{"id":4211,"date":"2022-01-10T07:57:53","date_gmt":"2022-01-10T07:57:53","guid":{"rendered":"https:\/\/bccg.bikebuzzbd.com\/?post_type=project&#038;p=4211"},"modified":"2024-10-09T01:04:43","modified_gmt":"2024-10-08T23:04:43","slug":"best-quality","status":"publish","type":"project","link":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/project\/best-quality\/","title":{"rendered":"LG M\u00fcnster Urteil &#8211; 23.05.2024 12 O 204\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>BGB \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+133\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">133<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+157\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">157<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+241\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">241<\/a> Abs. 2, \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+280\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">280<\/a> Abs. 1, \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+311\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">311<\/a> Abs. 2, \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+823\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">823<\/a> Abs. 2; StGB \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=StGB+\u00a7+291\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">291<\/a><strong><br>1. Die Baustelleneinrichtung umfasst z. B. die Lagerung von Ger\u00e4ten und Maschinen, das Aufstellen von Containern zur Unterbringung von Arbeitskr\u00e4ften, witterungsempfindlichen Bau- und Bauhilfsstoffen, Ersatzteilen und \u00c4hnlichem sowie Lager- und Verkehrsfl\u00e4chen.<br>2. Nicht zur Baustelleneinrichtung geh\u00f6ren die Bauarbeiten als solche, das hei\u00dft auch nicht die Erstellung von Brunnen, Bohrungen oder Leitungsverlegung zur Wasserhaltung.<br><\/strong>LG M\u00fcnster, Urteil vom 23.05.2024 &#8211; 12 O 204\/23<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"731\" height=\"505\" src=\"https:\/\/homau.themebuzz.xyz\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/blog6.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12059\"\/><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-gallery has-nested-images columns-default is-cropped wp-block-gallery-1 is-layout-flex wp-block-gallery-is-layout-flex\">\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img decoding=\"async\" data-id=\"12060\" src=\"https:\/\/homau.themebuzz.xyz\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/blog-9-1-1024x585.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12060\"\/><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img decoding=\"async\" width=\"286\" height=\"290\" data-id=\"12062\" src=\"https:\/\/homau.themebuzz.xyz\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/cid-5-600x450-1-e1720628272200.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12062\"\/><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img decoding=\"async\" data-id=\"12071\" src=\"https:\/\/homau.themebuzz.xyz\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/Rectangle-331-e1720624111995-1024x523.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12071\"\/><\/figure>\n<\/figure>\n\n\n\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br><br>Die Klage wird abgewiesen.<br><br>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br><br>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br><br><br><strong>Tatbestand<\/strong><br><br>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch.<br><br>Der Beklagte ist P\u00e4chter des Grundst\u00fccks Gemarkung ### zur Gr\u00f6\u00dfe von 4.718 qm. Seitens der Kl\u00e4gerin bestand im Jahre 2020 die Planung, auf dem danebenliegenden Nachbargrundst\u00fcck ein Pumpwerk zu errichten. W\u00e4hrend der betreffenden Bauma\u00dfnahme wollte die Kl\u00e4gerin eine Teilfl\u00e4che des Pachtgrundst\u00fcck nutzen. Hierzu trat die Kl\u00e4gerin im Juli 2020 durch ihre Mitarbeiterinnen, die Zeuginnen ### und ###, an den Sohn des Beklagten, den Zeugen ###, heran, der als Vertreter des Beklagten fungierte. Der konkrete Inhalt der gef\u00fchrten Gespr\u00e4che ist zwischen den Parteien streitig.<br><br>Am 20.04.2021 \u00fcbersandte die Zeugin ### dem Zeugen ### einen Lageplan der seitens der Kl\u00e4gerin beabsichtigten Baustelleneinrichtungsfl\u00e4che und einer beabsichtigten Baustra\u00dfe auf dem Pachtgrundst\u00fcck des Beklagten (vgl. Anlage K 1).<br><br>In Telefonaten am 14.12.2021 und 21.12.2021 teilte der Zeuge ### dem Zeugen ### mit, dass die Bauma\u00dfnahme im Januar 2022 beginne und bot &#8211; da die Bauzeit somit in die Phase der landwirtschaftlichen Nutzung der Fl\u00e4che ab April 2022 fiel &#8211; eine Entsch\u00e4digungszahlung in H\u00f6he von 1.000,00 EUR an. Zu einer Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der zu zahlenden Entsch\u00e4digung kam es in den Telefonaten jedoch nicht.