{"id":1811,"date":"2021-11-25T20:35:43","date_gmt":"2021-11-25T20:35:43","guid":{"rendered":"https:\/\/newcar.bikebuzzbd.com\/?post_type=project&#038;p=1811"},"modified":"2024-10-09T01:10:46","modified_gmt":"2024-10-08T23:10:46","slug":"aqualine-deisel-oil","status":"publish","type":"project","link":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/project\/aqualine-deisel-oil\/","title":{"rendered":"EuGH Urteil &#8211; 26.09.2024 Rs. C-403\/23"},"content":{"rendered":"\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"505\" src=\"http:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/ai-generated-8733865_1280-1024x505.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12874\" srcset=\"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/ai-generated-8733865_1280-1024x505.jpg 1024w, https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/ai-generated-8733865_1280-300x148.jpg 300w, https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/ai-generated-8733865_1280-768x379.jpg 768w, https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/ai-generated-8733865_1280-18x9.jpg 18w, https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/ai-generated-8733865_1280.jpg 1280w\" sizes=\"(max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<p>Richtlinie 2004\/18\/EG Art. <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296043&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=Richtlinie+2004%2F18%2FEG+Art.+47\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">47<\/a> Abs. 3, Art. <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?zg=0&amp;vDokTyp=Urteil&amp;vDokID=296043&amp;LinkArt=t&amp;HTTP_DocType=Norm&amp;Norm=Richtlinie+2004%2F18%2FEG+Art.+48\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">48<\/a> Abs. 4<strong><br>1. Art. 47 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 4 der Richtlinie 2004\/18\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 \u00fcber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Bauauftr\u00e4ge, Lieferauftr\u00e4ge und Dienstleistungsauftr\u00e4ge in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den urspr\u00fcnglichen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft verwehrt, aus dieser Bietergemeinschaft auszutreten, wenn die G\u00fcltigkeitsdauer des von dieser Bietergemeinschaft eingereichten Angebots abgelaufen ist und der \u00f6ffentliche Auftraggeber um die Verl\u00e4ngerung der G\u00fcltigkeit der bei ihm eingereichten Angebote ersucht, sofern zum einen erwiesen ist, dass die \u00fcbrigen Mitglieder dieser Bietergemeinschaft die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen erf\u00fcllen, und zum anderen, dass ihre weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Wettbewerbssituation der \u00fcbrigen Bieter f\u00fchrt.*)<br>2. Die Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und der Gleichbehandlung sowie das Transparenzgebot, wie sie in Art. 2 und im zweiten Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2004\/18 niedergelegt sind, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die automatische Einbehaltung der von einem Bieter gestellten vorl\u00e4ufigen Kaution als Folge seines Ausschlusses von einem Verfahren zur Vergabe eines \u00f6ffentlichen Dienstleistungsvertrags vorsieht, auch wenn er den betreffenden Zuschlag nicht erhalten hat.*)<br><\/strong>EuGH, Urteil vom 26.09.2024 &#8211; Rs. C-403\/23<br><br><br><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br><br>Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der&nbsp;Richtlinie 2004\/18\/EG&nbsp;des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 31.&nbsp;M\u00e4rz 2004 \u00fcber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Bauauftr\u00e4ge, Lieferauftr\u00e4ge und Dienstleistungsauftr\u00e4ge (ABl.&nbsp;2004, L&nbsp;134, S.&nbsp;114, berichtigt in ABl.&nbsp;2004, L&nbsp;351, S.&nbsp;44), des Art.&nbsp;6 EUV, der Art.&nbsp;49, 50, 54 und 56 AEUV, der Art.&nbsp;16, 49, 50 und 52 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Art.&nbsp;4 des am 22.&nbsp;November 1984 in Stra\u00dfburg unterzeichneten Protokolls Nr.&nbsp;7 zur Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.<br><br>Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen &#8211; in der Rechtssache C-403\/23 &#8211; der Luxone Srl, die im eigenen Namen und als Bevollm\u00e4chtigte der mit der Iren Smart Solutions SpA zu gr\u00fcndenden Bietergemeinschaft handelt, bzw. &#8211; in der Rechtssache <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-404\/23<\/a> &#8211; der Sofein SpA, vormals Gi One SpA, und derselben \u00f6ffentlichen Auftraggeberin, der Consip SpA, wegen der Entscheidungen, mit denen Letztere zum einen die Bietergemeinschaft, der Luxone und Sofein angeh\u00f6rten, von einem Verfahren zur Vergabe eines \u00f6ffentlichen Auftrags ausschloss und zum anderen die vorl\u00e4ufige Kaution einbehielt, die die Mitglieder dieser Bietergemeinschaft im Hinblick auf ihre Teilnahme an diesem Verfahren gestellt hatten.<br><br><strong>Rechtlicher Rahmen<br><br>Unionsrecht<br><br>Richtlinie 2004\/18<\/strong><br><br>In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden&nbsp;2 und 32 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;hie\u00df es:<br><br><em>&#8220;(2)&nbsp;Die Vergabe von Auftr\u00e4gen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietsk\u00f6rperschaften und anderer Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Grunds\u00e4tze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grunds\u00e4tze wie z.&nbsp;B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und des Grundsatzes der Transparenz. F\u00fcr \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge, die einen bestimmten Wert \u00fcberschreiten, empfiehlt sich indessen die Ausarbeitung von auf diesen Grunds\u00e4tzen beruhenden Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren f\u00fcr die Vergabe solcher Auftr\u00e4ge, um die Wirksamkeit dieser Grunds\u00e4tze und die \u00d6ffnung des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens f\u00fcr den Wettbewerb zu garantieren. Folglich sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach Ma\u00dfgabe der genannten Regeln und Grunds\u00e4tze sowie gem\u00e4\u00df den anderen Bestimmungen des Vertrags ausgelegt werden.<br><br>\u2026<br><br>(32)&nbsp;Um den Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen [(KMU)] zu \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen zu f\u00f6rdern, sollten Bestimmungen \u00fcber Unterauftr\u00e4ge vorgesehen werden.&#8221;<\/em><br><br>Art.&nbsp;2 (&#8220;Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Vergabe von Auftr\u00e4gen&#8221;) der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;bestimmte:<br><br><em>&#8220;Die \u00f6ffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.&#8221;<\/em><br><br>In Art.&nbsp;4 (&#8220;Wirtschaftsteilnehmer&#8221;) Abs.&nbsp;2 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;hie\u00df es:<br><br><em>&#8220;Angebote oder Antr\u00e4ge auf Teilnahme k\u00f6nnen auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Die \u00f6ffentlichen Auftraggeber k\u00f6nnen nicht verlangen, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen k\u00f6nnen; allerdings kann von der ausgew\u00e4hlten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Auftrags erforderlich ist.&#8221;<\/em><br><br>Art.&nbsp;45 (&#8220;Pers\u00f6nliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters&#8221;) Abs.&nbsp;2 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;bestimmte:<br><br><em>&#8220;Von der Teilnahme am&nbsp;Vergabeverfahren&nbsp;kann jeder Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden,<br><br>\u2026<br><br>c)&nbsp;[der] aufgrund eines nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes rechtskr\u00e4ftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden [ist], das [seine] berufliche Zuverl\u00e4ssigkeit in Frage stellt;<br><br>d)&nbsp;[der] im Rahmen [seiner] beruflichen T\u00e4tigkeit eine schwere Verfehlung begangen [hat], die vom \u00f6ffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;<br><br>\u2026<br><br>g)&nbsp;[der] sich bei der Erteilung von Ausk\u00fcnften, die gem\u00e4\u00df diesem Abschnitt eingeholt werden k\u00f6nnen, in erheblichem Ma\u00dfe falscher Erkl\u00e4rungen schuldig gemacht oder diese Ausk\u00fcnfte nicht erteilt [hat].<br><br>Die Mitgliedstaaten legen nach Ma\u00dfgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen f\u00fcr die Anwendung dieses Absatzes fest.&#8221;<\/em><br><br><br>Art.