{"id":1812,"date":"2021-11-25T20:36:13","date_gmt":"2021-11-25T20:36:13","guid":{"rendered":"https:\/\/newcar.bikebuzzbd.com\/?post_type=project&#038;p=1812"},"modified":"2024-10-09T01:10:49","modified_gmt":"2024-10-08T23:10:49","slug":"sit-amet-constetur","status":"publish","type":"project","link":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/project\/sit-amet-constetur\/","title":{"rendered":"OVG Rheinland-Pfalz Urteil &#8211; 20.08.2024 1 C 10923\/22"},"content":{"rendered":"\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/homau.themebuzz.xyz\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/sli5-1024x433.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12072\"\/><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-gallery has-nested-images columns-default is-cropped wp-block-gallery-1 is-layout-flex wp-block-gallery-is-layout-flex\">\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"800\" height=\"490\" data-id=\"12065\" src=\"https:\/\/homau.themebuzz.xyz\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/hh.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12065\"\/><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"550\" data-id=\"12064\" src=\"https:\/\/homau.themebuzz.xyz\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/dsd.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12064\"\/><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img decoding=\"async\" width=\"540\" height=\"700\" data-id=\"12063\" src=\"https:\/\/homau.themebuzz.xyz\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/cx700.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12063\"\/><\/figure>\n<\/figure>\n\n\n\n<p>BauGB \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+35\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">35<\/a>; BImSchV \u00a7 20; BNatSchG \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a><strong><br>1. Auf Verlangen des Vorhabentr\u00e4gers ist \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs 1 bis 6 BNatSchG auch noch im gerichtlichen Verfahren erstmalig anwendbar (im Anschluss an OVG M\u00fcnster, Urteil vom 24. August 2023 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Rheinland-Pfalz&amp;Aktenzeichen=1+C+10923%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-08-20&amp;Nr=295998#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">22 D 201\/22<\/a>.AK -).*)<br>2. Bei begr\u00fcndeten Hinweisen Dritter auf Vorkommen kollisionsgef\u00e4hrdeter Brutvogelarten im Nahbereich (\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs 2 BNatSchG und zentralen Pr\u00fcfbereich (\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs 3 BNatSchG geplanter Windenergieanlagen obliegen dem Vorhabentr\u00e4ger Kartierungen zur Feststellung eines Brutplatzes.*)<br>3. K\u00f6nnen die Genehmigungsvoraussetzungen des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+6\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">6<\/a> Abs 1 BImSchG durch die Anordnung von Schutzma\u00dfnahmen im Sinne von Abschnitt 2 Anl 1 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs 1 bis 5 BNatSchG erf\u00fcllt werden, so muss die Genehmigungsbeh\u00f6rde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Anordnung entsprechender Nebenbestimmungen erteilen.*)<br>4. Die Genehmigungsbeh\u00f6rde hat unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalles dar\u00fcber zu entscheiden, ob die vom Vorhabentr\u00e4ger vorgeschlagenen Fl\u00e4chen zur Anlage von Ausweichnahrungshabitaten geeignet sind, das T\u00f6tungsrisiko nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG hinreichend zu mindern.*)<br>5. Ob ein Gel\u00e4nde als h\u00fcgelig i.S.d. Abschnitt 1 Anl 1 (Uhu) zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs 1 bis 5 BNatSchG einzustufen ist, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von der Topographie am konkreten Vorhabenstandort ab.*)<br>6. Zur Frage einer optischen Beeintr\u00e4chtigung dominierender landschaftspr\u00e4gender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung durch Windenergieanlagen.*)<br><\/strong>OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2024 &#8211; 1 C 10923\/22<br><br><br><strong>Tenor:<\/strong><br><br>Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2022 verpflichtet, den Antrag der Kl\u00e4gerin vom 28. M\u00e4rz 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.<br><br>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<br><br>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br><br>Die Revision wird nicht zugelassen.<br><br><br><strong>Tatbestand:<\/strong><br><br>Die Kl\u00e4gerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA).<br><br>Am 28. M\u00e4rz 2018 beantragte die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, ihr die Errichtung und den Betrieb von sechs WEA des Typs Siemens SWT-DD-142 mit einer Nabenh\u00f6he von 165 m (WEA 3 bis 7) bzw. 129 m (WEA 2) und einem Rotordurchmesser von 142 m auf dem Gebiet der Gemarkung A&#8230;, Flur &#8230; (Flurst\u00fccke &#8230;, &#8230; und &#8230;\/&#8230;) zu genehmigen.<br><br>Die Vorhabenstandorte liegen im Geltungsbereich des Naturparks Nassau au\u00dferhalb von Kernzonen. Die Planung der Verbandsgemeinde hinsichtlich der Fortschreibung des Fl\u00e4chennutzungsplans, wonach der Vorhabenbereich als Sonderbaufl\u00e4che f\u00fcr Windenergie ausgewiesen werden sollte, wurde durch Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 15. Dezember 2016 eingestellt.<br><br>Mit Bescheid vom 24. November 2020 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag ab. Dem Vorhaben st\u00fcnden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes gem\u00e4\u00df \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+35\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">35<\/a> Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen, da die Errichtung der beantragten WEA dem Schutzzweck der Rechtsverordnung Naturpark Nassau vom 30. Oktober 1979 (LVO NPN) zuwiderlaufe. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+67\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">67<\/a> Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) l\u00e4gen nicht vor. Dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Nutzung regenerativer Energien stehe das Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsf\u00e4higkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Sch\u00f6nheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Im hier zu entscheidenden Einzelfall und gemessen am Grad der Schutzw\u00fcrdigkeit der Landschaft in dem betroffenen Bereich einerseits und dem Grad der Beeintr\u00e4chtigung andererseits falle die Abw\u00e4gung zugunsten des Landschaftsschutzes aus. Der Vorhabenbereich sei im Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) als Landschaftstyp Mosaiklandschaft ausgewiesen und Teil der R\u00e4ume 30 und 31 mit landesweiter Bedeutung f\u00fcr Erholung und Landschaftserlebnis und das Leitbild Erholung und Tourismus. Das Landschaftsbild w\u00fcrde auf Grund der Gr\u00f6\u00dfe der Anlagen und ihrer Kuppenlage technisch \u00fcberpr\u00e4gt und entwertet und die Landschaft von der traditionellen Kulturlandschaft in eine &#8220;<em>Energielandschaft<\/em>&#8221; gewandelt. Weiterhin handele es sich auch nicht um einen Standort mit extrem g\u00fcnstiger Windh\u00f6ffigkeit.<br><br>Das Vorhaben k\u00f6nne ferner auch wegen Versto\u00dfes gegen das artenschutzrechtliche T\u00f6tungsverbot (\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+44\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">44<\/a> Abs. 1 BNatSchG) nicht genehmigt werden. So sei etwa mit einem signifikant erh\u00f6hten T\u00f6tungsrisiko f\u00fcr den Rotmilan zu rechnen. Insgesamt l\u00e4gen acht Brut- bzw. Revierpaare im planungsrechtlich relevanten Bereich, wobei die Raumnutzungsbeobachtungen des Landesamtes f\u00fcr Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) eine enge Verzahnung zwischen den im A&#8230; Wald gelegenen Rotmilan-Revieren &#8220;<em>Forsthaus A&#8230;<\/em>&#8221; (4), &#8220;<em>M&#8230;-U&#8230;<\/em>&#8221; (5), &#8220;<em>E&#8230;-S&#8230;<\/em>&#8221; (6) und &#8220;<em>Sch&#8230;<\/em>&#8221; (8) ergeben h\u00e4tten. Die hohe Dichte im Umkreis f\u00fchre zu ausgepr\u00e4gten inter- und intraspezifischen Aktionen (Territorialfl\u00fcge, Revierk\u00e4mpfe) im Bereich des geplanten Windparks und sei von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung, als dies aus den Untersuchungen des von der Kl\u00e4gerin beauftragen Instituts f\u00fcr Umweltplanung (IfU) hervorgehe. Aufgrund der hohen Anzahl von Aktivit\u00e4ten gerade auch in H\u00f6he der Rotorbereiche der geplanten WEA sei f\u00fcr alle Anlagen von einem signifikant erh\u00f6hten T\u00f6tungsrisiko auszugehen. Die vom IfU vorgeschlagenen Vermeidungsma\u00dfnahmen (Schaffung von Ablenkfl\u00e4chen, Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen) lie\u00dfen die bestehende Problematik der Interaktionen der Rotmilan-Vorkommen im A&#8230; Wald vollkommen au\u00dfer Betracht, so dass ihre Eignung nicht nachgewiesen sei.<br><br>Was den Wespenbussard angehe, sei bereits 2015\/2016 im Bereich &#8220;<em>S&#8230;<\/em>&#8221; ein besetztes Revier vermutet worden. Dieser Verdacht sei 2018 vom LfU infolge systematischer Erfassungen im Rahmen von Inaugenscheinnahmen vor Ort best\u00e4tigt worden. Das LfU habe nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, dass der Nachweis im Bereich des &#8220;<em>S&#8230;<\/em>&#8221; aus der Kombination von wiederholten Beobachtungen von territorialen Altv\u00f6geln (ornitho-Brutzeitcodes B3 und B4) sowie am 12. August 2018 durch Beobachtung eines bettelfliegenden Jungvogels und eines begleitenden weiblichen Altvogels (Brutzeitcode C12) erbracht worden sei. Obwohl aufgrund methodisch bedingter Einschr\u00e4nkungen keine exakte Eingrenzung des Neststandortes durch den Vertreter des LfU habe vorgenommen werden k\u00f6nnen, sei durch ihn die fachliche Einsch\u00e4tzung getroffen worden, dass das Planungsgebiet als &#8220;<em>Brutwald<\/em>&#8221; zu deklarieren sei, der sich in weniger als 1.000 m zum geplanten Vorhaben befinde. Da die Kl\u00e4gerin keine Untersuchungen vorgelegt habe, die vermuten lie\u00dfen, dass das Risiko unterhalb der Signifikanzschwelle liege, sei zumindest ein Ermittlungsdefizit, wenn nicht sogar ein artenschutzrechtlicher Konflikt und ein erh\u00f6htes T\u00f6tungsrisiko gegeben.<br><br>Dar\u00fcber hinaus sei auf der Grundlage der nachvollziehbaren Darlegungen des LfU von einem etablierten Uhu-Revier im A&#8230; Wald auszugehen. Die Feststellungen seien auf der Basis von Erfassungen und Inaugenscheinnahmen vor Ort im Januar und Februar 2019 und die Abgrenzung der Revierzentren unter Ber\u00fccksichtigung einschl\u00e4giger Methodenstandards erfolgt. Da die Brutzeitcodes B3, B4 und B5 zweifelsfrei erf\u00fcllt seien, bestehe ein Brutverdacht. Auf Nachfrage der Genehmigungsbeh\u00f6rde habe das LfU das Brutvorkommen am Rand der Sch&#8230; verortet. Dass hingegen dem IfU keine Uhu-Erfassung gelungen sei, liege in dem gew\u00e4hlten Erfassungszeitraum begr\u00fcndet, der erst im M\u00e4rz begonnen habe. Die bereits ab Januar erfolgende intensive Revierbesetzungs- und Balzphase sei daher nicht betrachtet worden, so dass der planungsrechtlich relevante Radius von 1.000 m um die geplanten WEA-Standorte nicht vollst\u00e4ndig bearbeitet worden sei und daher auch bezogen auf den Uhu ein Ermittlungsdefizit vorliege. Auch hinsichtlich der Waldschnepfe und des M\u00e4usebussards seien die Antragsunterlagen unvollst\u00e4ndig und nicht geeignet zu widerlegen, dass f\u00fcr diese Arten kein signifikant erh\u00f6htes T\u00f6tungsrisiko vorliege.<br><br>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45<\/a> Abs. 7 Satz 1 BNatSchG l\u00e4gen nicht vor, da eine solche nur bei zwingenden Gr\u00fcnden des \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesses erteilt werden k\u00f6nne. Dieser Ausnahmetatbestand sei in Bezug auf die europ\u00e4ischen Vogelarten nicht anwendbar, weil die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung einen Versto\u00df gegen die vorrangige unionsrechtliche Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie \u00fcber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie &#8211; VRL -) bewirke.