<br><br>Am Tage des Beginns der Bauma\u00dfnahmen, dem 04.01.2022, untersagte der Beklagte durch seinen jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten unter Zuhilferufen der Polizei deren Fortf\u00fchrung, da auf der Fl\u00e4che des Beklagten durch die kl\u00e4gerseits beauftragten Unternehmen Bohrarbeiten vorgenommen wurden. F\u00fcr die n\u00e4heren Einzelheiten wird hierzu auf die Anlage K 3 zur Klage Bezug genommen. Das von der Kl\u00e4gerin beauftragte Unternehmen Firma ### r\u00e4umte daraufhin die Baustelle. Mit Schreiben vom gleichen Tage zeigte die Firma ### gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin eine Behinderung laut \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VOB\/B+\u00a7+6\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">6<\/a> VOB\/B an (vgl. Anlage K 3).<br><br>Mit Schreiben vom 19.01.2022 (Anlage K 4) forderte der Beklagte von der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Nutzung der Teilfl\u00e4che in H\u00f6he von 17.920 Euro zuz\u00fcglich einer Neueinsaat mit Gr\u00fcnroggen.<br><br>Mit Anwaltsschreiben vom 25.01.2022 (Anlage Bl. 74 d.A.) bot die Kl\u00e4gerin dem Beklagten &#8220;zur Erledigung der Angelegenheit&#8221; den Abschluss eines schriftlichen Nutzungs\u00fcberlassungsvertrags an.<br><br>Am 01.02.2022 schlossen die Parteien, nachdem zwischenzeitlich auch die Eigent\u00fcmer der Fl\u00e4che ihre Zustimmung erteilt hatten, sodann einen Nutzungs\u00fcberlassungsvertrag, wonach der Beklagte der Kl\u00e4gerin die Nutzung einer ca. 640 m\u00b2 gro\u00dfen Teilfl\u00e4che gegen eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 3.000 Euro f\u00fcr einen Zeitraum vom 03.01.2022 bis zum 31.08.2022 gestattete. \u00a7 4 des Vertrages regelt:<br><br><em>&#8220;Die erforderliche Fl\u00e4che von ca. 640 m2 wird wie folgt genutzt:<br><br>&#8211; Abtragung Oberboden mit Grasnarbe<br><br>&#8211; Einbau Trennvlies\/Folie<br><br>&#8211; Einbau verdichtetes Schottermaterial (ca. 25-30 cm stark)<br><br>&#8211; anschlie\u00dfender R\u00fcckbau von Schotter und Trennvlies<br><br>&#8211; Wiedereinbau Oberboden<br><br>Die Fl\u00e4che dient der Baustelleneinrichtung (insbesondere Bau- und Personalcontainer, Materiallagerung) und dem erforderlichen Platzbedarf zur Herstellung des Bauwerks selbst.<br><br>Des Weiteren liegt die f\u00fcr die Erstellung des Pumpwerkes erforderliche Baugrube zu einem geringen Teil auf der landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4che und der tempor\u00e4re Grundwasserbrunnen, der f\u00fcr die Absenkung des Grundwassers w\u00e4hrend der Bauma\u00dfnahme erforderlich ist.&#8221;<\/em><br><br>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.<br><br>Unter dem 27.04.2022 stellte die Firma ### der Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 57.222.35 Euro f\u00fcr den Zeitraum des Baustillstandes im Januar 2022 in Rechnung (Anlage K 6). Die Kl\u00e4gerin zahlt hierauf am 01.06.2024 einen Abschlag in H\u00f6he von 20.000 Euro (Anlage K 7). Nach Verhandlungen mit der Kl\u00e4gerin stellt die Firma ### am 10.06.2024 eine ge\u00e4nderte Rechnung \u00fcber nur noch 42.500 Euro (Anlage K 10). Am 14.06.2024 zahlt die Kl\u00e4gerin daraufhin weitere 22.500 Euro an die Firma ### (Anlage K 7).<br><br>Mit Anwaltsschreiben vom 14.08.2022 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten zur Erstattung des Betrages von 42.500 Euro auf (Anlage K 8).<br><br>Mit Anwaltsschreiben vom 16.08.2022 wies der Beklagte die Forderung zur\u00fcck (vgl. Anlage K 9).<br><br>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dem Zeugen ### sei im Juli 2020 durch die Zeuginnen ### und ### mitgeteilt worden, dass eine Teilfl\u00e4che von ca. 600 qm als Baustelleneinrichtungsfl\u00e4che f\u00fcr die Erstellung einer Pumpstation auf dem Nachbargrundst\u00fcck f\u00fcr ca. ein halbes Jahr ben\u00f6tigt werde, der Zeitpunkt f\u00fcr den Beginn der Ma\u00dfnahme jedoch noch nicht genau feststehe. Der Zeuge habe sich mit dieser tempor\u00e4ren Nutzung einverstanden erkl\u00e4rt, die au\u00dferhalb der Zeiten der landwirtschaftlich aktiven Nutzung entsch\u00e4digungsfrei erfolgen k\u00f6nne, und ansonsten gegen Entsch\u00e4digung eines etwaigen Ernteausfalles. Die Baustelleneinrichtung zur Errichtung eines Pumpwerks erfasse auch Kanalisation, so dass bekannt gewesen sei, dass gebohrt werde. Auf Nachfrage habe der Zeuge ### dabei erkl\u00e4rt, dass eine schriftliche Vereinbarung aus seiner Sicht nicht erforderlich sei.