&nbsp;47 (&#8220;Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit&#8221;) Abs.&nbsp;2 und 3 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;sah vor:<br><br><em>&#8220;(2)&nbsp;Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls f\u00fcr einen bestimmten Auftrag auf die Kapazit\u00e4ten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen st\u00fctzen. Er muss in diesem Falle dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber gegen\u00fcber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verf\u00fcgung stehen, indem er beispielsweise die diesbez\u00fcglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.<br><br>(3)&nbsp;Unter denselben Voraussetzungen k\u00f6nnen sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel&nbsp;4 auf die Kapazit\u00e4ten der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen st\u00fctzen.&#8221;<\/em><br><br>In Art.&nbsp;48 (&#8220;Technische und\/oder berufliche Leistungsf\u00e4higkeit&#8221;) der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;hie\u00df es:<br><br><em>&#8220;(1)&nbsp;Die technische und\/oder berufliche Leistungsf\u00e4higkeit des Wirtschaftsteilnehmers wird gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen&nbsp;2 und 3 bewertet und \u00fcberpr\u00fcft.<br><br>\u2026<br><br>(3)&nbsp;Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls f\u00fcr einen bestimmten Auftrag auf die Kapazit\u00e4ten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen st\u00fctzen. Er muss in diesem Falle dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber gegen\u00fcber nachweisen, dass ihm f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verf\u00fcgung stehen, indem er beispielsweise die Zusage dieser Unternehmen vorlegt, dass sie dem Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Mittel zur Verf\u00fcgung stellen.<br><br>(4)&nbsp;Unter denselben Voraussetzungen k\u00f6nnen sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel&nbsp;4 auf die Leistungsf\u00e4higkeit der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen st\u00fctzen.&#8221;<\/em><br><br>Anhang&nbsp;VII Teil&nbsp;A (&#8220;Angaben, die in den Bekanntmachungen f\u00fcr \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge enthalten sein m\u00fcssen&#8221;) der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;sah in den Nrn.&nbsp;14 und 21 des Abschnitts &#8220;Bekanntmachung&#8221; vor, dass in der Bekanntmachung &#8220;[g]egebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten&#8221; sowie die &#8220;Bindefrist (offene Verfahren)&#8221; anzugeben waren.<br><br><strong>Richtlinie 2004\/17<\/strong><br><br>Aus den Art.&nbsp;3 bis 9 der&nbsp;Richtlinie 2004\/17\/EG&nbsp;des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 31.&nbsp;M\u00e4rz 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl.&nbsp;2004, L&nbsp;134, S.&nbsp;1) ergibt sich, dass diese Richtlinie f\u00fcr \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge galt, die eine oder mehrere T\u00e4tigkeiten in den folgenden Bereichen zum Gegenstand hatten: Gas, W\u00e4rme und Elektrizit\u00e4t; Wasser; Verkehrsleistungen; Postdienste; Aufsuchen und F\u00f6rderung von Erd\u00f6l, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen.<br><br>Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 der&nbsp;Richtlinie 2004\/17&nbsp;hatte den gleichen Wortlaut wie Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18, abgesehen davon, dass der Ausdruck &#8220;Auftraggeber&#8221; durch eine Bezugnahme auf &#8220;\u00f6ffentliche Auftraggeber&#8221; ersetzt wurde.<br><br><strong>Italienisches Recht<\/strong><br><br>Das Decreto legislativo n.\u00b0163 &#8211; Codice dei contratti pubblici relativi a lavori, servizi e forniture in attuazione delle direttive 2004\/17\/CE e 2004\/18\/CE (Gesetzesvertretendes Dekret Nr.&nbsp;163 &#8211; Gesetzbuch \u00fcber \u00f6ffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferauftr\u00e4ge zur Umsetzung der&nbsp;Richtlinien 2004\/17\/EG&nbsp;und&nbsp;2004\/18\/EG) vom 12.&nbsp;April 2006 (Supplemento Ordinario Nr.&nbsp;107 zur GURI Nr.&nbsp;100 vom 2.&nbsp;Mai 2006, im Folgenden: Altes Gesetzbuch \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge) enthielt einen Art.&nbsp;11 (&#8220;Verfahren zur Auftragsvergabe&#8221;), dessen Abs.&nbsp;6 bestimmte:<br><br><em>&#8220;Jeder Teilnehmer darf nur ein Angebot abgeben. Das Angebot ist f\u00fcr die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung angegebene Zeit oder, falls diese Angabe fehlt, f\u00fcr 180&nbsp;Tage ab Ablauf der Frist f\u00fcr die Angebotseinreichung bindend. Die Vergabestelle kann die Bieter um eine Verl\u00e4ngerung dieser Frist ersuchen.&#8221;<\/em><br><br>Art.&nbsp;37 (&#8220;Bietergemeinschaften und gew\u00f6hnliche Bieterkonsortien&#8221;) des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge sah in den Abs.&nbsp;8 bis 10, 18 und 19 vor:<br><br><em>&#8220;8.&nbsp;Die Subjekte laut Art.&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d und e d\u00fcrfen auch vor ihrem Zusammenschluss Angebote abgeben. In diesem Fall muss das Angebot von allen Wirtschaftsteilnehmern, die sich zu einer Bietergemeinschaft oder zu einem gew\u00f6hnlichen Bieterkonsortium zusammenschlie\u00dfen wollen, unterzeichnet werden; au\u00dferdem muss das Angebot die Verpflichtung enthalten, dass dieselben Wirtschaftsteilnehmer im Fall des Zuschlags einem von ihnen, der im Angebot benannt und als Bevollm\u00e4chtigter bezeichnet werden muss und als Beauftragter den Vertrag in seinem Namen und auf seine Rechnung sowie im Namen und auf Rechnung der Auftrag gebenden Unternehmen abschlie\u00dfen wird, einen gemeinsamen Sonderauftrag mit Vertretungsmacht erteilen.<br><br>9.&nbsp;\u2026 Vorbehaltlich der Vorschriften der Abs.&nbsp;18 und 19 ist jede \u00c4nderung in der Zusammensetzung der Bietergemeinschaften und gew\u00f6hnlichen Bieterkonsortien gegen\u00fcber derjenigen, die sich aus der bei der Angebotsabgabe eingegangenen Verpflichtung ergibt, verboten.<br><br>10.&nbsp;Die Nichtbeachtung der Verbote laut Abs.&nbsp;9 bewirkt die Aufhebung der Zuschlagserteilung oder die Nichtigkeit des Vertrags sowie den Ausschluss der Bieter, die sich w\u00e4hrend dieses oder nach diesem&nbsp;Vergabeverfahren&nbsp;zu einer Bietergemeinschaft oder einem gew\u00f6hnlichen Konsortium zusammengeschlossen haben.<br><br>\u2026<br><br>18.&nbsp;Bei Konkurs des Beauftragten oder, falls es sich um einen Einzelunternehmer handelt, im Fall seines Todes, seiner Entm\u00fcndigung, seiner beschr\u00e4nkten Entm\u00fcndigung oder seines Konkurses oder in den von den Antimafiabestimmungen vorgesehenen F\u00e4llen kann die Vergabestelle das Vertragsverh\u00e4ltnis mit einem anderen Wirtschaftsteilnehmer fortsetzen, der gem\u00e4\u00df den Verfahren dieses Gesetzbuchs zum Beauftragten bestellt wird, sofern er die f\u00fcr die noch auszuf\u00fchrenden Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen erforderlichen Qualifikationsanforderungen erf\u00fcllt; sind die genannten Bedingungen nicht gegeben, kann die Vergabestelle vom Vertrag zur\u00fccktreten.<br><br>19.&nbsp;Bei Konkurs eines der Auftrag gebenden Unternehmen oder, falls es sich um einen Einzelunternehmer handelt, im Fall seines Todes, seiner Entm\u00fcndigung, seiner beschr\u00e4nkten Entm\u00fcndigung oder seines Konkurses oder in den von den Antimafiabestimmungen vorgesehenen F\u00e4llen ist der Beauftragte, wenn er keinen anderen Wirtschaftsteilnehmer als Nachfolger angibt, der die vorgeschriebenen Eignungsanforderungen erf\u00fcllt, verpflichtet, die Leistung unmittelbar selbst oder durch die anderen Auftrag gebenden Unternehmen auszuf\u00fchren, sofern sie die f\u00fcr die noch auszuf\u00fchrenden Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen erforderlichen Qualifikationsanforderungen erf\u00fcllen.&#8221;<\/em><br><br>Art.&nbsp;38 (&#8220;Allgemeine Bedingungen&#8221;) des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge sah in Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f vor:<br><br><em>&#8220;Die nachstehenden Subjekte sind von der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen sowie von Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsauftr\u00e4gen ausgeschlossen und d\u00fcrfen weder Unterauftragnehmer sein noch die entsprechenden Vertr\u00e4ge abschlie\u00dfen:<br><br>\u2026<br><br>f)&nbsp;Subjekte, die nach begr\u00fcndeter Beurteilung der Vergabestelle bei der Ausf\u00fchrung der von der ausschreibenden Vergabestelle vergebenen Leistungen eine grobe Nachl\u00e4ssigkeit begangen oder in schlechtem Glauben gehandelt haben oder die im Rahmen ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von der Vergabestelle nachweislich festgestellt wurde&#8221;<\/em>.