fcgte der Beklagte eine Auflage Nr. 10 bei, nach der der Kl\u00e4ger zum Ausgleich f\u00fcr die vorhabenbedingten Stickstoffemissionen eine &#8211; vom Kl\u00e4ger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt gerichtlicher Nachpr\u00fcfung angebotene &#8211; Ersatzaufforstung im Umfang von 2,3 ha vorzunehmen habe. W\u00f6rtlich lautet die als Auflage bezeichnete Nebenbestimmung:<br><br>&#8222;<em>Durch das geplante Vorhaben wird die zul\u00e4ssige Stickstoffdeposition auf 2 angrenzenden Waldfl\u00e4chen ganz bzw. teilweise \u00fcberschritten (S. Gutachten Landwirtschaftskammer Dr. H., vom 31.10.2014). Sie haben f\u00fcr die betroffenen Waldfl\u00e4chen mit dem Bauantrag eine entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung gem. \u00a7 8 NWaldLG beantragt und eine geeignete Ersatzfl\u00e4che (Dienstleistungsvertrag mit den Nieders\u00e4chsischen Landesforsten &#8211; Ersatzaufforstung 23.000 qm) angeboten.<\/em><br><br><em>Vor Inbetriebnahme dieses Stallgeb\u00e4udes ist der bereits als Entwurf vorliegende Dienstleistungsvertrag in unterschriebener Form erneut vorzulegen. Soweit eine andere Ersatzaufforstungsfl\u00e4che gew\u00e4hlt wird, bedarf diese der vorherigen Zustimmung meiner unteren Naturschutzbeh\u00f6rde.<\/em>&#8222;<br><br>Die isoliert gegen die Nebenbestimmung gerichtete, nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 12. Juni 2017 erhobene Anfechtungsklage des Kl\u00e4gers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. M\u00e4rz 2021 abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der Antrag sei zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die angefochtene Nebenbestimmung sei i.S.d. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VwVfG+\u00a7+36\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">36<\/a> Abs. 1 VwVfG erforderlich, um die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung, namentlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit \u00f6ffentlichem Baurecht, sicherzustellen. Die angeordnete Ersatzaufforstung sei ein geeignetes Mittel, ein Entgegenstehen \u00f6ffentlicher Belange nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+35\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">35<\/a> Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB in Gestalt sch\u00e4dlicher Umwelteinwirkungen bzw. von Belangen des Naturschutzes zu verhindern. Von dem Vorhaben w\u00fcrden nach den im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Gutachten sch\u00e4dliche Ammoniakemissionen ausgehen, die auf nahegelegene Waldfl\u00e4chen einwirkten und durch eine Ersatzaufforstung im angeordneten Umfang ausgeglichen werden k\u00f6nnten, aber auch m\u00fcssten. Aus in der Vergangenheit f\u00fcr den Putenmaststall erteilten Baugenehmigungen und aus Bestandsschutzerw\u00e4gungen k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nichts f\u00fcr sich herleiten.<br><br>Die &#8222;<em>Altbaugenehmigungen<\/em>&#8220; berechtigten nicht zum Wiederaufbau eines zerst\u00f6rten Geb\u00e4udes; sie seien durch die Ausf\u00fchrung des urspr\u00fcnglichen Baus verbraucht. Die Beibehaltung der Au\u00dfenma\u00dfe des Geb\u00e4udes f\u00fchre nicht zur Identit\u00e4t mit seinem Vorg\u00e4nger, die die Annahme blo\u00dfer, m\u00f6glicherweise genehmigungsf\u00e4higer Instandsetzungsarbeiten rechtfertige; entscheidend sei, dass das urspr\u00fcngliche Geb\u00e4ude hier nicht mehr als Hauptsache erscheine. Damit entfalle auch ein etwaiger Bestandsschutz der bisher ausge\u00fcbten Nutzung, da die Genehmigung einheitlich Bauwerk und Nutzung erfasse. Auf \u00e4ltere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=GG+Art.