<br><br>Nach Erhalt der E-Mail vom 20.04.2021 habe der Zeuge ### der Kl\u00e4gerin mitgeteilt, dass die Kl\u00e4gerin wegen der aktuellen landwirtschaftlichen Nutzung und laufender Antr\u00e4ge bei der Landwirtschaftskammer erst fr\u00fchestens ab dem 26.07.2021 zu einer Nutzung der Fl\u00e4che berechtigt sei. In den Telefonaten am 14.12.2021 und 21.12.2021 habe der Zeuge ### die Berechtigung zur Nutzung der Fl\u00e4che nicht von einer Einigung \u00fcber die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung abh\u00e4ngig gemacht. Die Bauma\u00dfnahme k\u00f6nne erfolgen, \u00fcber die Entsch\u00e4digung werde man sich schon einig. Am 04.01.2022 habe der Zeuge ### noch im Zuge des Beginns der ersten Vorarbeiten gegen\u00fcber dem Zeugen ### sinngem\u00e4\u00df mitgeteilt, dass klar sei, dass das von der Kl\u00e4gerin beauftragte Unternehmen Firma ### &#8220;auf die Fl\u00e4che d\u00fcrfe&#8221;. Durch das rechtswidrige Verhalten des Beklagten sei ihr ein Schaden in H\u00f6he der an die Firma ### gezahlten 42.500 Euro entstanden. Die Berechnungsgrundlage der Rechnung vom 27.04.2022 (Anlage K 6) ergebe sich aus dem Anlagenkonvolut K 11, in dem die Ausfallzeiten unter Angabe der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter gelistet und die Kosten f\u00fcr die einzelnen, vom Baustillstand betroffenen Maschinen und Ger\u00e4te sowie f\u00fcr die Baustelleneinrichtung und sonstige Ger\u00e4tschaften beziffert seien.<br><br>Die Kl\u00e4gerin meint, der Beklagte sei zur Duldung der Bauarbeiten ab dem 04.01.2022 verpflichtet gewesen, da zwischen den Parteien ein Nutzungs\u00fcberlassungsvertrag zustande gekommen sei und der Beklagte einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen haben, zu dem er sich nicht in Widerspruch habe setzen d\u00fcrfen (\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+242\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">242<\/a> BGB, venire contra factum proprium). Daher habe der Beklagte den durch den vom ihm verursachten Baustillstand entstandenen Schaden zu erstatten. Die Schadenspositionen seinen in dem Anlagenkonvolut K 11 nachgewiesen. Einer Anzeige der Aus\u00fcbung des ebenfalls bestehenden Hammerschlagsrechtes gem. \u00a7 24 NachbarG NRW habe es nicht mehr bedurft, da dieses durch die Zusage des Beklagten, die Teilfl\u00e4che nutzen zu d\u00fcrfen, best\u00e4tigt gewesen sei. Die Geltendmachung und Anzeige des Hammerschlagsrechts sei jedoch konkludent mittels der E-Mail vom 20.04.2021 (Anlage K 1) erfolgt. Eines Schlichtungsverfahren gem. \u00a7 53 JustG-NW habe es nicht bedurft, da die Kl\u00e4gerin kein Duldungsrecht aus den Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes NRW reklamiere, sondern Schadenersatz aus einem Nutzungsvertrag verlange. \u00dcberdies bestehe eine Schadenersatzpflicht wegen Wuchers gem. \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+823\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">823<\/a> Abs. 2 BGB, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=StGB+\u00a7+291\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">291<\/a> StGB. Hierzu behauptet der Beklagte, ausweislich der von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Richtlinien (Anlage K 2) belaufe sich der Aufwuchsschaden f\u00fcr Roggen auf der streitgegenst\u00e4ndlichen Teilfl\u00e4che auf nur 131,20 Euro bis 165,76 Euro.<br><br><br>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<br><br>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 42.500,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins p.a. seit dem 17.08.2023 zu zahlen.<br><br><br>Der Beklagte beantragt,<br><br>die Klage abzuweisen.<br><br><br>Der Beklagte behauptet, in den Gespr\u00e4chen mit dem Zeugen ### sei es lediglich um eine kurzfristige Nutzung der Teilfl\u00e4che f\u00fcr einen Zeitraum von zwei bis vier Wochen zu Lagerzwecken gegangen. Hierzu habe eine grunds\u00e4tzliche Bereitschaft bestanden. Eine konkrete Genehmigung sei jedoch nie erfolgt. Eine erbetene schriftliche Vereinbarung habe die Kl\u00e4gerin nie \u00fcbersandt. Der Beklagte h\u00e4tte einer monatelangen Nutzung der Fl\u00e4che unter vorheriger Abtragung des Oberbodens, des Aufbringens von Schotter und der Vornahme von Bohrungen auch nicht zugestimmt, jedenfalls nicht ohne schriftliche Vereinbarung, zumal er nicht Eigent\u00fcmer der Fl\u00e4che sei. Eine Rekultivierung nach einer solchen Bauma\u00dfnahme dauere erfahrungsgem\u00e4\u00df mehrere Jahre, f\u00fchre zu nachhaltigen Ernteausf\u00e4llen und ggf. zu Schadensersatzanspr\u00fcchen des Eigent\u00fcmers bei entsprechender R\u00fcckgabe durch einen P\u00e4chter. Anfang Januar 2022 h\u00e4tten dann, ohne dass dies Gegenstand der Gespr\u00e4che gewesen sei, Bohrungen auf dem Grundst\u00fcck der Beklagten stattgefunden. Der Schadenersatzanspruch werde auch der H\u00f6he nach bestritten.<br><br>Der Beklagte meint, die Klage sei bereits unzul\u00e4ssig, da entgegen \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=EGZPO+Art.