<br><br>Des Weiteren versto\u00dfe das Vorhaben gegen Ziele der Raumordnung, im Besonderen gegen Z 49 des Regionalen Raumordnungsplans der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald vom 11. Dezember 2017 (RROP MW 2017). Beim G&#8230;schloss D&#8230; und dem Schloss O&#8230; handele es sich um dominierende landschaftspr\u00e4gende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung, die vor optischen Beeintr\u00e4chtigungen zu bewahren seien. Insbesondere das G&#8230;schloss, das mit seiner mittelalterlichen Architektur und dem damit verbundenen hohen Symbolgehalt auf einem steilen Felsen oberhalb der Stadt throne und dessen Herrschaftsanspruch durch seine \u00dcberh\u00f6hung \u00fcber das umgebende Gebiet zum Ausdruck komme, w\u00fcrde durch die Anlagen optisch stark beeintr\u00e4chtigt, was die von verschiedenen Betrachtungspunkten aus vorgenommenen Visualisierungen ergeben h\u00e4tten. Auch geh\u00f6rten weite Teil der Blickachsen zur Kernzone der historischen Kulturlandschaft Lahntal und w\u00fcrde das harmonische Zusammenspiel von Kulturlandschaft, D&#8230; G&#8230;schloss und Schloss O&#8230; durch die geplanten WEA empfindlich gest\u00f6rt. Zuletzt l\u00e4gen diese im Erholungs- und Erlebnisraum Nr. 31 &#8220;<em>Lahntal<\/em>&#8220;, so dass ihre Errichtung gegen die Zielaussage Z 91 LEP IV versto\u00dfe.<br><br>Den Widerspruch der Kl\u00e4gerin hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2022 zur\u00fcckgewiesen.<br><br>Mit ihrer Klage macht die Kl\u00e4gerin geltend, der Naturpark Nassau sei aus einem Landschaftsschutzgebiet hervorgegangen, das den r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Naturparks \u00fcberspannt habe, und das mit 561.000 ha deutlich gr\u00f6\u00dfer als die \u00fcbrigen Landschaftsschutzgebiete in Rheinland-Pfalz sei. Nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Vorschrift des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+26\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">26<\/a> Abs. 3 BNatSchG, die analog auch auf Naturparke anzuwenden sei, m\u00fcsse f\u00fcr die Errichtung der WEA keine Genehmigung nach \u00a7 5 Abs. 3 LVO NPN mehr erteilt werden. Selbst wenn man eine Befreiung f\u00fcr notwendig halte, sei diese nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+67\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">67<\/a> BNatSchG mit Blick auf das zwischenzeitlich in \u00a7 2 des Gesetzes f\u00fcr den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz &#8211; EEG 2023 -) normierte \u00fcberragende \u00f6ffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie zu erteilen.<br><br>Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange beantrage sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+74\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">74<\/a> Abs. 5 BNatSchG die Anwendung des \u00a7 45b BNatschG, so dass die fachliche Beurteilung, ob durch das geplante Vorhaben ein signifikant erh\u00f6htes T\u00f6tungsrisiko f\u00fcr gesch\u00fctzte Brutvogelarten entstehe, sich ausschlie\u00dflich nach dieser Vorschrift beurteile. Waldschnepfe und M\u00e4usebussard seien in Anlage 1 zu dieser Vorschrift nicht genannt und somit nicht kollisionsgef\u00e4hrdet. Auch bestehe kein signifikant erh\u00f6htes T\u00f6tungsrisiko f\u00fcr den Rotmilan. Die Horste und Revierpaare &#8220;<em>Sch&#8230;<\/em>&#8220;, &#8220;<em>M&#8230;-U&#8230;<\/em>&#8221; und &#8220;<em>Forsthaus A&#8230;<\/em>&#8221; l\u00e4gen im Zentralen Pr\u00fcfbereich der WEA. Ein somit nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 3 BNatSchG anzunehmendes signifikant erh\u00f6htes T\u00f6tungsrisiko sei aber durch fachlich anerkannte Schutzma\u00dfnahmen hinreichend reduzierbar. Namentlich k\u00e4men Antikollisionssysteme, Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Ereignissen und die Anlage attraktiver Ausweichnahrungshabitate in Betracht, die teilweise auch schon Gegenstand des Antrags gewesen seien. In Ansehung der ge\u00e4nderten Rechtslage sei der durch den Beklagten als fehlend monierte Nachweis der Eignung der beantragten Vermeidungsma\u00dfnahmen als erbracht anzusehen. Die \u00fcbrigen Horste wiesen Abst\u00e4nde auf, die gr\u00f6\u00dfer als der Zentrale Pr\u00fcfbereich seien, so dass grunds\u00e4tzlich schon nicht von einem signifikant erh\u00f6hten T\u00f6tungsrisiko f\u00fcr diese Brutpaare auszugehen sei und dieses im \u00dcbrigen jedenfalls durch die genannten Schutzma\u00dfnahmen hinreichend gemindert werde.<br><br>Hinsichtlich des Wespenbussards liege schon deshalb kein Ermittlungsdefizit vor, da dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als windkraftsensible Vogelart gegolten habe. Aus den Feststellungen des LfU, die auf den Sichtungen territorialer Altv\u00f6gel und eines bettelfliegenden Jungvogels beruhten, k\u00f6nne nicht auf ein signifikant erh\u00f6htes T\u00f6tungsrisiko geschlossen werden. Insbesondere werde ein &#8220;<em>bettelfliegender Jungvogel<\/em>&#8221; in den Brutzeitcodes nicht als sog. C-Nachweis (Nachweis f\u00fcr sicheres Br\u00fcten) gef\u00fchrt. Eine gemeinsam mit dem Windpark E&#8230; von Januar bis September 2021 durchgef\u00fchrte Gro\u00dfvogelerfassung habe keinen Wespenbussardhorst im Umkreis von 1.500 m um beide Windparks ergeben. Der Ansatz des Beklagten, auf Grundlage veralteter und singul\u00e4rer Betrachtungen einen Bereich als &#8220;<em>Brutwald<\/em>&#8221; lediglich grob zu verorten, widerspreche der gesetzgeberischen Wertung in \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> BNatSchG, wonach ein Brutplatz im Sinne eines nachgewiesenen Horstes vorliegen m\u00fcsse. Dieser sei methodengerecht zu kartieren, um einen Schluss auf die Lage der WEA im Nahbereich oder im Zentralen Pr\u00fcfbereich zu rechtfertigen. Selbst wenn man von einem signifikant erh\u00f6hten T\u00f6tungsrisiko ausgehe, k\u00e4men die Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten, die Senkung der Attraktivit\u00e4t von Habitaten im Mastfu\u00dfbereich und ph\u00e4nologiebedingte Abschaltungen als fachlich anerkannte Schutzma\u00dfnahmen in Betracht. Diese m\u00fcssten nicht zwingend von Seiten des Vorhabentr\u00e4gers vorgeschlagen oder beantragt werden, sondern k\u00f6nnten durch den Beklagten in Gestalt von Nebenbestimmungen angeordnet werden.<br><br>Auch das Uhu-Vorkommen sei vom Beklagten lediglich grob &#8220;<em>am Rand der Sch&#8230;<\/em>&#8221; verortet worden, ohne dass ein konkreter Brutplatz im Umkreis von 1.000 m um die WEA nachgewiesen worden sei. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne ein signifikant erh\u00f6htes T\u00f6tungsrisiko angesichts eines unterhalb der Rotorunterkante freibleibenden Bereichs von 94 m ausgeschlossen werden.<br><br>Soweit f\u00fcr eine Vogelart ein signifikant erh\u00f6htes T\u00f6tungsrisiko angenommen werde, sei jedenfalls vom Beklagten eine artenschutzrechtliche Ausnahme zu erteilen gewesen. Dem habe Art. 9 Abs. 1 VRL schon nach der alten Rechtslage nicht entgegengestanden, da Ausnahmen f\u00fcr WEA auf den Belang der &#8220;<em>\u00f6ffentlichen Sicherheit<\/em>&#8221; h\u00e4tten gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Jedenfalls durch die in \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 8 Nr. 1 BNatSchG getroffene Neuregelung sei die Frage als gekl\u00e4rt anzusehen und k\u00f6nne die Erteilung einer Ausnahme nunmehr nicht mehr unter Verweis auf entgegenstehendes Unionsrecht abgelehnt werden.<br><br>Der Erteilung der Genehmigung st\u00fcnden schlie\u00dflich auch keine Ziele der Raumordnung entgegen. Eine Verletzung von Z 49 RROP MW 2017 setze die Annahme einer optischen Beziehung sowie f\u00fcr den spezifischen Schutzzweck bedeutsame Betrachtungspunkte voraus. S\u00e4mtliche durch den Beklagten gew\u00e4hlte Visualisierungspunkte seien qualitativ ungeeignet, eine auf den Schutzzweck bezogene Bewertung der Beeintr\u00e4chtigung der Zielfestsetzung zu erm\u00f6glichen. Auch Z 91 LEP IV werde durch die Verwirklichung des Vorhabens nicht verletzt, da sich aus dem Plansatz schon nicht ergebe, dass die Errichtung von WEA in Erholungs- und Erlebnisr\u00e4umen ausgeschlossen sei.<br><br><br>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br><br>den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2022 zu verpflichten, \u00fcber den Antrag vom 28. M\u00e4rz 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.<br><br><br>Der Beklagte beantragt,<br><br>die Klage abzuweisen.<br><br><br>Er macht er im Wesentlichen geltend, die Neuregelung des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> BNatSchG komme bei Vorhaben, die vor dem in \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+74\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">74<\/a> Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG genannten Stichtag beantragt worden seien, nur zur Anwendung, wenn das Genehmigungsverfahren noch nicht beendet sei. Habe die Beh\u00f6rde den Antrag hingegen abgelehnt, liege ein mit einer schon erteilten Genehmigung vergleichbarer Fall vor, in dem \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 6 BNatSchG nicht anzuwenden sei. Pr\u00fcfungsgegenstand im gerichtlichen Verfahren k\u00f6nne n\u00e4mlich nur die Rechtslage sein, die im Pr\u00fcf- und Genehmigungsverfahren gegolten habe und abgearbeitet worden sei.<br><br>Auch bei Anwendung der neuen Rechtslage bef\u00e4nden sich alle beantragten WEA im Zentralen Pr\u00fcfbereich zu Brut- bzw. Revierpaaren des Rotmilans. Die daher bestehende Regelvermutung f\u00fcr das Vorliegen eines signifikant erh\u00f6hten T\u00f6tungsrisikos f\u00fcr diese Vogelart k\u00f6nne auch nicht widerlegt werden, da die vom IfU vorgeschlagenen Vermeidungsma\u00dfnahmen vorrangig auf die Nahrungssuche abstellten und die Problematik der Interaktionen der einzelnen Rotmilan-Vorkommen z.B. bei Territorialk\u00e4mpfen au\u00dfer Betracht lie\u00dfen. Dass sowohl die Anlage attraktiver Ausweichnahrungshabitate als auch Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen als fachlich anerkannte Schutzma\u00dfnahmen in Anlage 1 Abschnitt 2 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG aufgef\u00fchrt seien, entbinde die Genehmigungsbeh\u00f6rde nicht von der Pr\u00fcfung, ob hierdurch im Einzelfall eine Absenkung des T\u00f6tungsrisikos unter die Signifikanzschwelle bewirkt werde. Was den Wespenbussard angehe, sei die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Gro\u00dfvogelerfassung vom 27. Juli 2021 nicht geeignet, die dem Ablehnungsbescheid zugrunde liegenden Feststellungen zu ersch\u00fcttern. Es sei bislang keine konkrete Nachschau dahingehend erfolgt, ob sich in dem vom LfU als &#8220;<em>Brutwald<\/em>&#8221; bezeichneten Bereich Horste des Wespenbussards bef\u00e4nden. Auch habe die Kl\u00e4gerin keine Abschaltzeiten vorgeschlagen, so dass man den Antrag habe ablehnen m\u00fcssen. Mit Blick auf den Verfassungsrang des Artenschutzrechts best\u00fcnden Zweifel, ob \u00a7 2 EEG 2023 auf die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme Anwendung finde. Im \u00dcbrigen seien die auch bei Anwendung der neuen Rechtslage einzuhaltenden Voraussetzungen des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45<\/a> Abs. 7 Satz 2 BNatSchG (r\u00e4umliche Alternativen, Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Population) weder von der Vorhabentr\u00e4gerin dargelegt noch von den Fachbeh\u00f6rden bzw. der Genehmigungsbeh\u00f6rde gepr\u00fcft worden. Was zuletzt weitere Vogelarten wie den M\u00e4usebussard oder die Waldschnepfe anbelange, die nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG aufgef\u00fchrt seien, best\u00fcnden unionsrechtlich bedingte Zweifel an der Abgeschlossenheit der Liste kollisionsgef\u00e4hrdeter Brutvogelarten.<br><br>Von einem Versto\u00df gegen Z 49 RROP sei auch weiterhin auszugehen, da die gew\u00e4hlten Visualisierungspunkte nicht zu beanstanden seien. Die WEA wiesen eine sehr hohe visuelle Dominanz auf, f\u00fchrten zu einer technischen \u00dcberpr\u00e4gung und bewirkten einen Ma\u00dfstabverlust insbesondere des G&#8230;schlosses, das durch die Anlagen optisch verkleinert wirke und damit seine visuelle Anziehungskraft verliere. Die geplanten Anlagen l\u00e4gen zudem im Pufferbereich von 5 km um die als Ausschlussgebiet festgelegte landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft Lahntal. Dort sollten Windenergieanlagen nach G 148f RROP MW 2017 indes nur errichtet werden, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung der Kulturlandschaft f\u00fchrten. Liege zudem eine Beeintr\u00e4chtigung von dominierenden landschaftspr\u00e4genden Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung nach Z 49 RROP innerhalb einer Kulturlandschaft vor, entfalle die Abw\u00e4gungsm\u00f6glichkeit und der Grundsatz verdichte sich zu einer gebundenen Entscheidung. Des Weiteren seien Z 91 LEP IV und G 58 und 97 RROP als weitere Erfordernisse der Raumordnung bei der Pr\u00fcfung einer Beeintr\u00e4chtigung der landschaftspr\u00e4genden Gesamtanlagen zu ber\u00fccksichtigen.