+14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">14<\/a> GG (Urt. v. 18.10.1974 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Niedersachsen&amp;Aktenzeichen=1+LB+33%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-05-15&amp;Nr=295359#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">IV C 75.71<\/a> -) k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger nicht berufen, diese habe das Gericht ausdr\u00fccklich aufgegeben. Der Hinweis des Kl\u00e4gers auf die nachpr\u00e4gende Wirkung von fr\u00fcheren Anlagen bei Anwendung des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+34\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">34<\/a> BauGB gehe fehl, da er eine andere Fragestellung betreffe. Aus \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">16<\/a> Abs. 5 BImSchG k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nichts f\u00fcr sich herleiten, da sein Vorhaben nicht immissionsschutzrechtlich genehmigt sei. Zudem entbinde diese Norm lediglich von der Durchf\u00fchrung eines erneuten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, lasse aber die materiell-rechtlichen Vorgaben des Immissionsschutzrechts unber\u00fchrt.<br><br>Zur Begr\u00fcndung seiner vom Senat mit Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2022 (Az. <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Niedersachsen&amp;Aktenzeichen=1+LB+33%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-05-15&amp;Nr=295359#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1 LA 76\/21<\/a>) zugelassenen Berufung macht der Kl\u00e4ger geltend, \u00f6ffentliche Belange st\u00fcnden dem Vorhaben nicht entgegen. Die zuvor von dem abgebrannten Stall ausgehenden Emissionen seien bei Anwendung des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+35\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">35<\/a> Abs. 3 BauGB als &#8222;<em>nachwirkende<\/em>&#8220; Vorbelastung zu ber\u00fccksichtigen, sofern die Verkehrsauffassung &#8211; wie hier &#8211; mit Wiederaufnahme der Nutzung rechne. Die Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit aufgegebener Emissionsquellen sei in der Rechtsprechung anerkannt, namentlich im Rahmen des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+34\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">34<\/a> BauGB sowie der &#8222;<em>nachwirkenden Schicksalsgemeinschaft<\/em>&#8220; benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe. Ferner k\u00f6nne eine Parallele zur Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit der Bestandsanlagen bei Betriebserweiterungen i.R.d. &#8222;<em>Hinweise zur Pr\u00fcfung von Stickstoffeintr\u00e4gen in der FFH-Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung f\u00fcr Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<\/em>&#8220; vom 19.2.2019, Ziff. 2.1.1., sowie zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorbelastung i.R.d. Kumulationspr\u00fcfung im Habitatschutzrecht gezogen werden. Unter Ber\u00fccksichtigung der Vorbelastung durch den untergegangenen Stall verschlechtere sich die Immissionssituation durch das Vorhaben nicht und sei daher zumutbar. Ein Vergleich zu F\u00e4llen, in denen die Gesundheitsgef\u00e4hrdungsschwelle \u00fcberschritten werde, verbiete sich, da der betroffene Wald nicht besonders schutzw\u00fcrdig sei. Da der Beklagte eine Waldumwandlung im Grundsatz zulasse, seien offenbar auch keine \u00f6ffentlichen G\u00fcter beeintr\u00e4chtigt; im \u00dcbrigen habe das Bundesverwaltungsgericht selbst bei Betroffenheit von FFH-Gebieten die Zulassung neuer Vorhaben nicht schlechthin ausgeschlossen. Zu bedenken sei auch, dass die &#8222;<em>critical loads<\/em>&#8220; (CL), mit deren \u00dcberschreitung hier die Erheblichkeit der Stickstoffeintr\u00e4ge begr\u00fcndet werde, vorsorgeorientiert seien. Sei hier jedoch eine Zumutbarkeitsgrenze \u00fcberschritten, m\u00fcssten nach dem Priorit\u00e4tsgrundsatz vorrangig diejenigen Nachbarvorhaben beschr\u00e4nkt werden, die sich zeitlich nach dem untergegangenen Vorg\u00e4ngerbau angesiedelt h\u00e4tten. F\u00fcr die Richtigkeit des Vorstehenden spreche auch die \u00dcberlegung, dass auch die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass nachtr\u00e4glicher Anordnungen nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">17<\/a> BImSchG nicht vorl\u00e4gen.