+15a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">15a<\/a> Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) JustG-NW kein Schlichtungsverfahren durchgef\u00fchrt worden sei, obschon Gegenstand des Rechtsstreits (auch) das Hammerschlagsrecht gem. \u00a7 24 NachbarG NRW darstelle. Die durch die Beklagte Anfang Januar 2022 ausgef\u00fchrten Arbeiten seien nicht vom Hammerschlags- und Leiterrecht des Nachbarschaftsrechts NRW gedeckt. Bis zum Abschluss des Nutzungs\u00fcberlassungsvertrags (Anlage K 5) habe keinerlei Duldungspflicht des Beklagten hinsichtlich der vorgenommenen Bauma\u00dfnahmen bestanden. Da die Parteien den Nutzungs\u00fcberlassungsvertrag zur Erledigung der Angelegenheit geschlossen h\u00e4tten, versto\u00dfe die Schadenersatzforderung der Kl\u00e4gerin gegen Treu und Glauben, \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+242\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">242<\/a> BGB. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Anspruchsh\u00f6he sei unsubstantiiert.<br><br><br><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br><br>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br><br>I.<br><br>Die Durchf\u00fchrung eines Schlichtungsverfahrens gem. \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 1 e) JustG-NW war nicht erforderlich. Danach ist zwar in Streitigkeiten \u00fcber Anspr\u00fcche wegen der im Nachbarrechtsgesetz f\u00fcr Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte die Erhebung einer Klage erst zul\u00e4ssig, nachdem von einer in \u00a7 55 JustG-NW genannten G\u00fctestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Die obligatorische Streitschlichtung gilt demnach u.a. f\u00fcr Streitigkeiten \u00fcber Hammerschlags- und Leiterrechte gem. \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=NachbG-NW+\u00a7+24\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">24<\/a> ff. NachbG-NW (BeckOK GVG\/van der Grinten, 22. Ed. 15.2.2024, JustG-NW \u00a7 53 Rn. 21). Ziel der Regelung ist die Entlastung der ordentlichen Gerichte; dies gebietet eine strenge Handhabung der Bestimmung (vgl. Anders\/Gehle\/Schmidt, 82. Aufl. 2024, EGZPO \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=EGZPO+Art.+15a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">15a<\/a> Rn. 2). Zahlungsanspr\u00fcche, die aus nachbarrechtlichen Anspr\u00fcchen abgeleitet sind, fallen aber jedenfalls dann nicht unter die Vorschrift, wenn die Schlichtung in dem betreffenden Bundesland &#8211; wie etwa in NRW &#8211; f\u00fcr solche Anspr\u00fcche nicht eingef\u00fchrt ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2016 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=LG+M%FCnster&amp;Aktenzeichen=12+O+204%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-05-23&amp;Nr=296040#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">V ZR 96\/15<\/a>; He\u00dfler in: Z\u00f6ller, ZPO, 35. Auflage 2024, \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=EGZPO+Art.+15a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">15a<\/a> EGZPO, R. 2). Um solche Zahlungsanspr\u00fcche geht es vorliegend allerdings.<br><br>II.<br><br>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 42.500,00 Euro nebst Zinsen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht gem. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+280\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">280<\/a> Abs. 1 BGB. Die Kammer vermochte eine Haftung insoweit weder dem Grunde, noch der H\u00f6he nach festzustellen. Ferner haftet der Beklagte der Kl\u00e4gerin nicht gem. \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+823\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">823<\/a> Abs. 2 BGB, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=StGB+\u00a7+291\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">291<\/a> StGB.<br><br>1. Der Beklagte haftet der Kl\u00e4gerin nicht gem. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+280\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">280<\/a> Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer bereits vor dem Beginn der Bauma\u00dfnahme (unterstellt) m\u00fcndlich geschlossenen Vereinbarung, nach der der Beklagte die Nutzung der Fl\u00e4che zur Ausf\u00fchrung der tats\u00e4chlich vorgenommenen Arbeiten gestattet hat.<br><br>Es fehlt bereits an der schl\u00fcssigen Darlegung eines diesbez\u00fcglichen Vertragsschlusses durch die Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass Gegenstand der Gespr\u00e4che zwischen den Parteien eine Nutzung der Fl\u00e4che als &#8220;Baustelleneinrichtung&#8221; f\u00fcr die Erstellung einer Pumpstation war. Tats\u00e4chlich hat die Kl\u00e4gerin am 04.01.2024 Bohrungen auf der Fl\u00e4che des Beklagten begonnen, um hier eine Brunnenanlage zu errichten und unterirdische Stahlrohrleitungen im Rahmen von Wasserhaltungsma\u00dfnahmen zu verlegen. Den diesbez\u00fcglichen Vortrag des Beklagten hat die Kl\u00e4gerin nicht bestritten. Er stimmt auch mit dem Inhalt der kl\u00e4gerseits vorgelegten Anlage K 3 \u00fcberein. Eine derartige Nutzung ist unstreitig nicht ausdr\u00fccklich Gegenstand der Gespr\u00e4che der Parteien gewesen. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, die nach ihrem Vortrag besprochene &#8220;Baustelleneinrichtung&#8221; umfasse auch diese Arbeiten, so teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die Baustelleneinrichtung umfasst etwa die Lagerung von Ger\u00e4ten und Maschinen, das Aufstellen von Containern zur Unterbringung von Arbeitskr\u00e4ften, witterungsempfindlichen Bau- und Bauhilfsstoffen, Ersatzteilen und \u00c4hnlichem sowie Lager- und Verkehrsfl\u00e4chen. Sie umfasst aber nicht die Bauarbeiten also solche, d.h. auch nicht die Erstellung von Brunnen, Bohrungen oder Leitungsverlegung zur Wasserhaltung. Soweit die Kl\u00e4gerin die Pachtfl\u00e4che des Beklagten auch insoweit nutzen wollte, h\u00e4tte sie dies konkret zum Gegenstand der Gespr\u00e4che machen m\u00fcssen. Aus dem im April 2021 \u00fcbersandten Lageplan (Anlage K 1) sind nur die Baustelleneinrichtungsfl\u00e4che an sich sowie die Lage einer Baustra\u00dfe ersichtlich. Ein Grundwasserbrunnen oder Rohrleitungen sind auf der Fl\u00e4che des Beklagten gerade nicht vermerkt.<br><br>Dass die Parteien diese Arbeiten ebenfalls nicht als Teil der Baustelleneinrichtung verstanden haben, zeigt sich indiziell auch in der nachfolgend abgeschlossenen Vereinbarung vom 01.02.2022 (Anlage K 5). In dieser wird gem. \u00a7 4 gerade differenziert zwischen der Baustelleneinrichtung (insbesondere Bau- und Personalcontainer, Materiallagerung) und dem erforderlichen Platzbedarf zur Herstellung des Bauwerks einerseits sowie zwischen der des weiteren erforderlichen Erstellung der Baugrube und dem tempor\u00e4ren Grundwasserbrunnen auf den Fl\u00e4chen des Beklagten andererseits.<br><br>Einer Beweisaufnahme dazu, ob zwischen den Parteien bereits eine Vereinbarung zustande gekommen war, oder ob sie sich noch im Vorfeld eines Vertragsschlusses befanden, war danach nicht durchzuf\u00fchren.<br><br>2. Aus den gleichen Erw\u00e4gungen haftet der Beklagte der Kl\u00e4gerin nicht gem. \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+280\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">280<\/a> Abs. 1, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+241\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">241<\/a> Abs. 2, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+311\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">311<\/a> Abs. 2 BGB, sofern die Parteien sich am 04.01.2022 noch im Bereich vor Abschluss eines Nutzungsvertrages befunden haben. Die tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen waren gerade nicht Gegenstand der Verhandlungen der Parteien.<br><br>3. Der Beklagte haftet der Kl\u00e4gerin auch nicht gem. \u00a7 280 Abs. 1 in Verbindung mit Rechten aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverh\u00e4ltnisses, hier \u00a7 24 NachbarG NRW (vgl. grds. Peter Kie\u00df, in: Jeromin\/Klose\/Ring\/Schulte Beerb\u00fchl, Stichwort-Kommentar Nachbarrecht, 1. Auflage 2021, Hammerschlags- und Leiterrecht, Rn. 35). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin dem Beklagten die Aus\u00fcbung des Hammerschlagsrechts schriftlich angezeigt hat, \u00a7\u00a7 24 Abs. 3, 16 NachbarG. Die Anzeige hat \u00fcber das Formelle hinaus auch eine materielle Bedeutung. Sie ist Voraussetzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts (Peter Kie\u00df, in: Jeromin\/Klose\/Ring\/Schulte Beerb\u00fchl, Stichwort-Kommentar Nachbarrecht, 1. Auflage 2021, Hammerschlags- und Leiterrecht, Rn. 19). Diesbez\u00fcgliche Ausf\u00fchrungen sind insbesondere der E-Mail vom 20.04.2021 (Anlage K 1) nicht zu entnehmen. Ferner ist der E-Mail auch nicht zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin Arbeiten im Erdreich der Pachtfl\u00e4che des Beklagten auszuf\u00fchren gedenkt, was erforderlich gewesen w\u00e4re, um dem Beklagten eine Inanspruchnahme seiner Rechte gem. \u00a7\u00a7 24 Abs. 3, 17 NachbarG NRW zu erm\u00f6glichen. Schlie\u00dflich \u00fcberschreiten die tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen auch den Umfang des Hammerschlagsrechts gem. \u00a7 24 NachbarG NRW. Danach werden Eingriffe in die Bodensubstanz nicht mitumfasst (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Juni 1978 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=LG+M%FCnster&amp;Aktenzeichen=12+O+204%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-05-23&amp;Nr=296040#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">5 U 78\/78<\/a>; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 1991 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=LG+M%FCnster&amp;Aktenzeichen=12+O+204%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-05-23&amp;Nr=296040#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">9 W 79\/91<\/a>; aA OLG K\u00f6ln, Urt. vom 20. Mai 2021 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=LG+M%FCnster&amp;Aktenzeichen=12+O+204%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-05-23&amp;Nr=296040#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">18 U 17\/20<\/a> &#8211; nicht rechtskr\u00e4ftig).