<br><br>Art.&nbsp;48 (&#8220;\u00dcberpr\u00fcfung der Erf\u00fcllung der Voraussetzungen&#8221;) des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge bestimmte in Abs.&nbsp;1:<br><br><em>&#8220;Vor der \u00d6ffnung der Umschl\u00e4ge mit den abgegebenen Angeboten fordern die Vergabestellen eine Anzahl von durch \u00f6ffentliches Los ausgew\u00e4hlten Bietern, die mindestens zehn Prozent der abgegebenen Angebote entspricht und die auf die n\u00e4chsth\u00f6here ganze Zahl aufzurunden ist, auf, innerhalb von zehn Tagen ab Aufforderung nachzuweisen, dass sie die gegebenenfalls in der Ausschreibungsbekanntmachung verlangten Anforderungen an die wirtschaftlich-finanzielle und technisch-organisatorische Leistungsf\u00e4higkeit erf\u00fcllen, indem sie die in der besagten Bekanntmachung oder im Aufforderungsschreiben angef\u00fchrten Unterlagen vorlegen. Im Rahmen der Kontrolle \u00fcberpr\u00fcfen die Vergabestellen die Erf\u00fcllung der Qualifikationsanforderung zur Ausf\u00fchrung der Arbeiten seitens der Bieter bei Auftr\u00e4gen, die an Generalunternehmer vergeben werden, anhand des elektronischen Registers im Sinne von Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;10 oder anhand der Internetseite des Ministeriums f\u00fcr Infrastruktur und Transport; f\u00fcr Lieferanten und Dienstleistungserbringer erfolgt die \u00dcberpr\u00fcfung der Erf\u00fcllung der in Art.&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a dieses Gesetzbuchs genannten Anforderung anhand der in Art.&nbsp;6bis&nbsp;dieses Gesetzbuchs genannten nationalen Datenbank f\u00fcr \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder werden darin die im Teilnahmeantrag oder im Angebot enthaltenen Erkl\u00e4rungen nicht best\u00e4tigt, schlie\u00dfen die Vergabestellen den Teilnehmer von dem&nbsp;Vergabeverfahren&nbsp;aus, behalten die betreffende vorl\u00e4ufige Kaution ein und melden diesen Umstand der Beh\u00f6rde zum Zweck der Ma\u00dfnahmen nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;11. Die Beh\u00f6rde setzt au\u00dferdem [das Recht auf] die Teilnahme an&nbsp;Vergabeverfahren&nbsp;f\u00fcr ein bis zw\u00f6lf Monate aus.&#8221;<\/em><br><br>Nach Art.&nbsp;75 (&#8220;Dem Angebot beizuf\u00fcgende Sicherheiten&#8221;) des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge galt:<br><br><em>&#8220;1.&nbsp;Dem Angebot ist eine Sicherheit in H\u00f6he von zwei Prozent der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung angegebenen Ausschreibungssumme beizuf\u00fcgen, die nach Wahl des Bieters in Form einer Kaution oder einer B\u00fcrgschaft geleistet wird. \u2026<br><br>\u2026<br><br>6.&nbsp;Die Sicherheit deckt die nicht zustande gekommene Vertragsunterzeichnung wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstands; sie wird automatisch bei Unterzeichnung des Vertrags freigegeben.<br><br>\u2026<br><br>9.&nbsp;Die Vergabestelle sorgt gleichzeitig mit der Mitteilung der Zuschlagserteilung an die nicht erfolgreichen Bieter daf\u00fcr, dass die Sicherheit laut Abs.&nbsp;1 zugunsten der genannten Bieter unverz\u00fcglich, in jedem Fall aber nicht sp\u00e4ter als 30&nbsp;Tage nach Zuschlagserteilung, freigegeben wird, auch wenn die Sicherheit noch g\u00fcltig ist.&#8221;<\/em><br><br><strong>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/strong><br><br>Mit Bekanntmachung vom 21.&nbsp;Dezember 2015 leitete Consip ein in zw\u00f6lf Lose unterteiltes offenes&nbsp;Vergabeverfahren&nbsp;zur Vergabe des Dienstes Beleuchtung und damit verbundener optionaler Dienstleistungen ein.<br><br>Eine zu gr\u00fcndende Bietergemeinschaft, deren federf\u00fchrendes Mitglied Luxone war (im Folgenden: BG Luxone), gab ein Angebot f\u00fcr vier dieser zw\u00f6lf Lose ab. Zu dieser Bietergemeinschaft geh\u00f6rten auch die Consorzio Stabile Energie Locali Scarl (im Folgenden: CSEL), die Iren Servizi e Innovazione SpA (jetzt Iren Smart Solutions), die Gestione Integrata Srl und die Exitone SpA.<br><br>Mit Schreiben vom 28.&nbsp;September 2018 wies Gi One, jetzt Sofein, Consip darauf hin, dass sie Exitone und Gestione Integrata &#8220;in allen ihren Rechten und Pflichten&#8221; nachfolge.<br><br>Obwohl sich Consip bei der Einleitung des Verfahrens zur Kontrolle der Angebote auf Abweichungen das Recht vorbehalten hatte, zu pr\u00fcfen, ob Exitone die allgemeinen Voraussetzungen des Art.&nbsp;38 des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge ununterbrochen erf\u00fcllte, leitete sie kein sp\u00e4teres Verfahren ein.<br><br>Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende&nbsp;Vergabeverfahren, das bis zum 18.&nbsp;April 2017 abgeschlossen werden sollte, wurde achtmal verl\u00e4ngert, um &#8220;Consip die f\u00fcr den Abschluss des Verfahrens erforderliche Zeit zu gew\u00e4hren&#8221;. Jede dieser Verl\u00e4ngerungen hatte zur Folge, dass zum einen die zwischenzeitlich abgelaufenen Angebote best\u00e4tigt und zum anderen die diesen Angeboten beigef\u00fcgten vorl\u00e4ufigen Kautionen verl\u00e4ngert werden mussten.<br><br>Nachdem am 2.&nbsp;M\u00e4rz 2020 die siebte Best\u00e4tigungsaufforderung dieser Angebote gestellt worden war, teilten die Mitglieder der BG Luxone Consip mit Schreiben vom 30.&nbsp;M\u00e4rz 2020 mit, dass Luxone und Iren Smart Solutions im Gegensatz zu Sofein und CSEL ihre fr\u00fcheren Angebote best\u00e4tigten. Sofein und CSEL wiesen im Wesentlichen darauf hin, dass die im Jahr 2016 abgegebenen Angebote wegen der langen Dauer der Vorbereitungen f\u00fcr die Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags &#8220;aus unternehmerischer Sicht und unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen und umsichtigen Unternehmensf\u00fchrung nicht mehr tragf\u00e4hig [seien]&#8221;.<br><br>Mit Schreiben vom 9.&nbsp;Juni 2020 forderte Consip alle Mitglieder der BG Luxone zum achten Mal auf, ihr abgelaufenes Angebot zu best\u00e4tigen sowie die Geltungsdauer der entsprechenden vorl\u00e4ufigen Kaution bis zum 30.&nbsp;November 2020 zu verl\u00e4ngern.<br><br>Mit Schreiben vom 18.&nbsp;Juni 2020, auf das Consip nicht antwortete, wiederholten Luxone und Iren Smart Solutions ihre Angebote und wiesen darauf hin, dass Sofein und CSEL ihrerseits ihre Angebote nicht best\u00e4tigen wollten.<br><br>Mit Schreiben vom 30.&nbsp;September 2020 leitete Consip ein Verfahren ein, um zu pr\u00fcfen, ob die in Art.&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge vorgesehene Voraussetzung erf\u00fcllt war, und um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Ausscheidens von Sofein und CSEL zu beurteilen. Nach Ansicht von Consip sind Sofein und CSEL n\u00e4mlich mit der Nichtbest\u00e4tigung der Angebote rechtswidrig aus der BG Luxone &#8220;ausgetreten&#8221;.<br><br>Mit Entscheidung vom 11.&nbsp;November 2020 (im Folgenden: Ausschlussentscheidung vom 11.&nbsp;November 2020) schloss Consip die BG Luxone von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden&nbsp;Vergabeverfahren&nbsp;aus.<br><br>Consip stellte erstens fest, dass Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;6 des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge dem einzelnen Bieter, d.&nbsp;h. im vorliegenden Fall der BG Luxone insgesamt, das Recht verleihe, nach Ablauf einer bestimmten Frist vom Angebot zur\u00fcckzutreten. Dieses Recht k\u00f6nne folglich nicht nur von einem Teil der Mitglieder dieser Bietergemeinschaft ausge\u00fcbt werden.<br><br>Zweitens warf Consip Sofein insbesondere vor, aus dieser Bietergemeinschaft ausgetreten zu sein, um Art.&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge zu umgehen. Nach dieser Bestimmung h\u00e4tte Sofein n\u00e4mlich von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden&nbsp;Vergabeverfahren&nbsp;wegen des Verhaltens ihrer beiden Vorg\u00e4ngergesellschaften ausgeschlossen werden m\u00fcssen, das ihre Zuverl\u00e4ssigkeit beeintr\u00e4chtigt habe und f\u00fcr das sie zu haften habe. Consip warf Sofein auch strafbare Handlungen vor.<br><br>Drittens machte Consip geltend, dass Luxone &#8220;die berufliche Zuverl\u00e4ssigkeit gefehlt&#8221; habe, was durch Verweis auf ein Gerichtsverfahren zur Behinderung \u00f6ffentlicher Ausschreibungsverfahren und durch das Urteil des Tribunale di Messina (Gericht Messina, Italien) vom 14.&nbsp;Juli 2020 gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin Luxone sei, bis zum 22.