<br><br><br>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br><br>das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. M\u00e4rz 2021 (VG ) abzu\u00e4ndern und die in der Baugenehmigung vom 4. August 2016 (Az. &#8230;) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2017 (Az. &#8230;) enthaltene Auflage Nr. 10 aufzuheben.<br><br><br>Der Beklagte beantragt,<br><br>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br><br><br>Er stellt nochmals die angewandte Pr\u00fcfungsmethode dar und verweist darauf, dass bei der Vorgehensweise nach dem LAI-Leitfaden die Vorbelastung \u00fcber die Heranziehung der Depositionswerte statistisch ber\u00fccksichtigt und die Frage einer Sch\u00e4digung \u00fcber den Zuschlagsfaktor einbezogen werde. Eine \u00dcbertragbarkeit der Rechtsprechung zur Hinnehmbarkeit von Immissionen im Umfang einer bisherigen Belastung schlie\u00dfe sich hier demnach eher aus.<br><br>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind.<br><br><br><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><br><br>Die zul\u00e4ssige Berufung ist begr\u00fcndet. Die angegriffene, isoliert anfechtbare Auflage Nr. 10 zur Baugenehmigung vom 4. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten i.S.d. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VwGO+\u00a7+113\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">113<\/a> Abs. 1 Satz 1 VwGO.<br><br>Die Auflage h\u00e4tte gem\u00e4\u00df 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 NVwVfG nur dann mit der Baugenehmigung verbunden werden d\u00fcrfen, wenn sie die Einhaltung von deren gesetzlichen Voraussetzungen sicherstellen w\u00fcrde. Daran fehlt es, da die Baugenehmigung auch ohne die Auflage rechtm\u00e4\u00dfig ist. Dem im Au\u00dfenbereich verwirklichten, privilegierten Vorhaben des Kl\u00e4gers stehen insbesondere nicht im Sinne des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+35\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">35<\/a> Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3, 5 BauGB \u00f6ffentliche Belange entgegen, weil es sch\u00e4dliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Ammoniak- und Stickstoffemissionen hervorrufen kann oder aufgrund der Folgen dieser Emissionen Belange des Naturschutzes beeintr\u00e4chtigt.<br><br>Der Begriff der sch\u00e4dlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+35\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">35<\/a> Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entspricht demjenigen in \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+3\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">3<\/a> Abs. 1 BImSchG (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Niedersachsen&amp;Aktenzeichen=1+LB+33%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-05-15&amp;Nr=295359#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4 C 22.75<\/a> -, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Niedersachsen&amp;Aktenzeichen=1+LB+33%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-05-15&amp;Nr=295359#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BVerwGE 52, 122<\/a>). Sch\u00e4dliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausma\u00df oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Bel\u00e4stigungen f\u00fcr die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuf\u00fchren. Zur Ausf\u00fcllung dieser Begriffe kann auf die zur Konkretisierung des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+3\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">3<\/a> Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften zur\u00fcckgegriffen werden. Dies ist f\u00fcr Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen Nr. 4.8 der TA Luft in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids ma\u00dfgeblichen Fassung vom 24. Juli 2002. Diese Vorschrift differenziert zwischen dem Verfahren zur Ermittlung, ob hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen erheblicher Nachteile bestehen, und der sich daran anschlie\u00dfenden Einzelfallpr\u00fcfung.<br><br>Das Bestehen hinreichender Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Ammoniakimmissionen ist nach Nr. 4.8 Abs. 5 i.V.m. Anhang 1 TA Luft 2002 zu pr\u00fcfen, das Bestehen hinreichender Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Stickstoffeintr\u00e4ge in empfindliche \u00d6kosysteme nach Nr. 4.8 Abs. 6 TA Luft 2002; erg\u00e4nzend kann f\u00fcr die letztgenannte Pr\u00fcfung der Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeintr\u00e4gen der LAI vom 1. M\u00e4rz 2012 herangezogen werden.<br><br>Diese Pr\u00fcfungen hat der Kl\u00e4ger in Gestalt des Gutachtens der Landwirtschaftskammer vom 24. September 2014 vornehmen lassen. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Anhangs 1 TA Luft 2002 &#8211; Unterschreitung eines Mindestabstands, Zusatzbelastung von \u00fcber 3 \u00b5g\/m3 und Gesamtbelastung von \u00fcber 10 \u00b5g\/m3 Ammoniak &#8211; auf Teilen der Waldfl\u00e4chen n\u00f6rdlich des Vorhabens erf\u00fcllt sind. Mit Blick auf die Stickstoffdeposition bestehen Anhaltspunkte, weil (1.) eine Nutztierdichte von 2 GV\/ha im Landkreis Cloppenburg \u00fcberschritten ist (Nr. 4.8 Abs. 6 TA Luft), zudem (2.) aufgrund einer \u00dcberschreitung des Abschneidewertes von 5 kg N\/ha\/a (Nr. 7.2 Punkt 2 LAI-Leitfaden). Diese werden im Rahmen der nachfolgenden Pr\u00fcfung, ob der aus der konkreten Beschaffenheit und Funktion der in Rede stehenden Waldfl\u00e4chen abgeleitete Beurteilungswert von 37,5 kg\/ha\/a (CL von 15 kg\/ha\/a x Zuschlagfaktor von 2,5, da der Wald (nur) in seiner Produktionsfunktion mit der Gef\u00e4hrdungsstufe &#8222;<em>mittel<\/em>&#8220; gef\u00e4hrdet ist) durch die Gesamtbelastung \u00fcberschritten wird (vgl. Nr. 7.2 Punkte 3-7 i.V.m. Nr. 6 LAI-Leitfaden), nicht entkr\u00e4ftet, da bereits die Hintergrundbelastung 49 kg\/ha\/a betr\u00e4gt. Die Grunds\u00e4tze der Verbesserungsgenehmigung (\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+6\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">6<\/a> Abs. 3 BImSchG, Nr. 7.2 Punkt 8 LAI-Leitfaden) greifen ebenfalls nicht. Da die Zusatzbelastung auf den in Rede stehenden 1,69 ha Waldfl\u00e4che 30 % des Beurteilungswertes (CL x Zuschlagsfaktor) von 37,5 kg\/ha\/a, mithin 11,25 kg\/ha\/a \u00fcberschreitet, kann eine Baugenehmigung nicht ohne weitere Pr\u00fcfung erteilt werden (Nr. 7.2 Punkt 9 LAI-Leitfaden).<br><br>Mit diesen Pr\u00fcfschritten bereitet das Gutachten allerdings nur den Weg f\u00fcr die nach Nr. 4.8 Abs. 7 TA Luft 2002 und Nr. 7.2 Punkt 10 LAI-Leitfaden anzustellende Einzelfallpr\u00fcfung, die nach Nr. 4.8 Abs. 2 Buchst. b) TA Luft 2002 u.a. das Ziel verfolgt, zu beurteilen, ob diese Einwirkungen als Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Bel\u00e4stigungen f\u00fcr die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft anzusehen sind. Dabei sind nach Nr. 4.8 Abs. 3 Buchst. a) Satz 2 TA Luft 2002 Gefahren f\u00fcr u.a. Pflanzen nach den folgenden Buchstaben b) und c), d.h. ausschlie\u00dflich als m\u00f6gliche erhebliche Nachteile oder Bel\u00e4stigungen f\u00fcr die Allgemeinheit &#8211; mit dem Ma\u00dfstab der Gemeinwohlbeeintr\u00e4chtigung &#8211; oder die Nachbarschaft &#8211; mit dem Ma\u00dfstab der Zumutbarkeit &#8211; zu beurteilen. Diese Beurteilung hat nach wertenden Gesichtspunkten zu erfolgen, in die insbesondere die in Nr. 4.8 Abs. 4 TA Luft 2002 aufgef\u00fchrten Kriterien einzubeziehen sind.