<br><br>4. Selbst soweit entgegen der vorstehenden Ausf\u00fchrungen eine Haftung des Beklagten gem. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+280\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">280<\/a> Abs. 1 BGB dem Grunde nach best\u00fcnde, hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass ihr ein Schaden in der eingeklagten H\u00f6he von 42.500 Euro entstanden ist.<br><br>Denn hierzu m\u00fcsste die Kammer auf Grundlage der kl\u00e4gerischen Darlegungen feststellen k\u00f6nnen, dass seitens der Firma ### ein Anspruch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin \u00fcber (mindestens) 42.500 Euro bestand. Dies ist der Kammer jedoch nicht m\u00f6glich.<br><br>Zun\u00e4chst vermag die Kammer einen Anspruch der Firma ### gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bereits dem Grunde nach nicht zu pr\u00fcfen. Der Inhalt der vertraglichen Grundlagen zwischen der Kl\u00e4gerin und der Firma ### ist der Kammer nicht bekannt. Hierzu konnte die Kl\u00e4gerin auf Nachfrage im Termin zur m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung auch keine Angaben machen. Die Kammer vermag danach z.B. nicht sicher festzustellen, ob es sich um einen VOB\/B-Vertrag oder BGB-Werkvertrag handelt (hier besteht lediglich ein Indiz in der Anlage K 3), ob bei Vereinbarung der VOB\/B diese wirksam erfolgt ist, ob und welche vertraglichen Fristen vereinbart waren und welche Vereinbarungen die Vertragsparteien sonst getroffen haben.<br><br>Die Kammer vermag weiter die Berechtigung eines Anspruchs der Firma ### gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, soweit er dem Grunde nach festgestellt werden k\u00f6nnte, auch der H\u00f6he nach nicht zu pr\u00fcfen. So vermag die Kammer \u00fcberhaupt nicht festzustellen, welche Maschinen und welches Personal, die in dem Anlagenkonvolut K 11 benannt werden, in welchem Zeitraum vor Ort waren und sein mussten bzw. nicht anderweitig verwendet werden konnten. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu keine Darlegungen gemacht. Die Bezugnahme auf die Anlagen K 6 und K 11 reicht insoweit ersichtlich nicht aus, worauf auch der Beklagte schrifts\u00e4tzlich hingewiesen hat. Dies gilt zumal angesichts dessen, dass ausweislich der Tagelohnzettel (Anlage K 11) die Mitarbeiter der Firma ### offenbar ausweichende Arbeiten am Betriebshof ausgef\u00fchrt haben (vgl. Bl. 143, 144, 145 d.A.). Es ist nicht dargelegt, inwieweit dass im Rahmen der Schadensberechnung Ber\u00fccksichtigung gefunden hat. Danach kann die Kammer nicht konkret feststellen, in welcher H\u00f6he ein Schadenersatzanspruch der Firma ### gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestanden hat.<br><br>5. Selbst wenn man jedoch den Verweis der Kl\u00e4gerin auf die Anlage K 6 und K 11 f\u00fcr eine Schadensdarlegung ausreichen lassen w\u00fcrde, so hat die Kl\u00e4gerin doch, obschon der Beklagte die H\u00f6he des entstandenen Schadens mehrfach bestritten hat, insoweit keinen Beweis angeboten und bliebe daher beweisf\u00e4llig.<br><br>6. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin auch keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten gem. \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+823\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">823<\/a> Abs. 2 BGB, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=StGB+\u00a7+291\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">291<\/a> StGB. Zwar kommt \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=StGB+\u00a7+291\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">291<\/a> StGB als Schutzgesetz gem. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+823\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">823<\/a> Abs. 2 BGB in Betracht (Matt\/Renzikowski\/Wietz\/Matt, 2. Aufl. 2020, StGB \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=StGB+\u00a7+291\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">291<\/a> Rn. 1). Der Tatbestand des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=StGB+\u00a7+291\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">291<\/a> StGB ist vorliegend jedoch nicht verwirklicht, da sich der Beklagte mit seiner Forderung vom 19.01.2022 nicht durchzusetzen vermochte und eine Versuchsstrafbarkeit nicht gegeben ist. Dar\u00fcber hinaus unterf\u00e4llt der &#8211; nicht schl\u00fcssig, s.o. &#8211; geltend gemachte Schaden (Stillstandskosten) nicht dem Schutzbereich der \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+823\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">823<\/a> Abs. 2 