<br><br>Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schrifts\u00e4tzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (8 Ordner, 2 Hefte), die zum Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gemacht wurden.<br><br><br><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><br><br>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<br><br>Die Ablehnung der beantragten Genehmigung ist rechtswidrig und die Kl\u00e4gerin hierdurch in ihren Rechten verletzt, wobei der Beklagte nach den Grunds\u00e4tzen des &#8220;<em>steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens<\/em>&#8221; &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin beantragt &#8211; nicht zur Erteilung der Genehmigung, sondern lediglich zu einer erneuten Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden kann (vgl. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VwGO+\u00a7+113\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">113<\/a> Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO -).<br><br>Der Bescheid vom 24. November 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 05. September 2022 sind rechtswidrig, da die Voraussetzungen f\u00fcr die Ablehnung des Antrags nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) nicht vorliegen. Es steht keineswegs fest, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erf\u00fcllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann.<br><br>I. Nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+6\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">6<\/a> Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+5\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">5<\/a> BImSchG und einer aufgrund des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+7\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">7<\/a> BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erf\u00fcllt werden (Nr. 1) und andere \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).<br><br>1. Gr\u00fcnde im Sinne des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+6\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">6<\/a> Abs. 1 BImSchG f\u00fcr eine Versagung der beantragten Genehmigung liegen zun\u00e4chst nicht vor in Bezug auf \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+44\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">44<\/a> Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der besonders gesch\u00fctzten Arten zu verletzen oder zu t\u00f6ten.<br><br>a) Der Erteilung der beantragten Genehmigung steht nicht das T\u00f6tungsverbot bezogen auf den Wespenbussard entgegen.<br><br>Der Beklagte hat den Antrag insoweit mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass &#8220;<em>zumindest ein Ermittlungsdefizit vorliegt, wenn nicht sogar ein artenschutzrechtlicher Konflikt und ein erh\u00f6htes T\u00f6tungsrisiko gegeben ist<\/em>&#8220;. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ablehnung des Antrags auf der Grundlage des \u00a7 20 Abs. 2 S. 2 9. BImSchV wegen fehlender Unterlagen &#8211; soweit man die Begr\u00fcndung des Bescheids \u00fcberhaupt als solche ansehen wollte &#8211; liegen aber bereits mangels entsprechender Aufforderung und Fristsetzung nicht vor.<br><br>Was die danach allein in Rede stehende Ablehnung des Antrags aus materiellen Gr\u00fcnden anbelangt, so macht f\u00fcr die fachliche Beurteilung, ob nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+44\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">44<\/a> Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG das T\u00f6tungs- und Verletzungsrisiko f\u00fcr Exemplare kollisionsgef\u00e4hrdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutpl\u00e4tze durch den Betrieb von WEA signifikant erh\u00f6ht ist, nunmehr die Neuregelung in \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 2 bis 5 BNatSchG n\u00e4here Vorgaben. Sie enth\u00e4lt eine Unterteilung der Abst\u00e4nde zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der WEA in einen Nahbereich, einen Zentralen Pr\u00fcfbereich und einen Erweiterten Pr\u00fcfbereich und nimmt auf dieser Basis eine Beurteilung des T\u00f6tungs- und Verletzungsrisikos der den Brutplatz nutzenden Exemplare vor. Im vorliegenden Fall ist \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG auf Verlangen der Kl\u00e4gerin anwendbar (aa), doch kann die nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45<\/a> Abs. 3 BNatSchG f\u00fcr den Wespenbussard bestehende Vermutung, dass das T\u00f6tungs- und Verletzungsrisiko signifikant erh\u00f6ht ist (bb) in Bezug auf die WEA 2 bis 5 und 7 durch die Anordnung von Schutzma\u00dfnahmen hinreichend gemindert werden (cc). Bezogen auf WEA 6 ist vom Beklagten die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (erneut) zu pr\u00fcfen (dd).<br><br>aa) Der Wespenbussard wird in Abschnitt 1 Anlage 1 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG als kollisionsgef\u00e4hrdete Brutvogelart aufgef\u00fchrt. Als Nahbereich sind 500 m, als Zentraler Pr\u00fcfbereich 1.000 m und als Erweiterter Pr\u00fcfbereich 2.000 m aufgef\u00fchrt.<br><br>Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Beklagten anwendbar. Zwar wurde die Errichtung der geplanten WEA am 28. M\u00e4rz 2018 und somit vor dem in \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+74\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">74<\/a> Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG genannten Stichtag (1. Februar 2024) beantragt. Nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+74\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">74<\/a> Abs. 5 BNatSchG ist \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 6 BNatSchG aber bereits vor dem in Abs. 4 genannten Tag anzuwenden, wenn der Vorhabentr\u00e4ger dies verlangt, was die Kl\u00e4gerin in ihrer Klagebegr\u00fcndung vom 18. November 2022 getan hat. Der Vorhabentr\u00e4ger kann die Anwendung des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 6 BNatSchG auch nicht etwa nur dann verlangen, wenn das Genehmigungsverfahren noch nicht beendet wurde. Vielmehr ist die Vorschrift im Rahmen der artenschutzrechtlichen Pr\u00fcfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmalig anwendbar (OVG NRW, Urteil vom 29. November 2022 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Rheinland-Pfalz&amp;Aktenzeichen=1+C+10923%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-08-20&amp;Nr=295998#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">22 A 1184\/18<\/a> -). Schon der Wortlaut des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+74\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">74<\/a> Abs. 5 BNatSchG sieht keine Ausnahme von der Anwendung des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 6 BNatSchG vor, soweit der Vorhabentr\u00e4ger dies verlangt. Die Regelung soll ihm vielmehr eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Flexibilit\u00e4t in der \u00dcbergangszeit gew\u00e4hren (BT-Drs. 20\/2354, S. 31). Da das Verfahren vorliegend im Falle einer erneuten Antragstellung ohnehin unter Ber\u00fccksichtigung des 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsste, ist die vom Beklagten vorgenommene Lesart weder prozess\u00f6konomisch sinnvoll noch tr\u00e4gt sie dem mit dem Vierten Gesetz zur \u00c4nderung des Bundesnaturschutzgesetzes verfolgten Ziel, den Ausbau von WEA an Land zu forcieren, indem die Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden, Rechnung.<br><br>Der Hinweis des Beklagten, das Genehmigungsverfahren sei von ihm nach alter Rechtslage gepr\u00fcft und beendet worden, f\u00fchrt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Dies gilt auch mit Blick auf die fehlende Verpflichtung des Gerichts, in der Situation eines &#8220;<em>steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens<\/em>&#8221; Spruchreife herbeizuf\u00fchren, die auf der \u00dcberlegung beruht, dass im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische oder naturschutzfachliche Fragen nicht erstmals im gerichtlichen Verfahren ersch\u00f6pfend ermittelt und gepr\u00fcft werden sollen. Dem l\u00e4uft die Anwendung des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> BNatSchG hier indes nicht zuwider, da im Genehmigungsverfahren eingeholte Stellungnahmen und fachliche Beurteilungen &#8211; insbesondere soweit sie Erfassungen von kollisionsgef\u00e4hrdeten Brutvogelarten im Bereich des geplanten Windparks beinhalten &#8211; f\u00fcr die nunmehr nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG durchzuf\u00fchrende artenschutzrechtliche Pr\u00fcfung auch weiterhin von Bedeutung sind.<br><br>bb) Der Beklagte durfte auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen des LfU von einem Wespenbussard-Brutvorkommen im Anlagenbereich ausgehen. Danach wurden im Juni und Juli 2018 artspezifisch charakteristische Balz- und Revierverteidigungsfl\u00fcge territorialer Altv\u00f6gel und sodann im August 2018 ein bettelfliegender Jungvogel in der Ausflugphase beobachtet. Auf der Grundlage einschl\u00e4giger Methodenstandards, namentlich der vom &#8220;<em>European Ornithological Atlas Committee<\/em>&#8221; entwickelten Brutzeitcodes, die der Kategorisierung der Verhaltensweisen von V\u00f6geln w\u00e4hrend der Brutzeit dienen, ist das LfU sodann vom Vorliegen eines sog. C-Nachweises (Nachweis f\u00fcr sicheres Br\u00fcten) ausgegangen. F\u00fcr den Senat ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ohne weiteres nachvollziehbar, dass durch einen solchen Jungvogel die Voraussetzung des Brutzeitcodes C12 (&#8220;<em>eben fl\u00fcgge Jungv\u00f6gel bei Nesthockern<\/em>&#8220;) erf\u00fcllt ist, da Jungv\u00f6gel beim Bettelflug noch nicht selbst in ausreichendem Ma\u00df f\u00fcr ihr Futter sorgen, sondern vielmehr den Rufen der Alttiere folgen und von diesen mit Nahrung versorgt werden m\u00fcssen. Der Annahme eines Wespenbussard-Brutvorkommens im Anlagenbereich steht insbesondere nicht entgegen, dass eine Nistst\u00e4tte nicht lagegenau verortet werden konnte, weil der fehlende Nestfund in artspezifischen Verhaltensweisen des Wespenbussards begr\u00fcndet liegt, der erst nach dem Laubaustrieb im Wald, d.h. nach vollst\u00e4ndiger Belaubung des Kronendachs, aus dem Winterquartier zur\u00fcckkehrt, so dass sich die aktive Suche nach besetzen Nestern in der Brutzeit oft als praktisch aussichtslos erweist. Auch die weitere Vorgehensweise des LfU, zur r\u00e4umlichen Verortung des Wespenbussardvorkommens aufgrund genau lokalisierter Beobachtungen der Vogelart ein Revierzentrum als Kreisfl\u00e4che darzustellen, weil ein Neststandort nicht punktgenau bestimmbar ist, ist insoweit folgerichtig, entspricht anerkannten Methodenstandards (vgl. etwa Bayerisches Landesamt f\u00fcr Umwelt, Arbeitshilfe Windenergie und Vogelschutz, Stand 2021 &#8211; BayLfU, Arbeitshilfe Windenergie -, S. 15) und ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.<br><br>Wenn die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beklagte habe keinen Nachweis f\u00fcr ein Wespenbussardvorkommen im Anlagenbereich erbracht, verkennt sie, dass nicht die Genehmigungsbeh\u00f6rde, sondern der Vorhabentr\u00e4ger das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen (hier: das Nichtvorliegen von Versagungsgr\u00fcnden im Hinblick auf das artenschutzrechtliche T\u00f6tungsverbot) nachzuweisen hat. Zwar sind insoweit keine Untersuchungen &#8220;<em>ins Blaue hinein<\/em>&#8221; geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Rheinland-Pfalz&amp;Aktenzeichen=1+C+10923%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-08-20&amp;Nr=295998#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">9 A 14.07<\/a> -). Etwas anderes gilt aber bei begr\u00fcndeten Hinweisen Dritter auf das Vorkommen einer gesch\u00fctzten Vogelart im Anlagenbereich, denn in diesem Fall werden zur belastbaren und sachgerechten Bearbeitung der natur- und artenschutzrechtlichen Fragestellungen vertiefende Kartierungen der projektbedingt betroffenen Artvorkommen erforderlich, die vor Ort vom Vorhabentr\u00e4ger zu veranlassen sind (vgl. Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz vom 13. September 2012 &#8211; NFR -, S. 15 f.).