<br><br>Zu diesen geh\u00f6rt eine etwaige Pr\u00e4gung des Anlagenstandorts durch die jeweilige Luftverunreinigung (3. Spiegelstrich).<br><br>Gemessen hieran stellen sich die auf die benachbarten Waldfl\u00e4chen einwirkenden Ammoniak- und Stickstoffimmissionen nicht als sch\u00e4dliche Umwelteinwirkungen dar. Zu ber\u00fccksichtigen ist insoweit zun\u00e4chst, dass bei dem in Rede stehenden Wald ausweislich des Gutachtens vom 24. September 2014 die Beeintr\u00e4chtigung der Produktionsfunktion bestimmend ist. Eine nennenswerte Lebensraumfunktion wird dem Wald &#8211; nach der Bestandsuntersuchung auf S. 7 f. des Gutachtens nachvollziehbar &#8211; nicht beigemessen, mit Blick auf die Schutzkategorie Regulationsfunktion wird keine Gef\u00e4hrdung gesehen.<br><br>Angesichts dessen sind die Nachteile und Bel\u00e4stigungen f\u00fcr die Allgemeinheit, die mit der Gef\u00e4hrdung der Waldfl\u00e4chen einhergehen, \u00fcberschaubar und erreichen nicht das Niveau einer Beeintr\u00e4chtigung des Gemeinwohls. Einschr\u00e4nkung der Produktionsfunktion sind in erster Linie als Bel\u00e4stigungen und Nachteile f\u00fcr die Nachbarschaft auf ihre Zumutbarkeit zu pr\u00fcfen. Ist jedoch die Zumutbarkeit der Beeintr\u00e4chtigung gegen\u00fcber benachbarten Waldeigent\u00fcmern Pr\u00fcfungsgegenstand, so spricht nichts gegen eine \u00dcbertragung der Grunds\u00e4tze, die das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend der Senat f\u00fcr die Zumutbarkeit sonstiger nachbarsch\u00e4dlicher Immissionen, namentlich von Ger\u00fcchen aufgestellt hat, n\u00e4mlich dass Immissionen im Umfang der Vorbelastung auch dann zumutbar sind, wenn sie in einem vergleichbaren, unvorbelasteten Gebiet nicht hinnehmbar w\u00e4ren, sofern &#8211; erstens &#8211; die Vorbelastung aus rechtm\u00e4\u00dfig betriebenen Anlagen folgt, &#8211; zweitens &#8211; die Schwelle zur &#8211; menschlichen &#8211; Gesundheitsgef\u00e4hrdung nicht \u00fcberschritten ist und &#8211; drittens &#8211; das immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbed\u00fcrftige Vorhaben den Anforderungen des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+22\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">22<\/a> Abs. 1 BImSchG gen\u00fcgt (BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Niedersachsen&amp;Aktenzeichen=1+LB+33%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-05-15&amp;Nr=295359#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4 C 3.16<\/a> -, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Niedersachsen&amp;Aktenzeichen=1+LB+33%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-05-15&amp;Nr=295359#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BVerwGE 159, 187<\/a> = <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Niedersachsen&amp;Aktenzeichen=1+LB+33%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-05-15&amp;Nr=295359#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">NVwZ 2018, 509<\/a>; Senatsurt. v. 11.2.2020 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Niedersachsen&amp;Aktenzeichen=1+LB+33%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-05-15&amp;Nr=295359#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1 LC 63\/18<\/a> -).