&nbsp;Juli 2019 belegt werde.<br><br>Viertens warf Consip CSEL vor, aus der BG Luxone ausgetreten zu sein, um im Wesentlichen zu verschleiern, dass diese Gesellschaft die vorgesehenen Voraussetzungen nicht erf\u00fclle und nicht \u00fcber die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags erforderlichen Mittel verf\u00fcge.<br><br>Mit Entscheidung vom 12.&nbsp;November 2020 ordnete Consip die Einbehaltung der vorl\u00e4ufigen Kautionen in H\u00f6he von insgesamt 2&nbsp;950&nbsp;000&nbsp;Euro an, die f\u00fcr die vier Lose, f\u00fcr die die BG Luxone ein Angebot eingereicht hatte, gestellt worden waren.<br><br>In Beantwortung der Entscheidungen von Consip vom 11. und 12.&nbsp;November 2020 machte CSEL mit Schreiben vom 20.&nbsp;November 2020 geltend, dass sie alle Voraussetzungen f\u00fcr eine Beteiligung an dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahren kontinuierlich erf\u00fcllt habe. Im \u00dcbrigen sei die fehlende Best\u00e4tigung des Angebots durch CSEL, die nicht als Austritt aus der BG Luxone eingestuft werden k\u00f6nne, Teil einer Gesamtumstrukturierung des Unternehmens.<br><br>Mit Schreiben vom 10.&nbsp;Dezember 2020 best\u00e4tigte Consip die Ausschlussentscheidung vom 11.&nbsp;November 2020.<br><br>Luxone, handelnd im eigenen Namen und als Bevollm\u00e4chtigte der BG Luxone, und Sofein fochten die Ausschlussentscheidung vom 11.&nbsp;November 2020 und die Entscheidung vom 12.&nbsp;November 2020 mit zwei getrennten Klagen vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) erfolglos an. Daher legten sie gegen die Urteile dieses Gerichts beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.<br><br>Dieses Gericht weist darauf hin, dass es die Aussetzung der Einbehaltung der vorl\u00e4ufigen Kautionen, insbesondere wegen der H\u00f6he ihres Gesamtbetrags, angeordnet habe.<br><br>Das vorlegende Gericht h\u00e4lt es f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig, noch vor der Pr\u00fcfung der Klagen, soweit sie gegen die Ausschlussentscheidung vom 11.&nbsp;November 2020 gerichtet sind, die Vereinbarkeit von Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;6 des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge, der von den italienischen Verwaltungsgerichten dahin ausgelegt wird, dass die fehlende oder nur teilweise Best\u00e4tigung eines Angebots zum Zeitpunkt des Ablaufs dieses Angebots und seiner Bindungswirkung f\u00fcr den betroffenen Bieter mit dem Austritt aus der Bietergemeinschaft, die es eingereicht habe, gleichzustellen sei, mit dem Unionsrecht zu pr\u00fcfen.<br><br>Im Fall des Austritts einiger Mitglieder einer solchen Bietergemeinschaft ist das genannte Gericht der Ansicht, dass Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;6, Art.&nbsp;37 Abs.&nbsp;8 bis 10, 18 und 19 sowie Art.&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge den \u00f6ffentlichen Auftraggeber verpflichteten, die in dieser Bietergemeinschaft zusammengeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer wegen des Verbots, deren Zusammensetzung zu \u00e4ndern, auszuschlie\u00dfen. Die einzigen Ausnahmen vom Grundsatz der Unver\u00e4nderlichkeit einer Bietergemeinschaft seien in Art.&nbsp;37 Abs.&nbsp;18 und 19 des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge vorgesehen.<br><br>Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;6 des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge habe gew\u00e4hrleisten sollen, dass das abgegebene Angebot w\u00e4hrend der gesamten voraussichtlichen Dauer des&nbsp;Vergabeverfahrens&nbsp;aufrechterhalten bleibe, und nicht dessen zeitliche Wirkung begrenzen. Nach Ansicht des Consiglio di Stato (Staatsrat) bedeutet diese Bestimmung nicht, dass dieses Angebot nach Ablauf der Frist von Rechts wegen hinf\u00e4llig werde, sondern nur, dass der betroffene Bieter davon zur\u00fccktreten k\u00f6nne, sofern er sich ausdr\u00fccklich auf diese M\u00f6glichkeit berufe. Au\u00dferdem sei der Grundsatz der subjektiven Unver\u00e4nderlichkeit einer Bietergemeinschaft auch f\u00fcr den Fall anwendbar, dass diese Bietergemeinschaft formal noch nicht gegr\u00fcndet worden sei.<br><br>Im \u00dcbrigen sei im vorliegenden Fall der Ausschluss der BG Luxone von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden&nbsp;Vergabeverfahren&nbsp;auch durch das Verhalten von Sofein gerechtfertigt, die versucht habe, sich durch den Austritt aus dieser Bietergemeinschaft der angek\u00fcndigten Kontrolle ihrer &#8220;beruflichen Zuverl\u00e4ssigkeit&#8221; zu entziehen. Aus der Rechtsprechung des Consiglio di Stato (Staatsrat) gehe jedoch hervor, dass der Austritt eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft aufgrund organisatorischer Erfordernisse der Bietergemeinschaft oder des Konsortiums erfolgen m\u00fcsse.<br><br>Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die beanstandeten Bestimmungen des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge mit Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;sowie mit Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 der&nbsp;Richtlinie 2004\/17, der \u00e4hnlich formuliert sei, vereinbar seien.<br><br>Luxone und Sofein kritisieren jedoch die Rechtsprechung des Consiglio di Stato (Staatsrat), da sie die Mitglieder einer Bietergemeinschaft in der Praxis dazu zwinge, f\u00fcr unbestimmte Zeit an ihr Angebot gebunden zu bleiben, und zwar auch dann, wenn die Bindefrist dieses Angebots mehrmals abgelaufen sei. Eine solche Auslegung versto\u00dfe gegen den in Art.&nbsp;16 der Charta garantierten Grundsatz der unternehmerischen Freiheit und die Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, des Wettbewerbs sowie der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die in den Art.&nbsp;49, 50, 54 und 56 AEUV verankert seien.<br><br>Das vorlegende Gericht r\u00e4umt ein, dass insbesondere in Verfahren, die sich im Lauf der Zeit erheblich verl\u00e4ngerten, das Verbot f\u00fcr ein Mitglied einer solchen Bietergemeinschaft, von dem erneut abgelaufenen Angebot zur\u00fcckzutreten, da anderenfalls diese Bietergemeinschaft insgesamt ausgeschlossen werde, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheine, um die Verl\u00e4sslichkeit dieses Angebots zu gew\u00e4hrleisten, zumindest wenn die Wirtschaftsteilnehmer, die dieses Angebot best\u00e4tigt h\u00e4tten, weiterhin in der Lage seien, selbst alle Teilnahmebedingungen f\u00fcr das Verfahren zur Vergabe eines \u00f6ffentlichen Auftrags zu erf\u00fcllen. Nach Art.&nbsp;2 in Verbindung mit dem zweiten Erw\u00e4gungsgrund der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;d\u00fcrften die von den Mitgliedstaaten erlassenen Ma\u00dfnahmen nicht \u00fcber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei.<br><br>Au\u00dferdem machen Luxone und Sofein geltend, dass sich die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 12.&nbsp;November 2020 \u00fcber die Einbehaltung der vorl\u00e4ufigen Kautionen aus der Rechtswidrigkeit der Ausschlussentscheidung vom 11.&nbsp;November 2020 sowie aus ihr innewohnenden M\u00e4ngeln ergebe. Diese Kautionen k\u00f6nnten n\u00e4mlich nur in den beiden in Art.&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 bzw. Art.&nbsp;75 Abs.&nbsp;6 des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge vorgesehenen F\u00e4llen einbehalten werden, n\u00e4mlich dann, wenn der \u00fcberpr\u00fcfte Bieter nicht nachweise, dass er &#8220;die Anforderungen an die wirtschaftlich-finanzielle und technisch-organisatorische Leistungsf\u00e4higkeit&#8221; erf\u00fclle, oder wenn es &#8220;wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstands&#8221; nicht zur Vertragsunterzeichnung komme. Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten fielen jedoch unter keinen dieser beiden F\u00e4lle.<br><br>Obwohl die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) in ihrem Urteil Nr.&nbsp;198 vom 26.&nbsp;Juli 2022 festgestellt habe, dass die Einbehaltung einer Kaution keinen strafrechtlichen Charakter habe, ist das vorlegende Gericht ebenso wie Luxone und Sofein der Ansicht, dass wegen des Ausma\u00dfes des diesen Gesellschaften auferlegten &#8220;Verm\u00f6gensopfers&#8221; die automatische Einbehaltung der vorl\u00e4ufigen Kautionen gegen\u00fcber diesen Gesellschaften die Merkmale einer solchen Sanktion aufweise.<br><br>Insoweit bestimme Art.&nbsp;49 Abs.&nbsp;3 der Charta, dass &#8220;[d]as Strafma\u00df \u2026 zur Straftat nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein [darf]&#8221;. Ebenso seien Art.&nbsp;1 des am 20.