<br><br>Solche konkreten Hinweise liegen mit den Beobachtungen des LfU zweifellos vor. Im \u00dcbrigen ergibt sich auch aus \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> BNatSchG, wonach (nur!) im Erweiterten Pr\u00fcfbereich eine Kartierung durch den Vorhabentr\u00e4ger zur Feststellung eines Brutplatzes unterbleiben kann und insoweit auf beh\u00f6rdliche Kataster und beh\u00f6rdliche Datenbanken zur\u00fcckzugreifen ist, dass im Nahbereich und im Zentralen Pr\u00fcfbereich eine Kartierung durch den Vorhabentr\u00e4ger erforderlich ist. Eine solche ging im \u00dcbrigen auch der Erteilung der Anlagengenehmigung im Verfahren Windpark E&#8230; voraus, auf das sich die Kl\u00e4gerin insoweit zu Unrecht beruft.<br><br>Die f\u00fcr die Windparks E&#8230; und A&#8230; gemeinsam durchgef\u00fchrte Gro\u00dfvogelerfassung vom 27. September 2021 erf\u00fcllt nicht die Anforderungen an eine vertiefende Kartierung. So ist dort dokumentiert, dass etwa das &#8220;<em>Nest Nr. 42<\/em>&#8221; typische Merkmale eines Wespenbussardnests (Belaubung) aufweise, ohne dass erkennbar w\u00e4re, wo sich dieses Nest befindet. Unklar ist auch, wo die an zwei Tagen beobachteten, in der Thermik kreisenden Wespenbussarde gesichtet wurden und ob insoweit eine Zuordnung zu einem Revierzentrum oder einem Revier erfolgt ist. In jedem Fall fehlt es an der erforderlichen kartographischen Darstellung der Revierzentren und der Interaktionsfl\u00fcge\/Richtungsfl\u00fcge gem\u00e4\u00df Anlage 7 NFR.<br><br>Ist ein Neststandort nicht punktgenau bestimmbar und wird daher aufgrund von Beobachtungen der Vogelart ein Revierzentrum als Kreisfl\u00e4che dargestellt, so kommt es f\u00fcr die nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> BNatSchG ma\u00dfgeblichen Abst\u00e4nde auf die Entfernung zwischen den geplanten WEA und dem Mittelpunkt dieser Kreisfl\u00e4che an (vgl. zu diesem Vorgehen etwa BayLfU, Arbeitshilfe Windenergie, Abb. S. 13 mit Erl\u00e4uterung). Ausgehend von der dem Ablehnungsbescheid beigef\u00fcgten Karte (Original Bl. 824 der VA, Ma\u00dfstab 1: 30.000) und dem darin eingezeichneten Wespenbussardrevier befindet sich somit WEA 6 innerhalb des Nahbereichs von 500 m, wohingegen die \u00fcbrigen WEA im Zentralen Pr\u00fcfbereich zwischen 500 m und 1000 m gelegen sind.<br><br>cc) Da im Nahbereich die unwiderlegbare Vermutung eines signifikant erh\u00f6hten T\u00f6tungsrisikos gilt (\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 2 BNatSchG), ist die Errichtung und der Betrieb der WEA 6 nur bei Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme m\u00f6glich (dazu unten dd). F\u00fcr die \u00fcbrigen WEA gilt \u00a7 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatschG, wonach bei einem Abstand, der gr\u00f6\u00dfer als der Nahbereich und geringer als der Zentrale Pr\u00fcfbereich ist, in der Regel Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das T\u00f6tungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erh\u00f6ht ist, soweit die signifikante Risikoerh\u00f6hung nicht durch fachlich anerkannte Schutzma\u00dfnahmen hinreichend gemindert werden kann. Werden Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Ereignissen angeordnet, attraktive Ausweichnahrungshabitate angelegt oder ph\u00e4nologiebedingte Abschaltungen angeordnet, ist f\u00fcr die betreffende Art in der Regel davon auszugehen, dass die Risikoerh\u00f6hung hinreichend gemindert ist.<br><br>Von der M\u00f6glichkeit der Anordnung von Schutzma\u00dfnahmen muss die Genehmigungsbeh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich Gebrauch machen. Die Anlagengenehmigung unter Auflagen stellt sich insoweit im Vergleich zur Antragsablehnung als milderes Mittel dar. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist daher auch in den F\u00e4llen zwingend zu erteilen, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+6\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">6<\/a> Abs. 1 BImSchG (nur) durch Nebenbestimmungen nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">12<\/a> Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Rheinland-Pfalz&amp;Aktenzeichen=1+C+10923%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-08-20&amp;Nr=295998#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">22 D 243\/21<\/a>.AK -; s. auch Kahl\/G\u00e4rditz, Umweltrecht, 13. Aufl. 2023, \u00a7 7 Rn 75). Das vom Wortlaut des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BImSchG+\u00a7+12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">12<\/a> Abs. 1 Satz 1 BImSchG vermittelte Ermessen stellt sich in diesem Zusammenhang als Auswahlermessen hinsichtlich der Frage dar, welcher Nebenbestimmungen sich die Beh\u00f6rde bedienen will, wobei nunmehr durch \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG klargestellt wird, dass die dort genannten Schutzma\u00dfnahmen fachlich anerkannt und somit (abstrakt) geeignet sind, das T\u00f6tungsrisiko hinreichend zu mindern.<br><br>Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umst\u00e4nde daf\u00fcr erkennbar, dass das von den WEA 2 bis 5 und 7 f\u00fcr den Wespenbussard ausgehende T\u00f6tungsrisiko nicht durch Nebenbestimmungen &#8211; in Betracht kommt hier etwa die Anordnung ph\u00e4nologiebedingter Abschaltungen &#8211; hinreichend gemindert werden kann. Auch bedarf die Festsetzung von Abschaltzeiten keines konkreten Vorschlags der Kl\u00e4gerin. Anders als bei der Anlage attraktiver Ausweichnahrungshabitate, f\u00fcr die der Vorhabentr\u00e4ger im konkreten Fall nachzuweisen hat, dass Fl\u00e4chen in geeigneter Lage und Gr\u00f6\u00dfe zur Verf\u00fcgung stehen, k\u00f6nnen (und m\u00fcssen) ph\u00e4nologiebedingte Abschaltungen auch ohne Mitwirkung des Anlagenbetreibers angeordnet werden, wenn nur hierdurch das T\u00f6tungsrisiko f\u00fcr die betroffene Brutvogelart hinreichend gemindert werden kann. Die Erarbeitung eines Monitoringkonzepts, das die Aussetzung von Abschaltungen bei Nachweis einer fehlenden Wespenbussardbrut zul\u00e4sst, kommt dem Vorhabentr\u00e4ger insoweit zugute, ist gesetzlich indes nicht vorgesehen.<br><br>dd) Soweit f\u00fcr die WEA 6 bezogen auf den Wespenbussard eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45<\/a> Abs. 7 Satz 1 BNatSchG in Betracht kommt, darf der Beklagte ihre Erteilung nicht mit der Begr\u00fcndung ablehnen, dies versto\u00dfe gegen die vorrangigen Bestimmungen der Richtlinie 2009\/147\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 \u00fcber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie &#8211; VRL -), nach deren Art. 9 Abs. 1 die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom T\u00f6tungsverbot u.a. aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit zulassen k\u00f6nnen. Nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 8 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45<\/a> Abs. 7 BNatSchG liegt der Betrieb von WEA im \u00fcberragenden \u00f6ffentlichen Interesse und dient der \u00f6ffentlichen Sicherheit, was der Regelung in \u00a7 2 Satz 1 des Gesetzes f\u00fcr den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz &#8211; EEG 2023) in der seit dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung (BGBl. I, Seite 1237) entspricht.<br><br>Das OVG NRW hat hierzu ausgef\u00fchrt (Urteil vom 29. November 2022 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Rheinland-Pfalz&amp;Aktenzeichen=1+C+10923%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-08-20&amp;Nr=295998#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">22 A 1184\/18<\/a> -):<br><br>&#8220;<em>Jedenfalls hinsichtlich des hier einschl\u00e4gigen Interesses der \u00f6ffentlichen Sicherheit bestehen mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie keine unionsrechtlichen Bedenken (&#8230;). Der Ausbau der Nutzung der Windkraft leistet einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=GG+Art.+20a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">20a<\/a> GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels. Um das verfassungsrechtlich ma\u00dfgebliche Klimaschutzziel zu wahren, die Erderw\u00e4rmung bei deutlich unter 2,0 \u00b0C, m\u00f6glichst 1,5 \u00b0C anzuhalten, m\u00fcssen erhebliche weitere Anstrengungen der Treibhausgasreduktion unternommen werden, wozu insbesondere der Ausbau der Windkraftnutzung beitragen soll. Zugleich unterst\u00fctzt dieser Ausbau die Sicherung der Energieversorgung, die derzeit besonders gef\u00e4hrdet ist. Er tr\u00e4gt zur Deckung des infolge des Klimaschutzziels entstehenden Bedarfs an emissionsfrei erzeugtem Strom bei und verringert \u00fcberdies die Abh\u00e4ngigkeit von Energieimporte (&#8230;). Dies begegnet entgegen der wohl vom Kl\u00e4ger vertretenen Auffassung auch in unionsrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Im Gegenteil hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union bereits 2019 ausdr\u00fccklich anerkannt, dass die Energiesicherheit ein solches \u00f6ffentliches Interesse sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Rheinland-Pfalz&amp;Aktenzeichen=1+C+10923%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-08-20&amp;Nr=295998#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-411\/17<\/a> &#8211; (Doel 1 und 2), <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Rheinland-Pfalz&amp;Aktenzeichen=1+C+10923%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-08-20&amp;Nr=295998#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">NVwZ 2019, 1505<\/a>) Dass die dort im Hinblick auf priorit\u00e4re Arten und Lebensraumtypen postulierte einschr\u00e4nkende Voraussetzung, wonach nur die Notwendigkeit der Abwendung einer tats\u00e4chlichen und schwerwiegenden Gefahr, dass die Stromversorgung des betreffenden Mitgliedstaats unterbrochen wird, eine Ausnahme rechtfertigt, inzwischen in Folge des gegen die Ukraine gef\u00fchrten Angriffskrieges besteht, steht au\u00dferhalb vern\u00fcnftiger Zweifel und hat schon an anderen Stellen &#8211; auch auf EU-Ebene &#8211; zu normativen Konsequenzen gef\u00fchrt, etwa bei der Verl\u00e4ngerung der Laufzeiten auch deutscher Kernkraftwerke (&#8230;).<\/em>&#8220;<br><br>Vor dem Hintergrund dieser Ausf\u00fchrungen, denen sich der Senat anschlie\u00dft, liegt im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung ein Ausnahmegrund nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45<\/a> Abs. 7 Satz 1 i.V.m. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 8 Nr. 1 BNatSchG vor.<br><br>Ob auch die weiteren Voraussetzungen des \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45<\/a> Abs. 7 BNatSchG erf\u00fcllt sind, insbesondere ob nach dessen Satz 2 zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population des Wespenbussards nicht verschlechtert, ist noch vom Beklagten zu pr\u00fcfen. Insoweit hat das Gericht nach den Grunds\u00e4tzen des &#8220;<em>steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens<\/em>&#8221; keine Spruchreife herbeizuf\u00fchren und begehrt die Kl\u00e4gerin folgerichtig auch lediglich die Neubescheidung ihres Antrags.<br><br>b) Der Beklagte durfte die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen das T\u00f6tungsverbot hinsichtlich des Rotmilans ablehnen, der in Anlage 1 Abschnitt 1 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG ebenfalls als kollisionsgef\u00e4hrdete Brutvogelart genannt wird. Als Nahbereich sind 500 m, als Zentraler Pr\u00fcfbereich 1.200 m und als Erweiterter Pr\u00fcfbereich 3.500 m aufgef\u00fchrt.<br><br>aa) Im vorliegenden Fall gelangt \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 3 BNatSchG zur Anwendung, da zwischen den Brutpl\u00e4tzen des Rotmilans und den geplanten WEA ein Abstand liegt, der gr\u00f6\u00dfer als der Nahbereich und geringer als der Zentrale Pr\u00fcfbereich ist.<br><br>Der Ablehnungsbescheid geht auf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen (Fachbeitrag Artenschutz Avifauna des IfU, Stand 26. Januar 2018), der Beobachtungen des NABU (Windpark A&#8230; &#8211; Flugbewegungen windkraftsensibler Arten -, Stand 8. August 2018) sowie der Feststellungen des LfU nachvollziehbar von insgesamt acht Rotmilan-Vorkommen im Bereich des geplanten Windparks aus, von denen sich vier Vorkommen (&#8220;<em>Forsthaus A&#8230;<\/em>&#8221; (4), &#8220;<em>M&#8230;-U&#8230;<\/em>&#8221; (5), &#8220;<em>E&#8230;-S&#8230;<\/em>&#8221; (6) und &#8220;<em>Sch&#8230;<\/em>&#8221; (8); Bezeichnungen entsprechend dem Ablehnungsbescheid, S. 20) im A&#8230; Wald befinden.