<br><br>Diese Voraussetzungen sind hier &#8211; betrachtet man die Emissionen des abgebrannten Stalls nachwirkend als Vorbelastung &#8211; erf\u00fcllt; dieser Stall wurde unstreitig rechtm\u00e4\u00dfig betrieben, und auch die Konformit\u00e4t des Vorhabens mit \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+22\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">22<\/a> Abs. 1 BImSchG hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Gefahren f\u00fcr die menschliche Gesundheit stehen nicht in Rede.<br><br>Die Emissionen des abgebrannten Stalls sind als Vorbelastung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, ungeachtet der Tatsache, dass der Stall zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (Mai 2017) bereits nicht mehr bestand. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit einer Vorbelastung ist, dass sich die Nachbarschaft auf deren Fortbestand eingestellt und sie gleichsam den das nachbarliche Interessengleichgewicht pr\u00e4genden &#8222;<em>Nullfall<\/em>&#8220; darstellt.<br><br>Dies rechtfertigt es, kurzzeitige Schwankungen des Belastungsniveaus au\u00dfer Betracht zu lassen und f\u00fcr die Frage, wie lange eine Vorbelastung die Umgebung noch pr\u00e4gt, darauf abzustellen, wie lange die Verkehrsauffassung noch mit einer Wiederaufnahme des alten Emissionsverhaltens rechnet. Das ist jedenfalls der Fall, wenn &#8211; wie hier &#8211; nach dem \u00fcberraschenden Verlust eines funktionst\u00fcchtigen und wirtschaftlich tragf\u00e4higen Stalls binnen weniger Monate der Antrag f\u00fcr einen Ersatzbau gestellt wird.<br><br>Sind nach dem Vorstehenden die vorhabenbedingten Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen unter wertenden Gesichtspunkten nicht als sch\u00e4dliche Umwelteinwirkungen anzusehen, so stehen auch Belange des Naturschutzes i.S.d. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+35\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">35<\/a> Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen.<br><br>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VwGO+\u00a7+154\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">154<\/a> Abs. 1 VwGO.<br><br>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VwGO+\u00a7+167\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">167<\/a> VwGO i. V. m. \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=ZPO+\u00a7+708\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">708<\/a> Nr. 10, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=ZPO+\u00a7+711\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">711<\/a> ZPO.<br><br>Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295359&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VwGO+\u00a7+132\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">132<\/a> Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BauGB \u00a7 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 5; BImSchG \u00a7 3 Abs. 1; TA Luft Nr. 4.81. Jedenfalls wenn Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen eine Waldfl\u00e4che im Wesentlichen nur in ihrer Nutzfunktion beeintr\u00e4chtigen, sind diese keine sch\u00e4dlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des \u00a7 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, sofern sie die Vorbelastung nicht \u00fcberschreiten.*)2. Zur Vorbelastung geh\u00f6ren auch die Immissionen, die von einer zerst\u00f6rten, durch das Vorhaben zeitnah ersetzten Anlage ausgegangen sind.*)OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2024 &#8211; 1 LB 33\/22vorhergehend:VG Oldenburg, 29.03.2021 &#8211; 4 A 4667\/17 Tenor: Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg &#8211; 4. Kammer (Einzelrichter) &#8211; vom 29. M\u00e4rz 2021 ge\u00e4ndert. Die in der Baugenehmigung des Beklagten vom 4. August 2016 (Az. &#8230;) enthaltene Auflage Nr. 10 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2017 (Az. &#8230;) werden aufgehoben. Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in der H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen eine mit der Baugenehmigung zum Wiederaufbau eines abgebrannten Putenmaststalls verbundene Auflage, Ausgleichsma\u00dfnahmen f\u00fcr die vorhabenbedingten Stickstoffeintr\u00e4ge in Waldfl\u00e4chen vorzunehmen. Der Kl\u00e4ger betreibt im Au\u00dfenbereich der Gemeinde G. -Stadt eine gewerbliche Putenmast. 1997 wurde ihm f\u00fcr zwei Mastst\u00e4lle mit Tierbest\u00e4nden unterhalb der Schwelle zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbed\u00fcrftigkeit eine Baugenehmigung erteilt; 2006 wurde ihm best\u00e4tigt, dass eine m\u00e4\u00dfige Erh\u00f6hung der Tierplatzzahlen nicht genehmigungsbed\u00fcrftig sei. Einer dieser St\u00e4lle wurde im August 2014 bei einem Brand zu gro\u00dfen Teilen zerst\u00f6rt. Unter dem 10. November 2014 beantragte der Kl\u00e4ger die Erteilung einer Baugenehmigung f\u00fcr ein als &#8222;Teilweiser Wiederaufbau eines Putenmaststalls nach einem Brandschaden&#8220; bezeichnetes Vorhaben. Das 15,83 m breite und urspr\u00fcnglich 99,67 m lange Geb\u00e4ude soll unter Nutzung eines 25,83 m langen erhaltenen Restbestandes in den alten Dimensionen neu errichtet werden; die Tierplatzzahl soll nicht steigen und unter einer Gesamtzahl von 15.000 Pl\u00e4tzen in beiden St\u00e4llen bleiben. Ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes, in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitiges Gutachten der Landwirtschaftskammer vom 24. September 2014 mit Erg\u00e4nzung vom 31. Oktober 2014 kommt zu dem Schluss, dass auf zwei nord\u00f6stlich des Vorhabens gelegenen Fichten- bzw. L\u00e4rchenwaldfl\u00e4chen Ammoniak (NH3)-Zusatzbelastungen von bis zu 47 \u00b5g je Kubikmeter Luft, unter Ber\u00fccksichtigung einer Hintergrundbelastung von 6 \u00b5g\/m3 mithin eine Gesamtbelastung von bis zu 53 \u00b5g\/m3 zu erwarten sei. Die Stickstoffdepositionen erreichten bis zu 233 kg\/ha\/a. Eine Sonderfallpr\u00fcfung nach Nr. 4.8 der TA Luft (Ammoniakkonzentration) bzw. dem Leitfaden der Bund\/L\u00e4nder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI-Leitfaden) zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffdepositionen ergebe, dass auf der gesamten s\u00fcdlichen Waldfl\u00e4che (1,44 ha) sowie auf einer Teilfl\u00e4che (0,25 ha) der n\u00f6rdlichen Waldfl\u00e4che erhebliche sch\u00e4dliche Beeintr\u00e4chtigungen stickstoffempfindlicher \u00d6kosysteme zu erwarten seien, die eine Waldumwandlung als Genehmigungsvoraussetzung erforderten. Der im \u00dcbrigen antragsgem\u00e4\u00df am 4. August 2016 erteilten Baugenehmigung f\u00fcgte der Beklagte eine Auflage Nr. 10 bei, nach der der Kl\u00e4ger zum Ausgleich f\u00fcr die vorhabenbedingten Stickstoffemissionen eine &#8211; vom Kl\u00e4ger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt gerichtlicher Nachpr\u00fcfung angebotene &#8211; Ersatzaufforstung im Umfang von 2,3 ha vorzunehmen habe. W\u00f6rtlich lautet die als Auflage bezeichnete Nebenbestimmung: &#8222;Durch das geplante Vorhaben wird die zul\u00e4ssige Stickstoffdeposition auf 2 angrenzenden Waldfl\u00e4chen ganz bzw. teilweise \u00fcberschritten (S. Gutachten Landwirtschaftskammer Dr. H., vom 31.10.2014). Sie haben f\u00fcr die betroffenen Waldfl\u00e4chen mit dem Bauantrag eine entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung gem. \u00a7 8 NWaldLG beantragt und eine geeignete Ersatzfl\u00e4che (Dienstleistungsvertrag mit den Nieders\u00e4chsischen Landesforsten &#8211; Ersatzaufforstung 23.000 qm) angeboten. Vor Inbetriebnahme dieses Stallgeb\u00e4udes ist der bereits als Entwurf vorliegende Dienstleistungsvertrag in unterschriebener Form erneut vorzulegen. Soweit eine andere Ersatzaufforstungsfl\u00e4che gew\u00e4hlt wird, bedarf diese der vorherigen Zustimmung meiner unteren Naturschutzbeh\u00f6rde.