&nbsp;M\u00e4rz 1952 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls Nr.&nbsp;1 zur Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art.&nbsp;17 der Charta dahin ausgelegt worden, dass sie die Gew\u00e4hrleistung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zwischen dem an den Tag gelegten Verhalten und der verh\u00e4ngten Sanktion bezweckten, indem sie es untersagten, das Eigentumsrecht ohne Grund einzuschr\u00e4nken, und damit ein &#8220;\u00fcberm\u00e4\u00dfiges und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges Opfer&#8221; im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhinderten. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit komme auch allgemein im zweiten Erw\u00e4gungsgrund der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;zum Ausdruck.<br><br>Unter diesen Umst\u00e4nden hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<br><br>1.&nbsp;Stehen die&nbsp;Richtlinie 2004\/18, die Art.&nbsp;16 und 52 der Charta, die Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, des Wettbewerbs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art.&nbsp;49, 50, 54 und 56 AEUV innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;6, Art.&nbsp;37 Abs.&nbsp;8, 9, 10, 18 und 19 sowie Art.&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge) entgegen, die im Fall des Ablaufs der G\u00fcltigkeitsdauer des urspr\u00fcnglich von einer zu gr\u00fcndenden Bietergemeinschaft abgegebenen Angebots die M\u00f6glichkeit ausschlie\u00dfen, im Zuge der Verl\u00e4ngerung der G\u00fcltigkeitsdauer dieses Angebots die urspr\u00fcngliche Zahl der Mitglieder der Bietergemeinschaft zu reduzieren, und sind diese nationalen Bestimmungen insbesondere mit den allgemeinen unionsrechtlichen Grunds\u00e4tzen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und der praktischen Wirksamkeit sowie mit Art.&nbsp;16 der Charta vereinbar?<br><br>2.&nbsp;Stehen die&nbsp;Richtlinie 2004\/18, die Art.&nbsp;16, 49, 50 und 52 der Charta, Art.&nbsp;4 des Protokolls Nr.&nbsp;7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art.&nbsp;6 EUV sowie die Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, des Wettbewerbs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art.&nbsp;49, 50, 54 und 56 AEUV innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Art.&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f, Art.&nbsp;48 und Art.&nbsp;75 des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge) entgegen, die die Verh\u00e4ngung der Sanktion der Einbehaltung der vorl\u00e4ufigen Kaution als automatische Folge des Ausschlusses eines Wirtschaftsteilnehmers von einem Verfahren zur Vergabe eines \u00f6ffentlichen Dienstleistungsvertrags vorsehen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Wirtschaftsteilnehmer den betreffenden Zuschlag erhalten hat?<br><br><strong>Zu den Vorlagefragen<br><br>Zur ersten Frage<\/strong><br><br>Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art.&nbsp;267 AEUV eingef\u00fchrten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine f\u00fcr die Entscheidung des bei ihm anh\u00e4ngigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. So gesehen kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu ber\u00fccksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angef\u00fchrt hat. Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof n\u00e4mlich nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung \u00fcber die bei ihm anh\u00e4ngige Rechtssache von Nutzen sein k\u00f6nnen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begr\u00fcndung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Ber\u00fccksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bed\u00fcrfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12.&nbsp;Dezember 1990, SARPP,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-241\/89<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:1990:459<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;8, und vom 5.&nbsp;Dezember 2023, Nordic Info,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-128\/22<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2023:951<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;99&nbsp;und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<br><br>Im vorliegenden Fall bezieht sich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auftrag nicht auf eine oder mehrere der in den Art.&nbsp;3 bis 9 der&nbsp;Richtlinie 2004\/17&nbsp;genannten T\u00e4tigkeiten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet. Daher ist davon auszugehen, dass dieser Auftrag in den Anwendungsbereich der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;f\u00e4llt.<br><br>&nbsp;Unter diesen Umst\u00e4nden ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen m\u00f6chte, ob Art.&nbsp;47 Abs.&nbsp;3 und Art.&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den urspr\u00fcnglichen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft verwehrt, aus dieser Bietergemeinschaft auszutreten, wenn die G\u00fcltigkeitsdauer des von dieser Bietergemeinschaft eingereichten Angebots abgelaufen ist und der \u00f6ffentliche Auftraggeber um die Verl\u00e4ngerung der G\u00fcltigkeit der bei ihm eingereichten Angebote ersucht.<br><br>Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass Art.&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;48 Abs.&nbsp;3 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;einem Wirtschaftsteilnehmer das Recht verleihen, sich zum einen auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit und zum anderen auf die technische und\/oder berufliche Leistungsf\u00e4higkeit der Mitglieder der Bietergemeinschaft oder anderer Unternehmen zu st\u00fctzen, sofern er gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber den Nachweis erbringt, dass der Bietergemeinschaft die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung dieses Auftrags erforderlichen Mittel zur Verf\u00fcgung stehen. Diese Richtlinie erlaubt es somit, die Kapazit\u00e4ten mehrerer Wirtschaftsteilnehmer zu kumulieren, um die vom \u00f6ffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen an die Leistungsf\u00e4higkeit zu erf\u00fcllen, soweit diesem gegen\u00fcber der Nachweis erbracht wird, dass der Bewerber oder der Bieter, der sich auf die Kapazit\u00e4ten eines oder mehrerer anderer Unternehmen st\u00fctzt, tats\u00e4chlich \u00fcber deren Mittel, die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Auftrags erforderlich sind, verf\u00fcgt. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel, den Bereich des \u00f6ffentlichen Auftragswesens einem m\u00f6glichst umfassenden Wettbewerb zu \u00f6ffnen, das mit den einschl\u00e4gigen Richtlinien im Interesse nicht nur der Wirtschaftsteilnehmer, sondern auch der \u00f6ffentlichen Auftraggeber angestrebt wird. Sie ist auch geeignet, KMU den Zugang zu \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen zu erleichtern, was mit der&nbsp;Richtlinie 2004\/18, wie sich aus ihrem 32.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund ergibt, ebenfalls beabsichtigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10.&nbsp;Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-94\/12<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2013:646<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;29, 33 und 34, sowie vom 2.&nbsp;Juni 2016, Pizzo,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-27\/15<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2016:404<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;25&nbsp;bis 27).<br><br>Aus Art.&nbsp;47 Abs.&nbsp;3 und Art.&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;geht auch hervor, dass sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne von Art.&nbsp;4 dieser Richtlinie unter denselben Voraussetzungen auf die Kapazit\u00e4ten der Mitglieder der Gemeinschaft oder anderer Unternehmen st\u00fctzen k\u00f6nnen.<br><br>Allerdings enth\u00e4lt weder Art.&nbsp;47 Abs.&nbsp;3 noch Art.&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;spezifische Vorschriften \u00fcber die \u00c4nderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft, so dass die Regelung eines solchen Sachverhalts in die Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliedstaaten f\u00e4llt (vgl. entsprechend Urteil vom 24.&nbsp;Mai 2016, MT H\u00f8jgaard und Z\u00fcblin,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-396\/14<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2016:347<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;35).