<br><br>Dass der Bescheid auf die im Erlasszeitpunkt ma\u00dfgeblichen Mindestabst\u00e4nde des NFR abstellt, ist unbedenklich, da die zwischen Brutpl\u00e4tzen und WEA gemessenen Entfernungen erkennbar unterhalb der Grenze zwischen Zentralem und Erweitertem Pr\u00fcfbereich liegen (nicht ausreichend w\u00e4re hingegen eine Verortung der Brutst\u00e4tte in &#8220;<em>circa<\/em>&#8221; 1.200 m Entfernung, vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 30. September 2022 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Rheinland-Pfalz&amp;Aktenzeichen=1+C+10923%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-08-20&amp;Nr=295998#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">14 K 1208\/20<\/a> -): So befindet sich der Brutplatz des Brutpaars Nr. 8 (&#8220;<em>Sch&#8230;<\/em>&#8220;) in einer Entfernung von ca. 750 m zu WEA 2 und von ca. 1.050 m zu WEA 3. Der Brutplatz des Brutpaars Nr. 4 (&#8220;<em>Forsthaus A&#8230;<\/em>&#8220;) weist eine Entfernung von ca. 1.100 m zu WEA 5 und WEA 6 und von ca. 900 m zu WEA 7 auf. Problematisch erscheint auf den ersten Blick die in Bezug auf WEA 4 getroffene Feststellung, diese liege &#8220;<em>unter 1.500 m<\/em>&#8221; zu den Rotmilanvorkommen Nr. 4, 5 und 8, da dies nicht ausreicht, um eine Brutst\u00e4tte im Zentralen Pr\u00fcfbereich von 1.200 m verl\u00e4sslich zu verorten. Eine Messung anhand der dem Ablehnungsbescheid beigef\u00fcgten Karte (im Original Bl. 824 der Verwaltungsakte) ergibt jedoch, dass sich der Reviermittelpunkt des Rotmilanvorkommens Nr. 5 in einer Entfernung von deutlich unter 1.200 m zur WEA 4 befindet. Im Ergebnis liegen somit alle WEA innerhalb des Zentralen Pr\u00fcfbereichs, wovon im \u00dcbrigen auch die Beteiligten ausgehen.<br><br>bb) Die somit nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 3 BNatSchG bestehende Regelvermutung f\u00fcr das Vorliegen eines signifikant erh\u00f6hten T\u00f6tungsrisikos f\u00fcr den Rotmilan wird im vorliegenden Fall nicht auf der Grundlage einer Habitatpotentialanalyse oder einer auf Verlangen des Vorhabentr\u00e4gers durchgef\u00fchrten Raumnutzungsanalyse widerlegt (1). Die signifikante Risikoerh\u00f6hung kann aber durch fachlich anerkannte Schutzma\u00dfnahmen hinreichend gemindert werden (2).<br><br>(1) Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Auswertung der Funktionsraumanalyse 2017 (Bl. 1011 der Verwaltungsakte) gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass lediglich im Bereich der WEA 2 die Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Rotmilans bei \u00fcber 30 % liegt, wohingegen die \u00fcbrigen WEA in Rasterbereichen mit einem unter 20 %-igen Nutzungsh\u00e4ufigkeits-Schwellenwert liegen. Allerdings werden in dieser Analyse die Rotmilanvorkommen Nr. 5 (&#8220;<em>M&#8230;-U&#8230;<\/em>&#8220;) und Nr. 6 (&#8220;<em>E&#8230;-S&#8230;<\/em>&#8220;) nicht ber\u00fccksichtigt, die erst 2018 durch das LfU (vgl. Stellungnahme vom 8. M\u00e4rz 2019, Bl. 572 der VA, dort bezeichnet als &#8220;<em>U&#8230;\/D&#8230;<\/em>&#8221; und &#8220;<em>S&#8230;\/M&#8230;<\/em>&#8220;) erfasst wurden. In der Stellungnahme des LfU hei\u00dft es, die enge Verzahnung der vier Rotmilanreviere im A&#8230; Wald und die hohe Dichte von Rotmilanvorkommen im Umkreis f\u00fchre zu ausgepr\u00e4gten inter- und intraspezifischen Aktionen (Territorialfl\u00fcge, Revierk\u00e4mpfe) auch im Bereich der geplanten WEA, und zwar bedeutender, als dies aus den Untersuchungen des IfU hervorgehe. Verst\u00e4rkt werde dies dadurch, dass die Fischteiche im oberen D&#8230;, der Bereich der Standort-Schie\u00dfanlage und die Sch&#8230; bevorzugte Nahrungshabitate und Aufenthaltsbereiche dieser Paare darstellten, so dass es im Zuge des unvermeidbaren \u00dcberfliegens von Territoriengrenzen und Eindringens von Rotmilanen in Nachbarreviere zu den genannten Revierk\u00e4mpfen und zu Territorial- und Verfolgungsfl\u00fcgen im hohen Luftraum \u00fcber dem geplanten Windpark komme, was sich mit der vom NABU skizzierten H\u00e4ufung von Fluglinien und Ortungspunkten von Rotmilanen \u00fcber dem zentralen Bereich des A&#8230; Waldes decke. Vor dem Hintergrund dieser ohne weiteres nachvollziehbaren (und von der Kl\u00e4gerin nicht substantiiert in Frage gestellten) Ausf\u00fchrungen und mit Blick auf die fehlende Ber\u00fccksichtigung der Rotmilanvorkommen Nr. 5 und 6 im von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Fachbeitrag Artenschutz Avifauna des IfU geht der Senat nicht davon aus, dass das Ergebnis der Funktionsraumanalyse die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Rotmilanvorkommen im planungsrechtlich relevanten Bereich der WEA vollst\u00e4ndig abbildet und hierdurch die Regelvermutung einer signifikant erh\u00f6hten T\u00f6tungsgefahr zu widerlegen vermag.<br><br>Dasselbe gilt auch hinsichtlich der gemeinsam mit dem Windpark E&#8230; durchgef\u00fchrten Gro\u00dfvogelerfassung 2021, die auf eine Raumnutzungsanalyse verschiedener Rotmilanvorkommen im 1.500 m-Radius um die Anlagenplanung Bezug nimmt, welche die Kl\u00e4gerin indes nicht vorgelegt hat.<br><br>(2) Allerdings kann das signifikant erh\u00f6hte T\u00f6tungsrisiko f\u00fcr den Rotmilan durch die Anordnung fachlich anerkannter Schutzma\u00dfnahmen hinreichend vermindert werden.<br><br>Die von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen reichen hierzu allerdings nicht aus. Nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist in der Regel davon auszugehen, dass die Risikoerh\u00f6hung hinreichend gemindert wird, wenn Antikollisionssysteme genutzt, Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Ereignissen angeordnet oder attraktive Ausweichnahrungshabitate angelegt werden. Nichtsdestotrotz muss ausweislich der Wirksamkeitsbeschreibung in Anlage 1 Abschnitt 2 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG etwa bei der Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten \u00fcber die Eignung und Ausgestaltung der Fl\u00e4che im Einzelfall entschieden werden. Auch f\u00fcr Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen gilt die Regelvermutung ihrer Wirksamkeit nur vorbehaltlich besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalles.<br><br>Solche besonderen Umst\u00e4nde liegen hier in Gestalt der oben beschriebenen Verzahnung der vier Rotmilan-Reviere im A&#8230; Wald vor. Was die von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagene Einrichtung von Ablenkfl\u00e4chen anbelangt, so beziehen sich diese lediglich auf die Brutpaare &#8220;<em>Sch&#8230;<\/em>&#8221; und &#8220;<em>Forsthaus A&#8230;<\/em>&#8220;, wohingegen eine Betrachtung der weiteren Rotmilanvorkommen im A&#8230; Wald unterblieben ist. Nach den nachvollziehbaren Ausf\u00fchrungen des LfU f\u00fchren aber gerade die Interaktionen dieser vier Rotmilanpaare zu K\u00e4mpfen und Verfolgungsfl\u00fcgen im hohen Luftraum \u00fcber den geplanten Anlagen. Da das \u00dcberfliegen des Windparks somit nicht bzw. nicht vorrangig dem Aufsuchen von Nahrungshabitaten dient, ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass die Einrichtung der von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Ablenkfl\u00e4chen (allein) nicht geeignet ist, das T\u00f6tungsrisiko unter die Signifikanzschwelle abzusenken. Dies gilt umso mehr, als etwa die Ablenkfl\u00e4che V 19.2 am Rand der Sch&#8230; liegt, die den Rotmilanvorkommen im A&#8230; Wald ohnehin bereits als gemeinsames (und umk\u00e4mpftes) Nahrungshabitat dient. Vor dem Hintergrund der beschriebenen inter- und intraspezifischen Aktionen sind auch kurzzeitige Abschaltungen der geplanten WEA etwa bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen (Mahd) zur hinreichenden Risikominderung nicht ausreichend.<br><br>Als geeignete Ma\u00dfnahmen kommen indes ph\u00e4nologiebedingte Abschaltungen in Betracht, ohne dass es f\u00fcr eine entsprechende Anordnung der Genehmigungsbeh\u00f6rde einer Mitwirkung des Vorhabentr\u00e4gers bedarf (vgl. die obigen Ausf\u00fchrungen zum Wespenbussard). Dasselbe gilt auch f\u00fcr den Einsatz von sog. Antikollisionssystemen, die auf Basis automatisierter kamera- und\/oder radarbasierter Detektion bei Ann\u00e4herung der Zielart rechtzeitig bei Unterschreitung einer vorab artspezifisch festgelegten Entfernung zur WEA per Signal die Rotordrehgeschwindigkeit bis zum &#8220;<em>Trudelbetrieb<\/em>&#8221; verringern. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik kommt f\u00fcr den Rotmilan ein solches System nachweislich in Frage (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG).<br><br>c) Die Erteilung der Genehmigung darf vom Beklagten auch nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen das T\u00f6tungsverbot nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+44\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">44<\/a> Abs. 1 Nr. BNatSchG hinsichtlich des Uhus abgelehnt werden, da insoweit kein signifikant erh\u00f6htes T\u00f6tungsrisiko besteht. Der Uhu ist gem\u00e4\u00df Anlage 1 Abschnitt 2 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG nur dann kollisionsgef\u00e4hrdet, wenn die H\u00f6he der Rotorunterkante in K\u00fcstenn\u00e4he weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in h\u00fcgeligem Gel\u00e4nde weniger als 80 m betr\u00e4gt, was allerdings nicht f\u00fcr den Nahbereich gilt.<br><br>Das LfU hat im Januar\/Februar 2019 anhand der Brutzeitcodes B3 bis B5 (Balzverhalten, Paar zur Brutzeit in geeignetem Habitat, Revierverhalten) ein etabliertes Uhu-Revier im A&#8230; Wald festgestellt und das ungef\u00e4hre Vorkommen auf Nachfrage der Genehmigungsbeh\u00f6rde am Rand der Sch&#8230; verortet. Da die Sch&#8230; au\u00dferhalb des f\u00fcr den Uhu ma\u00dfgeblichen Nahbereichs von 500 m zu allen geplanten Anlagen liegt und WEA 3 bis 7 jeweils eine Nabenh\u00f6he von 165 m und einen Rotordurchmesser von 142 m aufweisen, was einer H\u00f6he der Rotorunterkante von 94 m \u00fcber Grund entspricht, liegt hinsichtlich dieser WEA keine Kollisionsgefahr f\u00fcr den Uhu vor.<br><br>Auch durch WEA 2, deren Rotorunterkante sich bei einer Nabenh\u00f6he von 129 m und einem Rotordurchmesser von 142 m auf 58 m \u00fcber Grund befindet, ist der Uhu im Ergebnis nicht als kollisionsgef\u00e4hrdet anzusehen.<br><br>Der Schutzzweck der Festlegung eines 80 m-Abstands zur Rotorunterkante in Bezug auf &#8220;<em>h\u00fcgeliges Gel\u00e4nde<\/em>&#8221; liegt vor dem Hintergrund einer vorzugsweisen Nutzung des Luftraumes bis 50 m \u00fcber Grund (vgl. etwa Mierwald\/Garniel, Fachliches Grundsatzgutachten zur Flugh\u00f6he des Uhus insbesondere w\u00e4hrend der Balz vom 28. Februar 2017, insb. S. 8 f. und 16 ff., https:\/\/landesplanung.hessen.de\/sites\/landesplanung.hessen.de\/files\/2022-08\/uhu_windkraft_kifl_2017-02-28_0.pdf) ersichtlich darin, Kollisionen zu verhindern, die bei einem Einflug in den Anlagenbereich drohen, weil der Uhu von einem h\u00f6her gelegenen Gel\u00e4ndeabschnitt her anfliegend seine \u00fcbliche Flugh\u00f6he noch nicht wieder (vollst\u00e4ndig) dem flacheren Gel\u00e4nde angepasst hat, d. h. dort dann zun\u00e4chst noch h\u00f6her als 50 m \u00fcber Grund fliegt. Demgem\u00e4\u00df ist die Rechtsfrage, ob ein Gel\u00e4nde als &#8220;<em>h\u00fcgelig<\/em>&#8221; im Sinne der Anlage zum BNatSchG einzustufen ist oder nicht, ma\u00dfgeblich unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Topographie am konkreten Vorhabenstandort zu beantworten. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend Folgendes festzustellen:<br><br>Der Standort der WEA 2 (Gemarkung A&#8230;, Flur &#8230;, Flurst\u00fcck &#8230;\/&#8230;) befindet sich nach der topographischen Karte (vgl. GeoPortal RLP) auf einem H\u00f6henniveau von etwa 346 m. Die Sch&#8230; liegt nord\u00f6stlich der WEA 2 auf einer H\u00f6he zwischen 280 und 320 m, die absolute Flugh\u00f6he in diesem Bereich betr\u00fcge daher, wollte man das Uhu-Vorkommen am h\u00f6chstgelegenen Rand der Sch&#8230; verorten, 370 m \u00fcber Grund. Behielte der Uhu diese Flugh\u00f6he bei einem Flug in Richtung der WEA 2 bei, best\u00fcnde ersichtlich keine Gefahr, in die N\u00e4he der Rotorunterkante von 404 m (346 m + 58 m) zu gelangen.<br><br>Die h\u00f6chste Erhebung zwischen Sch&#8230; und WEA 2 ist der S&#8230; mit 352,8 m. Selbst wenn der Uhu diese Erhebung von der Sch&#8230; kommend auf direktem Weg und mit maximaler Flugh\u00f6he von absolut 402,8 m (352,8 m + 50 m) \u00fcberfliegen w\u00fcrde, ohne die Flugh\u00f6he auf den danach folgenden zwei- bis dreihundert Metern zur WEA 2 wieder dem leicht abfallenden Gel\u00e4nde anzupassen, bliebe er damit immer noch unterhalb der Rotorunterkante.