&#8222; Die isoliert gegen die Nebenbestimmung gerichtete, nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 12. Juni 2017 erhobene Anfechtungsklage des Kl\u00e4gers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. M\u00e4rz 2021 abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der Antrag sei zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die angefochtene Nebenbestimmung sei i.S.d. \u00a7 36 Abs. 1 VwVfG erforderlich, um die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung, namentlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit \u00f6ffentlichem Baurecht, sicherzustellen. Die angeordnete Ersatzaufforstung sei ein geeignetes Mittel, ein Entgegenstehen \u00f6ffentlicher Belange nach \u00a7 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB in Gestalt sch\u00e4dlicher Umwelteinwirkungen bzw. von Belangen des Naturschutzes zu verhindern. Von dem Vorhaben w\u00fcrden nach den im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Gutachten sch\u00e4dliche Ammoniakemissionen ausgehen, die auf nahegelegene Waldfl\u00e4chen einwirkten und durch eine Ersatzaufforstung im angeordneten Umfang ausgeglichen werden k\u00f6nnten, aber auch m\u00fcssten. Aus in der Vergangenheit f\u00fcr den Putenmaststall erteilten Baugenehmigungen und aus Bestandsschutzerw\u00e4gungen k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nichts f\u00fcr sich herleiten. Die &#8222;Altbaugenehmigungen&#8220; berechtigten nicht zum Wiederaufbau eines zerst\u00f6rten Geb\u00e4udes; sie seien durch die Ausf\u00fchrung des urspr\u00fcnglichen Baus verbraucht. Die Beibehaltung der Au\u00dfenma\u00dfe des Geb\u00e4udes f\u00fchre nicht zur Identit\u00e4t mit seinem Vorg\u00e4nger, die die Annahme blo\u00dfer, m\u00f6glicherweise genehmigungsf\u00e4higer Instandsetzungsarbeiten rechtfertige; entscheidend sei, dass das urspr\u00fcngliche Geb\u00e4ude hier nicht mehr als Hauptsache erscheine. Damit entfalle auch ein etwaiger Bestandsschutz der bisher ausge\u00fcbten Nutzung, da die Genehmigung einheitlich Bauwerk und Nutzung erfasse. Auf \u00e4ltere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 GG (Urt. v. 18.10.1974 &#8211; IV C 75.71 -) k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger nicht berufen, diese habe das Gericht ausdr\u00fccklich aufgegeben. Der Hinweis des Kl\u00e4gers auf die nachpr\u00e4gende Wirkung von fr\u00fcheren Anlagen bei Anwendung des \u00a7 34 BauGB gehe fehl, da er eine andere Fragestellung betreffe. Aus \u00a7 16 Abs. 5 BImSchG k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nichts f\u00fcr sich herleiten, da sein Vorhaben nicht immissionsschutzrechtlich genehmigt sei. Zudem entbinde diese Norm lediglich von der Durchf\u00fchrung eines erneuten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, lasse aber die materiell-rechtlichen Vorgaben des Immissionsschutzrechts unber\u00fchrt. Zur Begr\u00fcndung seiner vom Senat mit Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2022 (Az. 1 LA 76\/21) zugelassenen Berufung macht der Kl\u00e4ger geltend, \u00f6ffentliche Belange st\u00fcnden dem Vorhaben nicht entgegen. Die zuvor von dem abgebrannten Stall ausgehenden Emissionen seien bei Anwendung des \u00a7 35 Abs. 3 BauGB als &#8222;nachwirkende&#8220; Vorbelastung zu ber\u00fccksichtigen, sofern die Verkehrsauffassung &#8211; wie hier &#8211; mit Wiederaufnahme der Nutzung rechne. 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