<br><br>Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art.&nbsp;37 Abs.&nbsp;9, 10, 18 und 19 des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge, dass au\u00dfer im Fall des Konkurses des federf\u00fchrenden Mitglieds oder eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft jede \u00c4nderung, die die urspr\u00fcngliche Zusammensetzung einer solchen Bietergemeinschaft betraf, verboten war, da anderenfalls alle Mitglieder dieser Bietergemeinschaft vom Verfahren zur Vergabe des \u00f6ffentlichen Auftrags ausgeschlossen worden w\u00e4ren.<br><br>Dieses Verbot, die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft zu \u00e4ndern, ist jedoch nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Grunds\u00e4tze des Unionsrechts, u.&nbsp;a. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der sich daraus ergebenden Transparenzpflicht und des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, zu pr\u00fcfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24.&nbsp;Mai 2016, MT&nbsp;H\u00f8jgaard und Z\u00fcblin,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-396\/14<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2016:347<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;36).<br><br>Der letztgenannte Grundsatz, auf den im zweiten Erw\u00e4gungsgrund der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;hingewiesen wird, verlangt, dass die von den Mitgliedstaaten oder den \u00f6ffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie aufgestellten Regeln nicht \u00fcber das hinausgehen, was zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16.&nbsp;Dezember 2008, Michaniki,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-213\/07<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2008:731<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;48, und vom 7.&nbsp;September 2021, Klaipdos regiono atliek tvarkymo centras,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-927\/19<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2021:700<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;155).<br><br>Der Grundsatz der Gleichbehandlung r\u00e4umt den Bietern bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen ein, was voraussetzt, dass die Angebote aller Bieter den gleichen Bedingungen unterworfen sein m\u00fcssen. Das damit einhergehende Transparenzgebot soll die Gefahr von G\u00fcnstlingswirtschaft oder von willk\u00fcrlichen Entscheidungen des Auftraggebers ausschlie\u00dfen. Dieses Gebot verlangt, dass alle Bedingungen und Modalit\u00e4ten des&nbsp;Vergabeverfahrens&nbsp;in der Bekanntmachung oder im Lastenheft klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der \u00fcblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen k\u00f6nnen und, zweitens, der Auftraggeber imstande ist, tats\u00e4chlich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Angebote der Bieter die f\u00fcr den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erf\u00fcllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6.&nbsp;November 2014, Cartiera dell\u2019Adda,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-42\/13<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2014:2345<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;44, und vom 2.&nbsp;Juni 2016, Pizzo,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-27\/15<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2016:404<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;36).<br><br>Die Grunds\u00e4tze der Transparenz und der Gleichbehandlung, die f\u00fcr alle Verfahren der Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge gelten, gebieten, dass die materiell- und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Teilnahme an einem&nbsp;Vergabeverfahren, insbesondere die Pflichten der Bieter, im Voraus eindeutig festgelegt und \u00f6ffentlich bekannt gegeben werden, damit diese genau erkennen k\u00f6nnen, welche Bedingungen sie in dem Verfahren zu beachten haben, und damit sie die Gewissheit haben k\u00f6nnen, dass f\u00fcr alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9.&nbsp;Februar 2006, La Cascina u.&nbsp;a.,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-226\/04<\/a>&nbsp;und&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-228\/04<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2006:94<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;32, sowie vom 2.&nbsp;Juni 2016, Pizzo,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-27\/15<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2016:404<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;37).<br><br>In dieser Hinsicht sieht Nr.&nbsp;21 des Anhangs&nbsp;VII Teil&nbsp;A der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;vor, dass die &#8220;Bindefrist (offene Verfahren)&#8221; ein wesentlicher Bestandteil der Informationen ist, die in der Bekanntmachung einer Ausschreibung enthalten sein m\u00fcssen.<br><br>Erstens ergibt sich aus dem Urteil vom 24.&nbsp;Mai 2016, MT H\u00f8jgaard und Z\u00fcblin (<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-396\/14<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2016:347<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;44&nbsp;und 48), dass Art.&nbsp;47 Abs.&nbsp;3 und Art.&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;dahin auszulegen sind, dass die Mitglieder einer Bietergemeinschaft ohne Versto\u00df gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus dieser Bietergemeinschaft austreten k\u00f6nnen, sofern zum einen erwiesen ist, dass die \u00fcbrigen Mitglieder dieser Bietergemeinschaft die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen f\u00fcr die Teilnahme am Verfahren zur Vergabe eines \u00f6ffentlichen Auftrags erf\u00fcllen, und zum anderen, dass ihre weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Wettbewerbssituation der \u00fcbrigen Bieter f\u00fchrt.<br><br>Daher verletzt Art.&nbsp;37 Abs.&nbsp;9, 10, 18 und 19 des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge dadurch, dass er die Aufrechterhaltung der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Identit\u00e4t einer Bietergemeinschaft strikt vorschreibt, offensichtlich den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<br><br>Dies gilt umso mehr, als keine Ausnahme f\u00fcr den Fall vorgesehen ist, dass der \u00f6ffentliche Auftraggeber wiederholt um die Verl\u00e4ngerung der G\u00fcltigkeit der Angebote ersucht. Eine solche Verl\u00e4ngerung erfordert aber von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft, zum einen bestimmte Ressourcen sowohl in Form von Personal als auch von Sachmitteln im Hinblick auf einen etwaigen Zuschlag des fraglichen Auftrags zu binden und zum anderen die gestellten vorl\u00e4ufigen Kautionen zu verl\u00e4ngern, was insbesondere f\u00fcr ein KMU eine erhebliche Belastung darstellen kann.<br><br>Zweitens geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;6 des Alten Gesetzbuchs \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge dahin ausgelegt hat, dass er nicht dazu f\u00fchre, dass das Angebot nach Ablauf der darin angegebenen Frist von Rechts wegen hinf\u00e4llig werde. Daher m\u00fcsse sich der Bieter ausdr\u00fccklich auf die M\u00f6glichkeit berufen, von seinem Angebot zur\u00fcckzutreten. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht ferner hervor, dass sich die Klarstellung, dass der Austritt eines Mitglieds aus einer Bietergemeinschaft durch organisatorische Erfordernisse dieser Bietergemeinschaft bedingt sein m\u00fcsse, allein aus der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts ergebe.<br><br>Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass eine Situation, in der sich die Voraussetzungen f\u00fcr die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines \u00f6ffentlichen Auftrags aus der gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts ergeben, f\u00fcr in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Bieter besonders nachteilig ist, da ihre Kenntnis vom nationalen Recht und seiner Auslegung nicht mit der der Bieter des betreffenden Mitgliedstaats verglichen werden kann (Urteil vom 2.&nbsp;Juni 2016, Pizzo,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-27\/15<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2016:404<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;46, und Beschluss vom 13.&nbsp;Juli 2017, Saferoad Grawil und Saferoad Kabex, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-35\/17<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2017:557<\/a>, Rn.