<br><br>Die einzige weitere h\u00f6here Erhebung im n\u00e4heren Umfeld der WEA 2 stellt der B&#8230; mit 364,5 m dar. Bei einem direkten Anflug der Sch&#8230; w\u00fcrde der Uhu die WEA 2, vom B&#8230; kommend, indes nicht passieren. Eine Kollisionsgefahr k\u00f6nnte vielmehr \u00fcberhaupt nur dann bestehen, wenn er den B&#8230; mit maximaler Flugh\u00f6he \u00fcberfliegen und sodann, ohne die Flugh\u00f6he dem abfallenden Gel\u00e4nde anzupassen, in den zentralen Bereichs des A&#8230; Waldes einfliegen w\u00fcrde. Diese Annahme erscheint indes in mehrerer Hinsicht lebensfremd. Zum einen ist bereits unwahrscheinlich, dass der Uhu die punktuelle Erhebung, als die sich der B&#8230; darstellt, \u00fcberhaupt zum Anlass nimmt, seine Flugh\u00f6he sofort entsprechend zu steigern, es dann aber auf der weiteren Strecke von ca. 700 m bis zur Anlage unterl\u00e4sst, wieder auf seine normale Flugh\u00f6he zur\u00fcckzukehren. Zum anderen liegt im zentralen Bereich des A&#8230; Waldes weder seine Brutst\u00e4tte noch befinden sich hier jagdgeeignete Freifl\u00e4chen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Uhu zu diesem Zweck den zwischen B&#8230; und WEA 2 gelegenen Offenlandbereich anfliegt und seine H\u00f6he entsprechend anpasst, so dass selbst dann, wenn er etwa beim Kreisen \u00fcber dieser Freifl\u00e4che noch einen Teil des Waldrandes in Richtung der WEA 2 \u00fcberfliegen sollte, wieder ein als unproblematisch anzusehendes Flugh\u00f6henniveau von weniger als 400 m erreicht wird.<br><br>Nach allem ist das Gel\u00e4nde mit Blick auf die Topographie am Standort der WEA 2 nicht als h\u00fcgelig i.S.d. Anlage 1 Abschnitt 1 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG anzusehen und besteht daher f\u00fcr das festgestellte Uhu-Vorkommen am Rand der Sch&#8230; keine Kollisionsgefahr.<br><br>d) Die Waldschnepfe gilt nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr als kollisionsgef\u00e4hrdet.<br><br>Die in Abschnitt 1 Anlage 1 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG enthaltene Liste kollisionsgef\u00e4hrdeter Brutvogelarten ist nach dem Willen des Gesetzgebers abschlie\u00dfend (BT-Drs. 20\/2354, S. 25). Die gegenteilige Auffassung r\u00e4umt insoweit selbst ein, dass eine weiterhin bestehende Aufgabe der Genehmigungsbeh\u00f6rde, &#8220;<em>die Kollisionsempfindlichkeit anderer Brutv\u00f6gel und deren Kollisionsgef\u00e4hrdung im Einzelfall ohne normative Anleitung unter stetem Einbezug des fachwissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beurteilen<\/em>&#8220;, nicht zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren beitrage (Gellermann, NuR 2022, 589, 591). Ein solches Verst\u00e4ndnis der Vorschrift l\u00e4uft aber erkennbar dem Willen des Gesetzgebers zuwider, die angesichts der Klimakrise und des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine bestehende doppelte Dringlichkeit, f\u00fcr einen z\u00fcgigen Ausbau der erneuerbaren Energien und dabei insbesondere auch der Windenergie an Land zu sorgen (BT-Drs. 20\/2354, S. 1), voranzutreiben.<br><br>Dass der Gesetzgeber die kollisionsgef\u00e4hrdeten Brutvogelarten in Abschnitt 1 Anlage 1 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG abschlie\u00dfend aufgelistet hat, begegnet jedenfalls dann keinen unionsrechtlichen Bedenken, wenn die Nichtaufnahme in die Liste bezogen auf die in Rede stehende Brutvogelart wissenschaftlich vertretbar ist und der Gesetzgeber sich insoweit nicht \u00fcber einen gesicherten Erkenntnisstand der Fachwissenschaft hinwegsetzt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 2022 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Rheinland-Pfalz&amp;Aktenzeichen=1+C+10923%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-08-20&amp;Nr=295998#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">22 A 1184\/18<\/a> -). Mit Blick darauf, dass die Waldschnepfe im NFR nicht als windkraftsensibel aufgef\u00fchrt wird, ist ihre Nichtaufnahme in die Liste jedenfalls fachlich vertretbar.<br><br>Im \u00dcbrigen ist ein Waldschnepfenvorkommen im 500 m-Radius der geplanten Anlagen weder im Rahmen der 2017 erfolgten Kartierungen durch das IfU festgestellt worden noch l\u00e4sst sich den \u00c4u\u00dferungen des LfU entnehmen, dass es &#8211; \u00fcber die Einsch\u00e4tzung des A&#8230; Waldes als blo\u00dfes Eignungsgebiet hinaus &#8211; Hinweise auf konkrete Brutvorkommen im planungsrelevanten Bereich gibt.<br><br>e) Auch hinsichtlich des M\u00e4usebussards liegt kein Versto\u00df gegen \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+44\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">44<\/a> Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor. Seine Nichtaufnahme in die Liste kollisionsgef\u00e4hrdeter Brutvogelarten nach Abschnitt 1 Anlage 1 zu \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+45b\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">45b<\/a> Abs. 1 bis 5 BNatSchG ist ersichtlich fachlich vertretbar, da er weder im NFR noch im &#8220;<em>Helgol\u00e4nder Papier<\/em>&#8221; als windkraftsensibel benannt wird.<br><br>2. Der Beklagte darf die beantragte Genehmigung auch nicht unter Verweis auf entgegenstehende Belange des Landschaftsschutzes (\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+35\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">35<\/a> Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch &#8211; BauGB -) ablehnen, da die Erteilung einer Befreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+67\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">67<\/a> BNatSchG in Betracht kommt.<br><br>Die geplanten WEA liegen im Naturpark Nassau, so dass ihre Errichtung einer Genehmigung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung \u00fcber den Naturpark Nassau vom 30. Oktober 1979 (LVO NPN) bedarf, wonach das Errichten baulicher Anlagen aller Art ohne Genehmigung verboten ist. Die Genehmigung kann nach Abs. 3 nur versagt werden, wenn die Ma\u00dfnahme dem Schutzzweck nach \u00a7 4 LVO NPN zuwider l\u00e4uft und eine Beeintr\u00e4chtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verh\u00fctet oder ausgeglichen werden kann.<br><br>Die Genehmigung wird zun\u00e4chst nicht durch den nunmehr eingef\u00fchrten \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+26\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">26<\/a> Abs. 3 BNatSchG entbehrlich, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung und der Betrieb von WEA nicht verboten ist, wenn sich deren Standort in einem Windenergiegebiet des Windenergiefl\u00e4chenbedarfsgesetzes (WindBG) befindet oder au\u00dferhalb von f\u00fcr die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten, bis gem\u00e4\u00df \u00a7 5 WindBG festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Fl\u00e4chenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindBG oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungstr\u00e4ger ein daraus abgeleitetes Teilfl\u00e4chenziel erreicht hat. Eine entsprechende Regelung f\u00fcr Naturparke (\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+27\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">27<\/a> BNatSchG) existiert nicht. Auch wenn Naturparke gem\u00e4\u00df \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+27\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">27<\/a> Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG \u00fcberwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, ist eine planwidrige Regelungsl\u00fccke, die Voraussetzung f\u00fcr die zwischen den Beteiligten diskutierte analoge Anwendung der Vorschrift w\u00e4re, nicht erkennbar. Insbesondere h\u00e4tte der Gesetzgeber eine dem \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+26\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">26<\/a> Abs. 3 BNatSchG entsprechende Regelung ohne weiteres auch f\u00fcr Naturparke schaffen oder jedenfalls einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift bezogen auf diejenigen Teile des Naturparks, die Landschaftsschutzgebiete sind, einf\u00fcgen k\u00f6nnen.<br><br>Ungeachtet des fortbestehenden Genehmigungserfordernisses hat der Beklagte den Antrag der Kl\u00e4gerin erneut zu bescheiden, da er die Erteilung einer Befreiung nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BNatSchG+\u00a7+67\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">67<\/a> Nr. 1 BNatSchG nicht (mehr) aus den im Ablehnungsbescheid genannten Gr\u00fcnden ablehnen darf.<br><br>Nach dieser Vorschrift kann u.a. von den Verboten, die sich aus dem Naturschutzrecht der L\u00e4nder ergeben, auf Antrag eine Befreiung gew\u00e4hrt werden kann, wenn dies aus Gr\u00fcnden des \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesses notwendig ist. Die im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung bestehende Rechtslage, namentlich die seit dem 20. Juli 2022 geltenden Regelungen der \u00a7\u00a7 2 und 3 EEG 2023, macht insoweit eine neue Abw\u00e4gungsentscheidung des Beklagten erforderlich. Der Bundesgesetzgeber hat in \u00a7 2 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 3 Nr. 1 EEG 2023 normiert, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie den dazugeh\u00f6rigen Nebenanlagen im \u00fcberragenden \u00f6ffentlichen Interesse liegen und der \u00f6ffentlichen Sicherheit dienen. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien deswegen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuf\u00fchrenden Schutzg\u00fcterabw\u00e4gungen eingebracht werden (\u00a7 2 Satz 2 EEG 2023). Damit soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers erreicht werden, dass die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abw\u00e4gungsentscheidungen u. a. gegen\u00fcber dem Landschaftsbild nur in Ausnahmef\u00e4llen \u00fcberwunden werden k\u00f6nnen (siehe zur Gesetzesbegr\u00fcndung BT-Drs. 20\/1630 S. 159).<br><br>Das ausdr\u00fccklich normierte \u00f6ffentliche Interesse an dem (auch) durch die hier beantragten WEA bewirkten Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energiequellen steht au\u00dfer Frage. Dass der Standort der geplanten WEA wom\u00f6glich keine optimale Windh\u00f6ffigkeit aufweist, darf der Beklagte daher nicht zu Lasten des Vorhabens in die Abw\u00e4gungsentscheidung einstellen. Zu ber\u00fccksichtigen sind neben der vom Gesetzgeber betonten Bedeutung des Windenergieausbaus die Randlage des streitigen Vorhabenstandorts innerhalb des Naturparks und in einer deutlichen Entfernung von etwa 6 km zur n\u00e4chstgelegenen der drei Kernzonen sowie die Schutzw\u00fcrdigkeit der Landschaft und ihre etwaige Vorbelastung.<br><br>3. Eine Beeintr\u00e4chtigung \u00f6ffentlicher Belange liegt auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+35\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">35<\/a> Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Zwar handelt es sich bei den WEA angesichts ihrer H\u00f6he von \u00fcber 200 m zweifelsohne um raumbedeutsame Vorhaben i.S.d. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=ROG+\u00a7+3\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">3<\/a> Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG). Ihre Errichtung widerspricht jedoch keinen Zielen der Raumordnung.<br><br>a) Dies gilt zun\u00e4chst, soweit sich der Beklagte im Ablehnungsbescheid auf einen Versto\u00df gegen Z 49 des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald vom 11. Dezember 2017 (RROP MW 2017) beruft.<br><br>Danach sind dominierende landschaftspr\u00e4gende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung (Tabelle 2) vor optischen Beeintr\u00e4chtigungen zu bewahren.<br><br>Zur Begr\u00fcndung hei\u00dft es:<br><br>&#8220;<em>Dominierende landschaftspr\u00e4gende Gesamtanlagen mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung tragen in besonderer Weise zur regionalen Identit\u00e4t bei. Deshalb soll in einem gro\u00dfen Umkreis um diese Anlagen eine optische Beeintr\u00e4chtigung durch Siedlungsentwicklung, energiewirtschaftlicher oder verkehrstechnischer Bauten vermieden werden. Bestehende Beeintr\u00e4chtigungen sollen nach M\u00f6glichkeit gemildert oder ganz beseitigt werden. Insbesondere in Bezug auf den Schutz vor optischen Beeintr\u00e4chtigungen durch energiewirtschaftliche Anlagen wie Hochspannungsleitungen oder Windenergieanlagen ist eine Einzelfallbetrachtung im Rahmen nachfolgender Planungs- oder Zulassungsverfahren erforderlich. Die Umsetzung der Energiewende erfordert die Errichtung zahlreicher Windenergieanlagen. Bereits durch vorausschauende Standortwahl und Arrondierungen von Windenergieanlagen k\u00f6nnen optische Beeintr\u00e4chtigungen in einem gro\u00dfen Umkreis von dominierenden landschaftspr\u00e4genden Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vermieden werden. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung sind insbesondere die topographische Situation, Bewuchs, Vorbelastungen und die konkrete Lage im Raum einschlie\u00dflich weiterer raumordnerischer Erfordernisse zu w\u00fcrdigen. Im Einzelfall sind Sichtachsenanalysen erforderlich.