BGB, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=StGB+\u00a7+291\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">291<\/a> StGB. Schutzgegenstand w\u00e4re insoweit allenfalls der Schaden aus dem wucherischen Gesch\u00e4ft. Dieses Gesch\u00e4ft ist hier jedoch weder zustande gekommen, noch macht die Kl\u00e4gerin insoweit einen Schaden geltend. Schlie\u00dflich k\u00f6nnte ein kausaler Schaden im Sinne von \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BGB+\u00a7+823\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">823<\/a> Abs. 2 BGB, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=StGB+\u00a7+291\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">291<\/a> StGB \u00fcberhaupt nur der &#8211; nicht konkret dargelegte &#8211; Schaden sein, der nach Erhalt des Schreibens vom 19.01.2022 entstanden ist.<br><br>7. Ob einer Haftung des Beklagten \u00fcberdies entgegensteht, dass die Parteien den Nutzungs\u00fcberlassungsvertrag vom 01.02.2022 (Anlage K 5) zur Erledigung der Angelegenheit geschlossen haben, vermag vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen offen zu bleiben.<br><br>III.<br><br>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=ZPO+\u00a7+91\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">91<\/a> Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296040&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=ZPO+\u00a7+709\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">709<\/a> S. 1, 2 ZPO.<br><br>Der Streitwert wird auf 42.500,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGB \u00a7\u00a7 133, 157, 241 Abs. 2, \u00a7 280 Abs. 1, \u00a7 311 Abs. 2, \u00a7 823 Abs. 2; StGB \u00a7 2911. Die Baustelleneinrichtung umfasst z. B. die Lagerung von Ger\u00e4ten und Maschinen, das Aufstellen von Containern zur Unterbringung von Arbeitskr\u00e4ften, witterungsempfindlichen Bau- und Bauhilfsstoffen, Ersatzteilen und \u00c4hnlichem sowie Lager- und Verkehrsfl\u00e4chen.2. Nicht zur Baustelleneinrichtung geh\u00f6ren die Bauarbeiten als solche, das hei\u00dft auch nicht die Erstellung von Brunnen, Bohrungen oder Leitungsverlegung zur Wasserhaltung.LG M\u00fcnster, Urteil vom 23.05.2024 &#8211; 12 O 204\/23 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch. Der Beklagte ist P\u00e4chter des Grundst\u00fccks Gemarkung ### zur Gr\u00f6\u00dfe von 4.718 qm. Seitens der Kl\u00e4gerin bestand im Jahre 2020 die Planung, auf dem danebenliegenden Nachbargrundst\u00fcck ein Pumpwerk zu errichten. W\u00e4hrend der betreffenden Bauma\u00dfnahme wollte die Kl\u00e4gerin eine Teilfl\u00e4che des Pachtgrundst\u00fcck nutzen. Hierzu trat die Kl\u00e4gerin im Juli 2020 durch ihre Mitarbeiterinnen, die Zeuginnen ### und ###, an den Sohn des Beklagten, den Zeugen ###, heran, der als Vertreter des Beklagten fungierte. Der konkrete Inhalt der gef\u00fchrten Gespr\u00e4che ist zwischen den Parteien streitig. Am 20.04.2021 \u00fcbersandte die Zeugin ### dem Zeugen ### einen Lageplan der seitens der Kl\u00e4gerin beabsichtigten Baustelleneinrichtungsfl\u00e4che und einer beabsichtigten Baustra\u00dfe auf dem Pachtgrundst\u00fcck des Beklagten (vgl. Anlage K 1). In Telefonaten am 14.12.2021 und 21.12.2021 teilte der Zeuge ### dem Zeugen ### mit, dass die Bauma\u00dfnahme im Januar 2022 beginne und bot &#8211; da die Bauzeit somit in die Phase der landwirtschaftlichen Nutzung der Fl\u00e4che ab April 2022 fiel &#8211; eine Entsch\u00e4digungszahlung in H\u00f6he von 1.000,00 EUR an. Zu einer Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der zu zahlenden Entsch\u00e4digung kam es in den Telefonaten jedoch nicht. Am Tage des Beginns der Bauma\u00dfnahmen, dem 04.01.2022, untersagte der Beklagte durch seinen jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten unter Zuhilferufen der Polizei deren Fortf\u00fchrung, da auf der Fl\u00e4che des Beklagten durch die kl\u00e4gerseits beauftragten Unternehmen Bohrarbeiten vorgenommen wurden. F\u00fcr die n\u00e4heren Einzelheiten wird hierzu auf die Anlage K 3 zur Klage Bezug genommen. Das von der Kl\u00e4gerin beauftragte Unternehmen Firma ### r\u00e4umte daraufhin die Baustelle. Mit Schreiben vom gleichen Tage zeigte die Firma ### gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin eine Behinderung laut \u00a7 6 VOB\/B an (vgl. Anlage K 3). Mit Schreiben vom 19.01.2022 (Anlage K 4) forderte der Beklagte von der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Nutzung der Teilfl\u00e4che in H\u00f6he von 17.920 Euro zuz\u00fcglich einer Neueinsaat mit Gr\u00fcnroggen. Mit Anwaltsschreiben vom 25.01.2022 (Anlage Bl. 74 d.A.) bot die Kl\u00e4gerin dem Beklagten &#8220;zur Erledigung der Angelegenheit&#8221; den Abschluss eines schriftlichen Nutzungs\u00fcberlassungsvertrags an. Am 01.02.2022 schlossen die Parteien, nachdem zwischenzeitlich auch die Eigent\u00fcmer der Fl\u00e4che ihre Zustimmung erteilt hatten, sodann einen