&nbsp;22).<br><br>Soweit schlie\u00dflich den beiden Gesellschaften, die sich geweigert haben, ihr Angebot zu erneuern, ebenfalls vorgeworfen wurde, versucht zu haben, die Kontrolle der Einhaltung der Auswahlkriterien zu umgehen und damit einem Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags zu entgehen, ist hinzuzuf\u00fcgen, dass der \u00f6ffentliche Auftraggeber zwar jederzeit die Zuverl\u00e4ssigkeit der Mitglieder einer Bietergemeinschaft pr\u00fcfen kann und sich dazu vergewissern kann, dass diese nicht unter einen der in Art.&nbsp;45 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr den Ausschluss von einem&nbsp;Vergabeverfahren&nbsp;fallen, er jedoch im Rahmen dieser Pr\u00fcfung darauf zu achten hat, dass der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, wie er in Rn.&nbsp;55 des vorliegenden Urteils beschrieben ist, beachtet wird.<br><br>Daher muss ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber, wenn er fakultative Gr\u00fcnde f\u00fcr den Ausschluss von einem Verfahren zur Vergabe eines \u00f6ffentlichen Auftrags anwendet, diesem Grundsatz umso mehr Rechnung tragen, wenn der in der nationalen Regelung vorgesehene Ausschluss eine Bietergemeinschaft insgesamt nicht wegen eines Versto\u00dfes trifft, der allen ihren Mitgliedern zuzurechnen ist, sondern wegen eines Versto\u00dfes, der nur von einem oder mehreren von ihnen begangen wurde, ohne dass das federf\u00fchrende Mitglied dieser Gruppe \u00fcber irgendeine Kontrollbefugnis gegen\u00fcber dem oder den Wirtschaftsteilnehmer(n) verf\u00fcgte, mit dem bzw. denen er eine solche Bietergemeinschaft bilden wollte (vgl. entsprechend Urteile vom 30.&nbsp;Januar 2020, Tim,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-395\/18<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2020:58<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;48, und vom 7.&nbsp;September 2021, Klaip?dos regiono atliek? tvarkymo centras,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-927\/19<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2021:700<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;156).<br><br>Der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz verpflichtet den \u00f6ffentlichen Auftraggeber n\u00e4mlich dazu, eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13.&nbsp;Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-465\/11<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2012:801<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;31). Hierzu muss der \u00f6ffentliche Auftraggeber die Mittel ber\u00fccksichtigen, die dem Bieter zur Verf\u00fcgung standen, um das Vorliegen eines Versto\u00dfes in Bezug auf das Unternehmen zu pr\u00fcfen, dessen Kapazit\u00e4ten der Bieter in Anspruch zu nehmen beabsichtigte (Urteile vom 3.&nbsp;Juni 2021, Rad Service u.&nbsp;a.,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-210\/20<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2021:445<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;40, und vom 7.&nbsp;September 2021, Klaip?dos regiono atliek? tvarkymo centras,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-927\/19<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2021:700<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;157).<br><br>Unter diesen Umst\u00e4nden sind Art.&nbsp;47 Abs.&nbsp;3 und Art.&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den urspr\u00fcnglichen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft verwehrt, aus dieser Bietergemeinschaft auszutreten, wenn die G\u00fcltigkeitsdauer des von dieser Bietergemeinschaft eingereichten Angebots abgelaufen ist und der \u00f6ffentliche Auftraggeber um die Verl\u00e4ngerung der G\u00fcltigkeit der bei ihm eingereichten Angebote ersucht, sofern zum einen erwiesen ist, dass die \u00fcbrigen Mitglieder dieser Bietergemeinschaft die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen erf\u00fcllen, und zum anderen, dass ihre weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Wettbewerbssituation der \u00fcbrigen Bieter f\u00fchrt.<br><br><strong>Zur zweiten Frage<\/strong><br><br>Mit seiner zweiten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und der Gleichbehandlung sowie das Transparenzgebot, wie sie in Art.&nbsp;2 und im zweiten Erw\u00e4gungsgrund der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;niedergelegt sind, dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die automatische Einbehaltung der von einem Bieter gestellten vorl\u00e4ufigen Kaution als Folge seines Ausschlusses von einem Verfahren zur Vergabe eines \u00f6ffentlichen Dienstleistungsvertrags vorsieht, auch wenn er den betreffenden Zuschlag nicht erhalten hat.<br><br>Wie aus den Rn.&nbsp;61 und 62 des Urteils vom 28.&nbsp;Februar 2018, MA.T.I. SUD und Duemme SGR (<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-523\/16<\/a>&nbsp;und&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-536\/16<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2018:122<\/a>), hervorgeht, entspricht die Vorausfestsetzung der zu leistenden vorl\u00e4ufigen Kaution durch den \u00f6ffentlichen Auftraggeber in der Ausschreibungsbekanntmachung zwar den Anforderungen der Grunds\u00e4tze der Gleichbehandlung der Bieter, der Transparenz und der Rechtssicherheit, da mit ihr objektiv jede diskriminierende oder willk\u00fcrliche Behandlung der Bieter durch den \u00f6ffentlichen Auftraggeber verhindert werden kann. Dennoch ist die automatische Einbehaltung der auf diese Weise im Voraus festgelegten Kaution unabh\u00e4ngig davon, welche Berichtigungen der nachl\u00e4ssige Bieter gegebenenfalls vornimmt, und daher g\u00e4nzlich ohne Begr\u00fcndung im Einzelfall offensichtlich nicht mit den sich aus der Wahrung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ergebenden Erfordernissen vereinbar.<br><br>Zwar stellt die Einbehaltung der genannten Kaution ein geeignetes Mittel zur Verwirklichung der rechtm\u00e4\u00dfigen Ziele des betreffenden Mitgliedstaats dar, zum einen den Bietern ihre Verantwortung bei der Vorlage ihrer Angebote bewusst zu machen und zum anderen den \u00f6ffentlichen Auftraggeber f\u00fcr den finanziellen Aufwand zu entsch\u00e4digen, den die Kontrolle der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Angebote f\u00fcr ihn bedeutet, jedoch ist auch die H\u00f6he, die sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erreicht, im Hinblick auf den Ablauf des fraglichen&nbsp;Vergabeverfahrens&nbsp;offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28.&nbsp;Februar 2018, MA.T.I. SUD und Duemme SGR,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-523\/16<\/a>&nbsp;und&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-536\/16<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ibr-online.de\/IBRNavigator\/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=EuGH&amp;Aktenzeichen=Rs.+C-403%2F23&amp;Urteilsdatum=2024-09-26&amp;Nr=296043#\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU:C:2018:122<\/a>,&nbsp;Rn.&nbsp;63&nbsp;und 64).<br><br>Daher sind die Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und der Gleichbehandlung sowie das Transparenzgebot, wie sie in Art.&nbsp;2 und im zweiten Erw\u00e4gungsgrund der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;niedergelegt sind, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die automatische Einbehaltung der von einem Bieter gestellten vorl\u00e4ufigen Kaution als Folge seines Ausschlusses von einem Verfahren zur Vergabe eines \u00f6ffentlichen Dienstleistungsvertrags vorsieht, auch wenn er den betreffenden Zuschlag nicht erhalten hat.<br><br><strong>Kosten<\/strong><br><br>F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Richtlinie 2004\/18\/EG Art. 47 Abs. 3, Art. 48 Abs. 41. Art. 47 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 4 der Richtlinie 2004\/18\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 \u00fcber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Bauauftr\u00e4ge, Lieferauftr\u00e4ge und Dienstleistungsauftr\u00e4ge in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den urspr\u00fcnglichen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft verwehrt, aus dieser Bietergemeinschaft auszutreten, wenn die G\u00fcltigkeitsdauer des von dieser Bietergemeinschaft eingereichten Angebots abgelaufen ist und der \u00f6ffentliche Auftraggeber um die Verl\u00e4ngerung der G\u00fcltigkeit der bei ihm eingereichten Angebote ersucht, sofern zum einen erwiesen ist, dass die \u00fcbrigen Mitglieder dieser Bietergemeinschaft die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen erf\u00fcllen, und zum anderen, dass ihre weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Wettbewerbssituation der \u00fcbrigen Bieter f\u00fchrt.