<\/em>&#8220;<br><br>Sowohl das Schloss O&#8230; als auch das (G&#8230;-)Schloss D&#8230; werden in Tabelle 2 des RROP MW 2017 als dominierende landschaftspr\u00e4gende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung genannt.<br><br>Die Errichtung des geplanten Windparks f\u00fchrt indes nicht zu ihrer optischen Beeintr\u00e4chtigung im Sinne der Zielfestsetzung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. April 2017 (<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Rheinland-Pfalz&amp;Aktenzeichen=1+C+10923%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-08-20&amp;Nr=295998#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1 A 10683\/16<\/a>) zu optischen Beeintr\u00e4chtigungen von dominierenden landschaftspr\u00e4genden Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung ausgef\u00fchrt:<br><br>&#8220;<em>Die raumordnerische Zielfestsetzung bezweckt danach den Schutz der als identit\u00e4tsstiftend erachteten Fernwirkung der in der Tabelle aufgelisteten Kulturdenkm\u00e4ler vor einer optischen Beeintr\u00e4chtigung (&#8230;). Bei der n\u00e4heren Eingrenzung des &#8220;gro\u00dfen Umkreises&#8221; der gesch\u00fctzten Anlagen, innerhalb dessen eine optische Beeintr\u00e4chtigung durch Siedlungsentwicklung, energiewirtschaftliche oder verkehrstechnische Bauten vermieden werden soll, ist zun\u00e4chst zu beachten, dass dieser Umkreis als solcher nach dem Schutzweck nicht weiter gehen kann als der Bereich der Landschaft, der durch die Anlage &#8220;gepr\u00e4gt&#8221; wird. Von einem Pr\u00e4gen kann indessen bereits sachlogisch nur dann die Rede sein, wenn das, was pr\u00e4gt, und das, was gepr\u00e4gt wird, in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen (&#8230;).Damit eine landschaftspr\u00e4gende Anlage durch eine andere Baulichkeit (&#8230;) beeintr\u00e4chtigt werden kann, m\u00fcssen mithin beide in einer bestimmten optischen Beziehung zueinander stehen. Die Annahme einer derartigen optischen Beziehung setzt wiederum Betrachtungspunkte voraus, von denen aus das zu sch\u00fctzende und das auf sein St\u00f6rpotential hin zu untersuchende Objekt in den Blick genommen werden. Unter Ber\u00fccksichtigung des mit der Zielfestsetzung erkl\u00e4rterma\u00dfen verfolgten Zwecks &#8211; dem Schutz der als identit\u00e4tsstiftend erachteten Fernwirkung &#8211; muss es sich dabei um Blickpunkte handeln, welche f\u00fcr die Wahrnehmung dieser Fernwirkung durch einen dort stehenden Betrachter in schutzzweckrelevanter Weise bedeutsam sind. Dies setzt &#8211; wie bereits das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat &#8211; quantitativ eine gewisse H\u00e4ufigkeit der Frequentierung durch potentielle Betrachter voraus. Inhaltliche Voraussetzung ist \u00fcberdies, dass der Zweck, zu dem diese potentiellen Betrachter die \u00d6rtlichkeit aufsuchen, in einem inneren Zusammenhang mit der zu sch\u00fctzenden Fernwirkung steht (&#8230;).Von einem danach im Sinne der Zielsetzung bedeutsamen Betrachtungspunkt aus wird sodann eine sch\u00fctzenswerte optische Beziehung im Einzelfall tendenziell umso eher anzunehmen sein, als man von dem entsprechenden Standort aus beide Komponenten &#8220;auf einen Blick&#8221; wahrnehmen kann, die potentiell beeintr\u00e4chtigende Anlage also &#8211; sofern sie nicht sogar den Blick auf diese ganz oder teilweise versperrt &#8211; gleichsam als &#8220;Kulisse&#8221; der zu sch\u00fctzenden Anlage erscheint. Je weiter man hingegen den Blick horizontal oder vertikal schweifen lassen muss, um neben der zu sch\u00fctzenden Anlage auch das auf sein St\u00f6rpotential zu beurteilende Objekt wahrzunehmen, umso weniger wahrscheinlich d\u00fcrfte eine optische Beeintr\u00e4chtigung der zu sch\u00fctzenden Anlage durch dieses Objekt sein. Entsprechendes muss zudem mit zunehmender Entfernung des zu \u00fcberpr\u00fcfenden Objekts vom Betrachtungspunkt gelten, durch die von dort aus gesehen dessen scheinbare Gr\u00f6\u00dfe im Verh\u00e4ltnis zu der zu sch\u00fctzenden Anlage immer weiter abnimmt.<br><br>Problematisch erscheint danach insbesondere die Einordnung solcher Objekte, die bei der Betrachtung der gesch\u00fctzten Anlage von einem relevanten Betrachtungspunkt aus zwar nicht &#8211; kulissenartig &#8211; zentral mit im Blickfeld erscheinen, jedoch jedenfalls am Rande des Blickfeldes sichtbar sind.<\/em>&#8220;<br><br>Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze sind die im ablehnenden Bescheid angenommenen Beeintr\u00e4chtigungen in Bezug auf das Schloss O&#8230; sowie das G&#8230;schloss D&#8230; ausgehend von den Visualisierungen im Fachbeitrag Denkmalschutz vom 27. September 2019 der G&#8230; &amp; D&#8230; GmbH (nachfolgend: G&#8230; &amp; D&#8230;) und im Gutachten der S&#8230; GmbH vom 23. Juli 2019 (nachfolgend: S&#8230;) nach Auffassung des Senats nicht gegeben.<br><br>aa) Was zun\u00e4chst das Schloss O&#8230; anbelangt, so ist von den gew\u00e4hlten Fotopunkten aus von diesem &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; nur das Dach mit einem Turm erkennbar (vgl. Fotopunkt 1 S&#8230; &#8220;<em>D&#8230;<\/em>&#8220;). Das \u00fcbrige Geb\u00e4ude wird, wie das Gutachten S&#8230; (S. 10) selbst ausf\u00fchrt, vom Geh\u00f6lz verdeckt. Da eine Anlage die sie umgebende Landschaft nur zu pr\u00e4gen vermag, wenn sie (jedenfalls ann\u00e4hernd) in ihrer Gesamtheit wahrgenommen werden kann, ist eine landschaftspr\u00e4gende Wirkung des Schlosses von den gew\u00e4hlten Betrachtungspunkten aus nicht einmal im Ansatz erkennbar.<br><br>bb) Das G&#8230;schloss D&#8230; wird ebenfalls nicht im Sinne der Zielfestsetzung beeintr\u00e4chtigt.<br><br>Bezogen auf Betrachtungspunkt Nr. 2 (S&#8230;, &#8220;<em>Oberhalb F&#8230;<\/em>&#8220;) ist bereits dessen Schutzw\u00fcrdigkeit zweifelhaft, da der Feldweg nicht notwendig zu einem Zweck aufgesucht wird, der in einem Zusammenhang mit der Betrachtung des G&#8230;schlosses steht. Ungeachtet dessen f\u00e4llt das Schloss im Winter auf Grund der fehlenden Belaubung und der hierdurch bedingten st\u00e4rkeren Sichtbarkeit der umgebenden Siedlungsstruktur kaum auf, vielmehr muss der Betrachter es inmitten dieser Strukturen f\u00f6rmlich suchen, so dass jedenfalls von einer landschaftspr\u00e4genden Wirkung keine Rede sein kann. Im Sommer wird die Mehrzahl der das G&#8230;schloss umgebenden Geb\u00e4ude durch Belaubung verdeckt und es tritt, auch auf Grund der wei\u00dfen Farbe und nicht zuletzt durch den gew\u00e4hlten Betrachtungspunkt, deutlicher zum Vorschein. Eine landschaftspr\u00e4gende Wirkung vermag der Senat indes auch hier nicht zu erkennen. Ein &#8220;<em>Thronen<\/em>&#8221; des Schlosses \u00fcber der Stadt, durch das dessen historischer Herrschaftsanspruch zum Ausdruck kommen k\u00f6nnte, ist aus dieser Perspektive schon deshalb nicht gegeben, weil der Betrachter auf das tiefer gelegene Schloss herabsieht und oberhalb des Schlosses weitere Siedlungsstrukturen erkennbar sind, die den Eindruck einer Erhabenheit des Bauwerks nicht aufkommen lassen. Des Weiteren sind die geplanten WEA bei einem auf das Schloss fokussierten Blick lediglich unscharf am Horizont erkennbar. Zu ber\u00fccksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die roten Streifen der Rotorbl\u00e4tter &#8211; vorgeschrieben ist eine Breite von 6 m &#8211; f\u00fcr das menschliche Auge bei der hier gegebenen Entfernung zwischen Betrachtungspunkt und Anlagen von 7,5 bis 9 km (vgl. S&#8230;, S. 16) bei weitem nicht so deutlich in Erscheinung treten, wie es in der Visualisierung den Anschein hat (vgl. OVG RLP, Urteil vom 14. August 2023 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=OVG+Rheinland-Pfalz&amp;Aktenzeichen=1+C+10923%2F22&amp;Urteilsdatum=2024-08-20&amp;Nr=295998#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1 C 10576\/21<\/a> -).<br><br>Dasselbe gilt auch f\u00fcr Fotostandort Nr. 3 (S&#8230;, &#8220;<em>Oberhalb F&#8230;\/Panoramarunde<\/em>&#8220;). Wenngleich es sich bei diesem Weg, auf dem eine Radroute sowie die &#8220;<em>Panoramarunde D&#8230; &#8211; A&#8230; &#8211; D&#8230;<\/em>&#8221; verlaufen, um einen gesch\u00fctzten Betrachtungspunkt handelt, tritt das tiefer gelegene Schloss von dort aus nicht dominant hervor.<br><br>Auch hier befinden sich im Vordergrund wiederum Siedlungsstrukturen, die eine optische Verkleinerung des G&#8230;schlosses bewirken, so dass von ihm keine landschaftspr\u00e4gende Wirkung ausgeht. Noch weniger ist dies von Betrachtungspunkt Nr. 4 aus gesehen der Fall, der sich innerhalb der bebauten Ortslage von F&#8230; befindet.<br><br>Das Schloss tritt hinter die an der H&#8230; Stra\u00dfe gelegenen Wohnh\u00e4user derart stark zur\u00fcck, dass es fast spielzeugartig verkleinert wirkt. Von Betrachtungspunkt Nr. 5 ist das Schloss wiederum inmitten von Siedlungsstrukturen erkennbar, die, soweit sie zwischen Betrachter und Schloss gelegen sind, wiederum zu einem Ma\u00dfstabsverlust desselben f\u00fchren.<br><br>Betrachtungspunkt Nr. 6 (S&#8230;), der sich innerhalb von D&#8230; auf dem Lahnwanderweg befindet und dessen Schutzw\u00fcrdigkeit daher nicht in Frage steht, zeigt das Schloss erstmals von seinem erh\u00f6hten Standort \u00fcber der Altstadt liegend. Die von dort aus sichtbaren WEA haben im Verh\u00e4ltnis zum G&#8230;schloss nur eine geringe Gr\u00f6\u00dfe und k\u00f6nnen im \u00dcbrigen nicht gemeinsam mit ihm in den Blick genommen werden. Fokussiert der Betrachter das G&#8230;schloss, so erscheinen die WEA allenfalls am linken \u00e4u\u00dferen Rand des Gesichtsfeldes und nicht mehr im Bereich scharfen Sehens. Eine optische Beeintr\u00e4chtigung ist daher auch von diesem Betrachtungspunkt aus nicht gegeben.<br><br>cc) Die Ber\u00fccksichtigung von G 148f RROP MW 2017 (i.V.m. Z 49) f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung.<br><br>Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass es sich bei G 148f nicht um ein Ziel der Raumordnung i.S.d. \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=BauGB+\u00a7+35\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">35<\/a> Abs. 3 Satz 2 BauGB handelt, sondern lediglich um einen Grundsatz, der nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=ROG+\u00a7+4\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4<\/a> Abs. 1 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) zu ber\u00fccksichtigen, d.h. als \u00f6ffentlicher Belang in Abw\u00e4gungs- und Ermessensentscheidungen einzustellen ist. Ungeachtet dessen ist auch in der Sache nicht erkennbar, dass die Lage der geplanten WEA im &#8220;<em>Pufferbereich<\/em>&#8221; von 5 km um die historische Kulturlandschaft Lahntal zu einem Versto\u00df gegen raumordnerische Erfordernisse f\u00fchren k\u00f6nnte.<br><br>G 148f RROP MW 2017 lautet:<br><br>&#8220;<em>In den nicht als Ausschlussgebiete festgelegten Teilen der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften (Stufen 3 bis 5) sowie in einem Pufferbereich von 5 km um die als Ausschluss festgelegten Teile der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften (5km-Pufferzone um Stufen 1 und 2) sollen Windenergieanlagen nur errichtet werden, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften f\u00fchren.<\/em>&#8220;<br><br>In der Begr\u00fcndung hei\u00dft es u.a.:<br><br>&#8220;<em>Dominierende landschaftspr\u00e4gende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung (Tabelle 2) spielen innerhalb der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften der Kategorien 1, 2 und 3 eine besondere wertpr\u00e4gende Rolle auch f\u00fcr die Erbequalit\u00e4t. Sie sind daher vor optischen Beeintr\u00e4chtigungen zu bewahren und diesbez\u00fcglich in der Zone 3 im Einzelfall gesondert zu pr\u00fcfen; bei inhaltlicher Betroffenheit dieses Ziels f\u00fcr Tab.2-Anlagen ist kein Abw\u00e4gungsspielraum mehr f\u00fcr die Errichtung von Windenergieanlagen am konkreten Einzelstandort gegeben.<\/em>&#8220;<br><br>Nach dem oben Gesagten ist durch die Errichtung der WEA keine optische Beeintr\u00e4chtigung des G&#8230;schloss D&#8230; und des Schloss O&#8230; gegeben. Auch wenn das Lahntal im RROP MW 2017 als bedeutsame historische Kulturlandschaft mit herausragender Bedeutung (Stufe 1, s. Karte 8 RROP MW 2017) klassifiziert wird und die geplanten WEA innerhalb des Pufferbereichs von 5 km liegen, ist daher nicht erkennbar, inwieweit sie unter dem Blickwinkel einer Betroffenheit von Tabelle 2-Anlagen zu einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung der Kulturlandschaft f\u00fchrten. Eine solche ist aber auch isoliert &#8211; also ungeachtet der fehlenden Beeintr\u00e4chtigung von Tabelle 2-Anlagen &#8211; nicht ersichtlich, da das Lahntal auf Grund seiner canyonartigen Struktur eine geringe visuelle Transparenz aufweist, die nur selten Sichtbeziehungen zwischen dem Flusstal und dem geplanten Windpark erm\u00f6glicht. Die ma\u00dfgeblichen Sichtachsen befinden sich vielmehr in den Offenlandbereichen der Hochfl\u00e4chen und werden in hohem Ma\u00dfe durch die vorhandenen Siedlungsstrukturen gepr\u00e4gt.