Nutzungs\u00fcberlassungsvertrag, wonach der Beklagte der Kl\u00e4gerin die Nutzung einer ca. 640 m\u00b2 gro\u00dfen Teilfl\u00e4che gegen eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 3.000 Euro f\u00fcr einen Zeitraum vom 03.01.2022 bis zum 31.08.2022 gestattete. \u00a7 4 des Vertrages regelt: &#8220;Die erforderliche Fl\u00e4che von ca. 640 m2 wird wie folgt genutzt: &#8211; Abtragung Oberboden mit Grasnarbe &#8211; Einbau Trennvlies\/Folie &#8211; Einbau verdichtetes Schottermaterial (ca. 25-30 cm stark) &#8211; anschlie\u00dfender R\u00fcckbau von Schotter und Trennvlies &#8211; Wiedereinbau Oberboden Die Fl\u00e4che dient der Baustelleneinrichtung (insbesondere Bau- und Personalcontainer, Materiallagerung) und dem erforderlichen Platzbedarf zur Herstellung des Bauwerks selbst. Des Weiteren liegt die f\u00fcr die Erstellung des Pumpwerkes erforderliche Baugrube zu einem geringen Teil auf der landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4che und der tempor\u00e4re Grundwasserbrunnen, der f\u00fcr die Absenkung des Grundwassers w\u00e4hrend der Bauma\u00dfnahme erforderlich ist.&#8221; F\u00fcr die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Unter dem 27.04.2022 stellte die Firma ### der Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 57.222.35 Euro f\u00fcr den Zeitraum des Baustillstandes im Januar 2022 in Rechnung (Anlage K 6). Die Kl\u00e4gerin zahlt hierauf am 01.06.2024 einen Abschlag in H\u00f6he von 20.000 Euro (Anlage K 7). Nach Verhandlungen mit der Kl\u00e4gerin stellt die Firma ### am 10.06.2024 eine ge\u00e4nderte Rechnung \u00fcber nur noch 42.500 Euro (Anlage K 10). Am 14.06.2024 zahlt die Kl\u00e4gerin daraufhin weitere 22.500 Euro an die Firma ### (Anlage K 7). Mit Anwaltsschreiben vom 14.08.2022 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten zur Erstattung des Betrages von 42.500 Euro auf (Anlage K 8). Mit Anwaltsschreiben vom 16.08.2022 wies der Beklagte die Forderung zur\u00fcck (vgl. Anlage K 9). Die Kl\u00e4gerin behauptet, dem Zeugen ### sei im Juli 2020 durch die Zeuginnen ### und ### mitgeteilt worden, dass eine Teilfl\u00e4che von ca. 600 qm als Baustelleneinrichtungsfl\u00e4che f\u00fcr die Erstellung einer Pumpstation auf dem Nachbargrundst\u00fcck f\u00fcr ca. ein halbes Jahr ben\u00f6tigt werde, der Zeitpunkt f\u00fcr den Beginn der Ma\u00dfnahme jedoch noch nicht genau feststehe. Der Zeuge habe sich mit dieser tempor\u00e4ren Nutzung einverstanden erkl\u00e4rt, die au\u00dferhalb der Zeiten der landwirtschaftlich aktiven Nutzung entsch\u00e4digungsfrei erfolgen k\u00f6nne, und ansonsten gegen Entsch\u00e4digung eines etwaigen Ernteausfalles. Die Baustelleneinrichtung zur Errichtung eines Pumpwerks erfasse auch Kanalisation, so dass bekannt gewesen sei, dass gebohrt werde. Auf Nachfrage habe der Zeuge ### dabei erkl\u00e4rt, dass eine schriftliche Vereinbarung aus seiner Sicht nicht erforderlich sei. Nach Erhalt der E-Mail vom 20.04.2021 habe der Zeuge ### der Kl\u00e4gerin mitgeteilt, dass die Kl\u00e4gerin wegen der aktuellen landwirtschaftlichen Nutzung und laufender Antr\u00e4ge bei der Landwirtschaftskammer erst fr\u00fchestens ab dem 26.07.2021 zu einer Nutzung der Fl\u00e4che berechtigt sei. In den Telefonaten am 14.12.2021 und 21.12.2021 habe der Zeuge ### die Berechtigung zur Nutzung der Fl\u00e4che nicht von einer Einigung \u00fcber die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung abh\u00e4ngig gemacht. Die Bauma\u00dfnahme k\u00f6nne erfolgen, \u00fcber die Entsch\u00e4digung werde man sich schon einig. Am 04.01.2022 habe der Zeuge ### noch im Zuge des Beginns der ersten Vorarbeiten gegen\u00fcber dem Zeugen ### sinngem\u00e4\u00df mitgeteilt, dass klar sei, dass das von der Kl\u00e4gerin beauftragte Unternehmen Firma ### &#8220;auf die Fl\u00e4che d\u00fcrfe&#8221;. Durch das rechtswidrige Verhalten des Beklagten sei ihr ein Schaden in H\u00f6he der an die Firma ### gezahlten 42.500 Euro entstanden. Die Berechnungsgrundlage der Rechnung vom 27.04.2022 (Anlage K 6) ergebe sich aus dem Anlagenkonvolut K 11, in dem die Ausfallzeiten unter Angabe der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter gelistet und die Kosten f\u00fcr die einzelnen, vom Baustillstand<\/p>\n","protected":false},"featured_media":12867,"menu_order":0,"template":"","project_cat":[],"class_list":["post-4211","project","type-project","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/project\/4211","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/project"}],"about":[{"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/project"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/12867"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4211"}],"wp:term":[{"taxonomy":"project_cat","embeddable":true,"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/project_cat?post=4211"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}