*)2. Die Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und der Gleichbehandlung sowie das Transparenzgebot, wie sie in Art. 2 und im zweiten Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2004\/18 niedergelegt sind, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die automatische Einbehaltung der von einem Bieter gestellten vorl\u00e4ufigen Kaution als Folge seines Ausschlusses von einem Verfahren zur Vergabe eines \u00f6ffentlichen Dienstleistungsvertrags vorsieht, auch wenn er den betreffenden Zuschlag nicht erhalten hat.*)EuGH, Urteil vom 26.09.2024 &#8211; Rs. C-403\/23 Gr\u00fcnde Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der&nbsp;Richtlinie 2004\/18\/EG&nbsp;des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 31.&nbsp;M\u00e4rz 2004 \u00fcber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Bauauftr\u00e4ge, Lieferauftr\u00e4ge und Dienstleistungsauftr\u00e4ge (ABl.&nbsp;2004, L&nbsp;134, S.&nbsp;114, berichtigt in ABl.&nbsp;2004, L&nbsp;351, S.&nbsp;44), des Art.&nbsp;6 EUV, der Art.&nbsp;49, 50, 54 und 56 AEUV, der Art.&nbsp;16, 49, 50 und 52 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Art.&nbsp;4 des am 22.&nbsp;November 1984 in Stra\u00dfburg unterzeichneten Protokolls Nr.&nbsp;7 zur Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen &#8211; in der Rechtssache C-403\/23 &#8211; der Luxone Srl, die im eigenen Namen und als Bevollm\u00e4chtigte der mit der Iren Smart Solutions SpA zu gr\u00fcndenden Bietergemeinschaft handelt, bzw. &#8211; in der Rechtssache C-404\/23 &#8211; der Sofein SpA, vormals Gi One SpA, und derselben \u00f6ffentlichen Auftraggeberin, der Consip SpA, wegen der Entscheidungen, mit denen Letztere zum einen die Bietergemeinschaft, der Luxone und Sofein angeh\u00f6rten, von einem Verfahren zur Vergabe eines \u00f6ffentlichen Auftrags ausschloss und zum anderen die vorl\u00e4ufige Kaution einbehielt, die die Mitglieder dieser Bietergemeinschaft im Hinblick auf ihre Teilnahme an diesem Verfahren gestellt hatten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2004\/18 In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden&nbsp;2 und 32 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;hie\u00df es: &#8220;(2)&nbsp;Die Vergabe von Auftr\u00e4gen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietsk\u00f6rperschaften und anderer Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Grunds\u00e4tze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grunds\u00e4tze wie z.&nbsp;B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und des Grundsatzes der Transparenz. F\u00fcr \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge, die einen bestimmten Wert \u00fcberschreiten, empfiehlt sich indessen die Ausarbeitung von auf diesen Grunds\u00e4tzen beruhenden Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren f\u00fcr die Vergabe solcher Auftr\u00e4ge, um die Wirksamkeit dieser Grunds\u00e4tze und die \u00d6ffnung des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens f\u00fcr den Wettbewerb zu garantieren. Folglich sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach Ma\u00dfgabe der genannten Regeln und Grunds\u00e4tze sowie gem\u00e4\u00df den anderen Bestimmungen des Vertrags ausgelegt werden. \u2026 (32)&nbsp;Um den Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen [(KMU)] zu \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen zu f\u00f6rdern, sollten Bestimmungen \u00fcber Unterauftr\u00e4ge vorgesehen werden.&#8221; Art.&nbsp;2 (&#8220;Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Vergabe von Auftr\u00e4gen&#8221;) der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;bestimmte: &#8220;Die \u00f6ffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.&#8221; In Art.&nbsp;4 (&#8220;Wirtschaftsteilnehmer&#8221;) Abs.&nbsp;2 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;hie\u00df es: &#8220;Angebote oder Antr\u00e4ge auf Teilnahme k\u00f6nnen auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Die \u00f6ffentlichen Auftraggeber k\u00f6nnen nicht verlangen, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen k\u00f6nnen; allerdings kann von der ausgew\u00e4hlten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Auftrags erforderlich ist.&#8221; Art.&nbsp;45 (&#8220;Pers\u00f6nliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters&#8221;) Abs.&nbsp;2 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;bestimmte: &#8220;Von der Teilnahme am&nbsp;Vergabeverfahren&nbsp;kann jeder Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden, \u2026 c)&nbsp;[der] aufgrund eines nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes rechtskr\u00e4ftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden [ist], das [seine] berufliche Zuverl\u00e4ssigkeit in Frage stellt; d)&nbsp;[der] im Rahmen [seiner] beruflichen T\u00e4tigkeit eine schwere Verfehlung begangen [hat], die vom \u00f6ffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; \u2026 g)&nbsp;[der] sich bei der Erteilung von Ausk\u00fcnften, die gem\u00e4\u00df diesem Abschnitt eingeholt werden k\u00f6nnen, in erheblichem Ma\u00dfe falscher Erkl\u00e4rungen schuldig gemacht oder diese Ausk\u00fcnfte nicht erteilt [hat]. Die Mitgliedstaaten legen nach Ma\u00dfgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen f\u00fcr die Anwendung dieses Absatzes fest.&#8221; Art.&nbsp;47 (&#8220;Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit&#8221;) Abs.&nbsp;2 und 3 der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;sah vor: &#8220;(2)&nbsp;Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls f\u00fcr einen bestimmten Auftrag auf die Kapazit\u00e4ten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen st\u00fctzen. Er muss in diesem Falle dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber gegen\u00fcber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verf\u00fcgung stehen, indem er beispielsweise die diesbez\u00fcglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. (3)&nbsp;Unter denselben Voraussetzungen k\u00f6nnen sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel&nbsp;4 auf die Kapazit\u00e4ten der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen st\u00fctzen.&#8221; In Art.&nbsp;48 (&#8220;Technische und\/oder berufliche Leistungsf\u00e4higkeit&#8221;) der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;hie\u00df es: &#8220;(1)&nbsp;Die technische und\/oder berufliche Leistungsf\u00e4higkeit des Wirtschaftsteilnehmers wird gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen&nbsp;2 und 3 bewertet und \u00fcberpr\u00fcft. \u2026 (3)&nbsp;Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls f\u00fcr einen bestimmten Auftrag auf die Kapazit\u00e4ten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen st\u00fctzen. Er muss in diesem Falle dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber gegen\u00fcber nachweisen, dass ihm f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verf\u00fcgung stehen, indem er beispielsweise die Zusage dieser Unternehmen vorlegt, dass sie dem Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Mittel zur Verf\u00fcgung stellen. (4)&nbsp;Unter denselben Voraussetzungen k\u00f6nnen sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel&nbsp;4 auf die Leistungsf\u00e4higkeit der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen st\u00fctzen.&#8221; Anhang&nbsp;VII Teil&nbsp;A (&#8220;Angaben, die in den Bekanntmachungen f\u00fcr \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge enthalten sein m\u00fcssen&#8221;) der&nbsp;Richtlinie 2004\/18&nbsp;sah in den Nrn.&nbsp;14 und 21 des<\/p>\n","protected":false},"featured_media":12857,"menu_order":0,"template":"","project_cat":[],"class_list":["post-1811","project","type-project","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/project\/1811","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/project"}],"about":[{"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/project"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/12857"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1811"}],"wp:term":[{"taxonomy":"project_cat","embeddable":true,"href":"https:\/\/lawfactory-frankfurt.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/project_cat?post=1811"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}