<br><br>b) Zuletzt steht auch Z 91 des Vierten Landesentwicklungsprogramms vom 7. Oktober 2008 (LEP IV) der Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entgegen.<br><br>Z 91 LEP IV lautet:<br><br>&#8220;<em>Die Landschaftstypen bilden die Grundlage f\u00fcr die Darstellung von Erholungs- und Erlebnisr\u00e4umen (s. Karte 9: Erholungs- und Erlebnisr\u00e4ume und Tabelle im Anhang), in denen die Vielfalt, Eigenart und Sch\u00f6nheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft vorrangig zu sichern und zu entwickeln sind.<\/em>&#8220;<br><br>Der Erholungs- und Erlebnisraum Nr. 31 &#8220;<em>Lahntal<\/em>&#8221; (s. Karte 9 und Tabelle 2 zu LEP IV) wird beschrieben als &#8220;<em>markantes, teils schroff eingeschnittenes Tal mit Burgen und historischen Ortsbildern und Bauten<\/em>&#8220;, das &#8220;<em>im Unterlauf weniger markant und teilweise stark durch Bebauung gepr\u00e4gt<\/em>&#8221; ist. Diese Bebauung tritt auch in einem Gro\u00dfteil der Visualisierungen der Gutachten S&#8230; und G&#8230; &amp; D&#8230; zutage. Dass mit Blick auf diese ausgepr\u00e4gten Siedlungsstrukturen das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten WEA in einer Weise beeintr\u00e4chtigt werden, die gegen das Sicherungs- und Entwicklungsgebot verst\u00f6\u00dft, ist f\u00fcr den Senat nicht erkennbar. Soweit in den Gutachten Betrachtungspunkte ohne Bebauung gew\u00e4hlt wurden (Betrachtungspunkt Nr. 9 S&#8230; sowie Standort 07-PM 07 G&#8230; &amp; D&#8230;), l\u00e4sst sich daraus eine relevante Beeintr\u00e4chtigung des Erholungs- und Erlebnisraums Lahntal ebenfalls nicht entnehmen.<br><br>Der markante, canyonartige Charakter des Lahntals wird von den Betrachtungspunkten aus in keiner Weise sichtbar. Vielmehr stellt sich die Landschaft als typische &#8220;<em>Mosaiklandschaft<\/em>&#8221; (s. auch Karte 8 zu LEP IV) dar, die sich zwar abwechslungsreich gestaltet, aber nicht von au\u00dfergew\u00f6hnlicher Sch\u00f6nheit und somit auf eine Weise schutzw\u00fcrdig ist, die einen Versto\u00df gegen das Sicherungs- und Entwicklungsgebot durch das geplante Vorhaben nahelegt. Was die Erholungsfunktion anbelangt, so wird insbesondere der Lahnwanderweg, der weitgehend in den Hangbereichen des Flusstals verl\u00e4uft, auf Grund der zuvor beschriebenen niedrigen visuellen Transparenz der Landschaft durch die geplanten WEA nicht erheblich beeintr\u00e4chtigt.<br><br>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VwGO+\u00a7+154\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">154<\/a> Abs. 1 VwGO.<br><br>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VwGO+\u00a7+167\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">167<\/a> VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=ZPO+\u00a7+708\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">708<\/a> Nr. 10, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=ZPO+\u00a7+711\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">711<\/a> Zivilprozessordnung.<br><br>Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=295998&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=VwGO+\u00a7+132\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">132<\/a> Abs. 2 VwGO vorliegt.<br><br><br><strong>Beschluss:<\/strong><br><br>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.076.490,00 Euro festgesetzt (\u00a7\u00a7 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BauGB \u00a7 35; BImSchV \u00a7 20; BNatSchG \u00a7 45b1. Auf Verlangen des Vorhabentr\u00e4gers ist \u00a7 45b Abs 1 bis 6 BNatSchG auch noch im gerichtlichen Verfahren erstmalig anwendbar (im Anschluss an OVG M\u00fcnster, Urteil vom 24. August 2023 &#8211; 22 D 201\/22.AK -).*)2. Bei begr\u00fcndeten Hinweisen Dritter auf Vorkommen kollisionsgef\u00e4hrdeter Brutvogelarten im Nahbereich (\u00a7 45b Abs 2 BNatSchG und zentralen Pr\u00fcfbereich (\u00a7 45b Abs 3 BNatSchG geplanter Windenergieanlagen obliegen dem Vorhabentr\u00e4ger Kartierungen zur Feststellung eines Brutplatzes.*)3. K\u00f6nnen die Genehmigungsvoraussetzungen des \u00a7 6 Abs 1 BImSchG durch die Anordnung von Schutzma\u00dfnahmen im Sinne von Abschnitt 2 Anl 1 zu \u00a7 45b Abs 1 bis 5 BNatSchG erf\u00fcllt werden, so muss die Genehmigungsbeh\u00f6rde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Anordnung entsprechender Nebenbestimmungen erteilen.*)4. Die Genehmigungsbeh\u00f6rde hat unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalles dar\u00fcber zu entscheiden, ob die vom Vorhabentr\u00e4ger vorgeschlagenen Fl\u00e4chen zur Anlage von Ausweichnahrungshabitaten geeignet sind, das T\u00f6tungsrisiko nach \u00a7 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG hinreichend zu mindern.*)5. Ob ein Gel\u00e4nde als h\u00fcgelig i.S.d. Abschnitt 1 Anl 1 (Uhu) zu \u00a7 45b Abs 1 bis 5 BNatSchG einzustufen ist, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von der Topographie am konkreten Vorhabenstandort ab.*)6. Zur Frage einer optischen Beeintr\u00e4chtigung dominierender landschaftspr\u00e4gender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung durch Windenergieanlagen.*)OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2024 &#8211; 1 C 10923\/22 Tenor: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2022 verpflichtet, den Antrag der Kl\u00e4gerin vom 28. M\u00e4rz 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kl\u00e4gerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA). Am 28. M\u00e4rz 2018 beantragte die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, ihr die Errichtung und den Betrieb von sechs WEA des Typs Siemens SWT-DD-142 mit einer Nabenh\u00f6he von 165 m (WEA 3 bis 7) bzw. 129 m (WEA 2) und einem Rotordurchmesser von 142 m auf dem Gebiet der Gemarkung A&#8230;, Flur &#8230; (Flurst\u00fccke &#8230;, &#8230; und &#8230;\/&#8230;) zu genehmigen. Die Vorhabenstandorte liegen im Geltungsbereich des Naturparks Nassau au\u00dferhalb von Kernzonen. Die Planung der Verbandsgemeinde hinsichtlich der Fortschreibung des Fl\u00e4chennutzungsplans, wonach der Vorhabenbereich als Sonderbaufl\u00e4che f\u00fcr Windenergie ausgewiesen werden sollte, wurde durch Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 15. Dezember 2016 eingestellt. Mit Bescheid vom 24. November 2020 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag ab. Dem Vorhaben st\u00fcnden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen, da die Errichtung der beantragten WEA dem Schutzzweck der Rechtsverordnung Naturpark Nassau vom 30. Oktober 1979 (LVO NPN) zuwiderlaufe. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung nach \u00a7 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) l\u00e4gen nicht vor. Dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Nutzung regenerativer Energien stehe das Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsf\u00e4higkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Sch\u00f6nheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Im hier zu entscheidenden Einzelfall und gemessen am Grad der Schutzw\u00fcrdigkeit der Landschaft in dem betroffenen Bereich einerseits und dem Grad der Beeintr\u00e4chtigung andererseits falle die Abw\u00e4gung zugunsten des Landschaftsschutzes aus. Der Vorhabenbereich sei im Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) als Landschaftstyp Mosaiklandschaft ausgewiesen und Teil der R\u00e4ume 30 und 31 mit landesweiter Bedeutung f\u00fcr Erholung und Landschaftserlebnis und das Leitbild Erholung und Tourismus. Das Landschaftsbild w\u00fcrde auf Grund der Gr\u00f6\u00dfe der Anlagen und ihrer Kuppenlage technisch \u00fcberpr\u00e4gt und entwertet und die Landschaft von der traditionellen Kulturlandschaft in eine &#8220;Energielandschaft&#8221; gewandelt. Weiterhin handele es sich auch nicht um einen Standort mit extrem g\u00fcnstiger Windh\u00f6ffigkeit. Das Vorhaben k\u00f6nne ferner auch wegen Versto\u00dfes gegen das artenschutzrechtliche T\u00f6tungsverbot (\u00a7 44 Abs. 1 BNatSchG) nicht genehmigt werden. So sei etwa mit einem signifikant erh\u00f6hten T\u00f6tungsrisiko f\u00fcr den Rotmilan zu rechnen. Insgesamt l\u00e4gen acht Brut- bzw. Revierpaare im planungsrechtlich relevanten Bereich, wobei die Raumnutzungsbeobachtungen des Landesamtes f\u00fcr Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) eine enge Verzahnung zwischen den im A&#8230; Wald gelegenen Rotmilan-Revieren &#8220;Forsthaus A&#8230;&#8221; (4), &#8220;M&#8230;-U&#8230;&#8221; (5), &#8220;E&#8230;-S&#8230;&#8221; (6) und &#8220;Sch&#8230;&#8221; (8) ergeben h\u00e4tten. Die hohe Dichte im Umkreis f\u00fchre zu ausgepr\u00e4gten inter- und intraspezifischen Aktionen (Territorialfl\u00fcge, Revierk\u00e4mpfe) im Bereich des geplanten Windparks und sei von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung, als dies aus den Untersuchungen des von der Kl\u00e4gerin beauftragen Instituts f\u00fcr Umweltplanung (IfU) hervorgehe. Aufgrund der hohen Anzahl von Aktivit\u00e4ten gerade auch in H\u00f6he der Rotorbereiche der geplanten WEA sei f\u00fcr alle Anlagen von einem signifikant erh\u00f6hten T\u00f6tungsrisiko auszugehen. Die vom IfU vorgeschlagenen Vermeidungsma\u00dfnahmen (Schaffung von Ablenkfl\u00e4chen, Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen) lie\u00dfen die bestehende Problematik der Interaktionen der Rotmilan-Vorkommen im A&#8230; Wald vollkommen au\u00dfer Betracht, so dass ihre Eignung nicht nachgewiesen sei. Was den Wespenbussard angehe, sei bereits 2015\/2016 im Bereich &#8220;S&#8230;&#8221; ein besetztes Revier vermutet worden. Dieser Verdacht sei 2018 vom LfU infolge systematischer Erfassungen im Rahmen von Inaugenscheinnahmen vor Ort best\u00e4tigt worden. Das LfU habe nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, dass der Nachweis im Bereich des &#8220;S&#8230;&#8221; aus der Kombination von wiederholten Beobachtungen von territorialen Altv\u00f6geln (ornitho-Brutzeitcodes B3 und B4) sowie am 12. August 2018 durch Beobachtung eines bettelfliegenden Jungvogels und eines begleitenden weiblichen Altvogels (Brutzeitcode C12) erbracht worden sei. Obwohl aufgrund methodisch bedingter Einschr\u00e4nkungen keine exakte Eingrenzung des Neststandortes durch den Vertreter des LfU habe vorgenommen werden k\u00f6nnen, sei durch ihn die fachliche Einsch\u00e4tzung getroffen worden, dass das Planungsgebiet als &#8220;Brutwald&#8221; zu deklarieren sei, der sich in weniger als 1.000 m zum geplanten Vorhaben befinde. Da die Kl\u00e4gerin keine Untersuchungen vorgelegt habe, die vermuten lie\u00dfen, dass das Risiko unterhalb der Signifikanzschwelle liege, sei zumindest ein Ermittlungsdefizit, wenn nicht sogar ein artenschutzrechtlicher Konflikt und ein erh\u00f6htes T\u00f6tungsrisiko gegeben. Dar\u00fcber hinaus sei auf der Grundlage der nachvollziehbaren Darlegungen des LfU von einem etablierten Uhu-Revier im A&#8230; Wald auszugehen. Die Feststellungen seien auf der Basis von Erfassungen und Inaugenscheinnahmen vor Ort im Januar und Februar 2019 und die Abgrenzung der Revierzentren unter Ber\u00fccksichtigung einschl\u00e4giger Methodenstandards erfolgt. Da die Brutzeitcodes B3, B4 und B5 zweifelsfrei erf\u00fcllt seien, bestehe ein Brutverdacht. Auf Nachfrage der Genehmigungsbeh\u00f6rde habe das LfU das Brutvorkommen am Rand der Sch&#8230; verortet. Dass hingegen dem IfU keine Uhu-Erfassung gelungen sei, liege in dem gew\u00e4hlten Erfassungszeitraum begr\u00fcndet, der erst im M\u00e4rz begonnen habe.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":12895,"menu_order":0,"template":"","project_cat":[],"class_list":["post-1812","project","type-project","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/project\/1812","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/project"}],"about":[{"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/project"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/12895"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1812"}],"wp:term":[{"taxonomy":"project_cat","embeddable":true,"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/project_cat?post=1812"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}